Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kindestötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/97
- Datum
- 04.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird nur auf mögliche Verletzungen des sachlichen Rechts im Strafausspruch geprüft.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substanziierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich sind.
Bleibt die staatsanwaltschaftliche Revision erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen wegen strafrechtlicher Tatbestände nur, wenn weder bei Prüfung der Rechtsanwendung noch der Strafausspruchsrelevanz Rechtsfehler festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 394/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Kindestötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unbegründet.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |