Revision: Beihilfe zur Hehlerei - Qualifikation herabgesetzt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/93
- Datum
- 27.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit als strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist nur dann auf einen Gehilfen anzuwenden, wenn dessen eigenes Verhalten die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.
Die Anwendung eines qualifizierten Tatbestands (z. B. § 260 StGB) auf einen Teilnehmenden setzt personenbezogene Feststellungen zum Vorliegen des strafschärfenden Merkmals voraus.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zu einer geringeren Tat, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl von der höheren Qualifikation ausgegangen ist.
Eine angeordnete Einziehung kann trotz Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung aus den Feststellungen des Urteils gedeckt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 394/93 vom 27. August 1993 in der Strafsache gegen Elke Elisabeth ███████, geborene ███████ aus ██████, dort geboren am ████ 1951, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 27. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision der Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1992, soweit es sie betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, 2. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur (fortgesetzten) gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die Sachrüge führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) nicht. Dieser qualifizierte Tatbestand ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2). Nur wenn der Gehilfe selbst auch die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, kommt eine Anwendung der Vorschrift des § 260 StGB für ihn in Betracht. Feststellungen dazu, dass die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Da der Senat ausschließen kann, dass solche Feststellungen noch getroffen werden könnten, hat er den Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 27, 259 StGB schuldig ist.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wobei die bisherigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten bleiben können. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht von dem (nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderten) Strafrahmen des § 260 StGB ausgegangen ist. Die Strafzumessungsgründe (UA S. 52) lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StGB der Strafrahmenwahl zugrundegelegt hat.
3. Die Einziehung des PKW Mercedes Benz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und kann bestehen bleiben.
| Gollwitzer | Maier | Detter | |||
| Niemöller | Streck |