Revision aufgehoben: Unterlassene Zeugenvernehmung und unklare Verführungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Zeugin entgegen § 55 Abs. 2 StPO nicht belehrt worden ist; insoweit gelten die maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung.
Hat der Angeklagte Tatsachen vorgetragen und Zeugen benannt, deren Aussagen für die Beurteilung seiner Angriffe auf die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen entscheidungserheblich sind, und ordnet der Vorsitzende deren Ladung an, macht das Unterlassen der Ladung das Urteil anfechtbar.
Verführung eines Minderjährigen setzt voraus, dass der Minderjährige die Unzucht nicht wollte und der Täter durch Einwirkung auf dessen Willen diesen erst dazu bringt; hierfür muss der Tatrichter für jede Einzeltat darlegen, dass solche Einwirkung vorlag.
Bei mehrfachem unzüchtigem Verhalten ist zu prüfen, ob es sich um fortgesetzte Verführung nach § 175a StGB oder um wiederholte einvernehmliche Unzucht (§ 175 StGB) handelt; die rechtliche Einordnung beeinflusst den Schuldumfang und erfordert hinreichende tatrichterliche Feststellungen.
Zeugen, deren Angaben keinerlei zusätzliche tatrelevanten Umstände zu den bereits festgestellten Sachverhalten beitragen würden, brauchen nicht vernommen zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 26. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████████ ████████████ █████ B aus ██, dort geboren ████, zur ████ in ██████████████████, wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat Erfolg.
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Zeugin Maria G__ entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGHSt 11, 213).
2. Zutreffend beanstandet die Revision, dass Heinrich G__ und Paul Sch__ nicht als Zeugen gehört worden sind. Dass der Angeklagte den 17-jährigen Wolfgang Gl zur Unzucht verführt hat, hält die Strafkammer im Wesentlichen durch die Aussage dieses Jungen für bewiesen. Der Angeklagte hatte nun behauptet, dass Wolfgang raffiniert, verschlagen und in besonderem Maße verlogen sei, außerdem bereits in frühester Kindheit eine starke Neigung zur Kriminalität gezeigt habe, ferner, dass er schon früher unnatürliche Beziehungen zu anderen Männern, u. a. zu einem Bruder seines Vaters, unterhalten habe. Zum letzteren Beweis hatte der Angeklagte den Vater Wolfgangs, Heinrich G__, für die anderen Behauptungen ebenfalls den Vater und Wolfgangs früheren Lehrer ██████ als Zeugen benannt. Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung bedeutsam. Das Landgericht selbst berücksichtigt bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten, Wolfgang habe sonst noch keinen homosexuellen Verkehr gehabt. Die übrigen behaupteten Tatsachen stellten seine Glaubwürdigkeit in Frage. Deshalb hätte sich die Vernehmung der genannten Zeugen, deren Ladung der Vorsitzende angeordnet hatte, die aber ersichtlich nicht geladen worden waren, aufdrängen müssen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen.
3. Dagegen brauchte das Landgericht die Wirte ███ und H__ nicht zu vernehmen, da es nirgends über den Alkoholgenuss Wolfgangs etwas anderes festgestellt hat, als die Zeugen bekunden sollten, und ihre Aussage sonst ohne Bedeutung ist.
4. Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Verführung zur Unzucht an. Bei der ersten Einzeltat ist der äußere und innere Tatbestand des § 175a Nr. 4 StGB rechtlich einwandfrei dargelegt. Jedoch kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob der Angeklagte auch in allen anderen Einzelfällen den Jungen verführt hat. Eine Verführung ist nur dann gegeben, wenn der Minderjährige die Unzucht nicht wollte und der Angeklagte durch Einwirken auf seinen Willen ihm erst dazu geneigt machte. Sie scheidet also aus, wenn der Minderjährige schon von sich aus zur Unzucht bereit war. Nach den Urteilsfeststellungen war Wolfgang bei der ersten Einzelhandlung zunächst dazu nicht geneigt. Das gilt auch für die der Zahl nach nicht festgestellten Fälle nach dem Kauf des Mopeds, in denen der Minderjährige sich anfangs sträubte, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben, es aber auf die Drohung des Angeklagten, dass der Junge das Restkaufgeld für das Moped dann selbst bezahlen müsste, doch tat. In den übrigen Fällen ist dem Urteil nicht genügend sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte Wolfgang jeweils verführt hat. Bei der rechtlichen Würdigung legt das Landgericht dar, durch Besuche im Wirtshaus und in Nachtlokalen, Schenken von Zigaretten und Bargeld, Kinobesuche und seine Unterstützung bei der Anschaffung des Mopeds habe der Angeklagte das Geneigtsein des Jungen „engehalten“. Das kann bedeuten, dass er nur eine bereits vorhandene Geneigtheit belohnte. Auch die Tatsache, dass Wolfgang den Angeklagten – wenn zum Teil auch auf dessen Einladung – wiederholt in dessen Wohnung aufsuchte und dort mit ihm Unzucht trieb, spricht dafür, dass er damals zur Unzucht geneigt war. Bei dieser Sachlage, insbesondere der Vielzahl der einzelnen Unzuchtshandlungen, hätte es einer eingehenden Darlegung des Tatrichters bedurft, ob jeweils eine Verführung vorlag. Sonst würden diese Unzuchtshandlungen nur ein Vergehen nach § 175 StGB darstellen. Auch diese können mit dem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB eine fortgesetzte Tat bilden (RGSt 71, 111; BGH, Urt. v. 3. Juli 1951 – 2 StR 213/51). Der Schuldumfang ist dann jedoch geringer. Auch aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben.
Die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
| Schalscha | Baldus | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. | Menges |