Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 394/87
Datum
19.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und den insoweit getroffenen Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Das Urteil lasse Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte allein auf den Zettel (Anschrift) oder auch auf den Geldinhalt abzielte, sodass die Qualifikation als räuberische Erpressung nicht tragfähig sei. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen in der Urteilsfeststellung konkrete Angaben dazu, ob der Täter bei Anwendung von Drohungen allein die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder auch einen Vermögensvorteil anstrebte, macht dies eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nicht tragfähig und ist aufzuheben.

2

Zur Annahme räuberischer Erpressung gehört, dass durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben ein Verhalten erzwungen wird, das dem Genötigten einen Vermögensnachteil zufügt; dafür sind eindeutige Feststellungen zum Tatvorsatz und Tatobjekt erforderlich.

3

Wird eine Einzelstrafe, die als Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe maßgeblich ist, aufgehoben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst; daher sind diese neu zu prüfen und die Gesamtstrafenbildung ggf. neu vorzunehmen.

4

Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind die Milderungsgründe, die in der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden sind, bereits auf Ebene der Einzelstrafen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 394/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████████ 1961 ███ Thomas in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache im neuen Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 (i. Verb. m. §§ 253, 255) StGB und unter Einbeziehung der Einzelstrafen

aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verurteilung im Diebstahlsfall richtet, im Übrigen hat das Rechtsmittel jedoch Erfolg.

Gegen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestehen rechtliche Bedenken.

Der Angeklagte war abends in einer Gaststätte mit dem ihm bis dahin unbekannten Zeugen M. ins Gespräch gekommen. Er hatte ihm im Laufe der Unterhaltung einen Zettel ohne ihn anzusehen, mit seiner Adresse gegeben, den der Zeuge in seine Geldbörse gesteckt hatte. Später gingen beide in die Wohnung des Zeugen. Dort entwendete der Angeklagte – vom Zeugen unbemerkt – 900,– DM, die diesem gehörten. Als sie gemeinsam die Wohnung verlassen wollten, fiel dem Angeklagten plötzlich ein, dass der Zeuge noch den Zettel mit seiner Anschrift besaß. Er ergriff ein Küchenmesser, hielt es ihm an den Hals und sagte: "Gib' das Portemonnaie und die Adresse raus!" Der Zeuge geriet in große Angst und übergab dem Angeklagten die Geldbörse. Sie enthielt außer dem Zettel mindestens 30,– DM, eine Monatsfahrkarte im Wert von 50,– DM und eine Videoverleih-Mitgliedskarte. Bevor der Angeklagte flüchtete, drohte er dem Zeugen, dass "was los" sei, wenn er die Polizei hole.

Die Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe auf Grund eines nach dem Diebstahl gefassten Entschlusses den Zeugen unter Verwendung eines Werkzeugs durch Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben "zu einer Handlung genötigt und ihm einen Vermögensnachteil zugefügt". Er habe ihn "zur Herausgabe seiner Geldbörse" veranlasst. Ausschlaggebend für die Annahme des minder schweren Falles ist für das Landgericht gewesen, dass es der Angeklagte "bei der Erlangung des Portemonnaies in erster Linie auf den Zettel mit seiner Adresse abgesehen hatte und der Vermögensvorteil dabei für ihn zweitrangig, wenn auch nicht unwillkommen war".

Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob es dem Angeklagten bei seiner Drohung allein um die Aushändigung des Zettels oder auch des sonstigen Inhalts der Geldbörse ging. Letzteres ist nicht selbstverständlich. Der Angeklagte hatte vorher gesehen, dass der Zeuge das Geld, das er, der Angeklagte, ihm später entwendete, aus dem Portemonnaie genommen und unter der Box seiner Stereoanlage versteckt hatte. Er wusste also nicht, ob sich danach in der Börse überhaupt noch Geld befand. Vor allem fasste er den Entschluss zur Erzwingung der Herausgabe des Portemonnaies in dem Augenblick, als er sich plötzlich daran erinnerte, dass der Zeuge im Besitz des Zettels war.

Der Tatrichter hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte allein die Erlangung des Zettels anstrebte, um zu verhindern, dass dem Zeugen seine Anschrift bekannt wurde und bei einer Anzeige wegen Diebstahls Verwendung finden könnte. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung muss daher aufgehoben werden.

Da die für diese Tat festgesetzte Einzelstrafe die Einsatzstrafe bildet, lässt sich nicht ausschließen, dass sie die Höhe der anderen Einzelstrafe beeinflusst hat. Aus diesem Grund kann auch diese nicht bestehen bleiben.

Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die von der Strafkammer bei der Gesamtstrafenfestsetzung zusätzlich verwendeten Milderungsgründe schon bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen sind.

MaierMeyerTheune
HerdegenNiemöller
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