Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kindestötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 394/97
Datum
04.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (Verurteilung wegen Kindestötung, 2 Jahre Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung) ein, beschränkte sie jedoch auf den Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des sachlichen Rechts vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird nur auf mögliche Verletzungen des sachlichen Rechts im Strafausspruch geprüft.

2

Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substanziierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ersichtlich sind.

3

Bleibt die staatsanwaltschaftliche Revision erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen.

4

Der Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen wegen strafrechtlicher Tatbestände nur, wenn weder bei Prüfung der Rechtsanwendung noch der Strafausspruchsrelevanz Rechtsfehler festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 394/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Kindestötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Bode und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unbegründet.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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