Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unbestimmter Beweisantrag im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 394/59
Datum
28.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekam seine Revision gegen das Urteil des LG Köln verworfen. Kernfrage war die Zulässigkeit eines pauschal gestellten Entlastungszeugenantrags. Das BGH stellt fest, dass der Antrag wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig war und das Landgericht nicht verpflichtet war, ihn zu ergänzen, weil die betreffenden Personen bereits im Ermittlungsverfahren vernommen worden waren. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist ordnungsmäßig nur, wenn er die Tatsachen bezeichnet, über die Beweis erhoben werden soll, sowie die Beweismittel und für jeden benannten Zeugen das konkret bezeichnete Beweisthema angibt.

2

Fehlt einem Beweisantrag die erforderliche Bestimmtheit, kann das Gericht nicht sachlich über ihn entscheiden; die Unterlassung einer ausdrücklichen Verwerfung im Urteil schadet dem Angeklagten nicht, wenn der Antrag unzulässig ist.

3

Das Gericht ist zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet und hat erforderlichenfalls den Antragsteller aufzufordern, unklare oder unbestimmte Anträge zu konkretisieren oder zu ergänzen (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

Die Pflicht, einen unbestimmten Beweisantrag zur Ergänzung aufzufordern, entfällt, wenn die betreffenden Personen bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen wurden und deren Aussagen sowie die Vernehmung der Polizeibeamten im Hauptverfahren ergeben, dass die benannten Zeugen das Entlastungsvorbringen nicht bestätigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████████ █████ aus zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, ████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verhandlung, ███ █████████ der ██████████████████ Justizangestellter als ███████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Januar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 8. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen, wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Verfahrensrechtlich beanstandet sie, das Gericht habe dem Antrag des Angeklagten, die von ihm benannten Zeugen [REDACTED] zu hören, der er zur Tatzeit am 10. September 1958 zwischen 1 und 4 Uhr nachts sich in Köln in der Gaststätte [REDACTED] aufgehalten habe, nicht stattgegeben. Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass der Angeklagte einen Beweisantrag dieses Inhalts nicht gestellt hat. Er hat vielmehr im Anschluss an seine Bitte um Freispruch beantragt, eventuell die Entlastungszeugen zu vernehmen, die er der Staatsanwaltschaft schriftlich angezeigt habe. Ersichtlich meint die Revision diesen Antrag. Das Landgericht ist nicht auf ihn eingegangen und hat ihn auch im Urteil nicht beschieden.

Dieser Antrag war kein ordnungsmäßiger Beweisantrag; denn er gab weder die Tatsachen an, über die Beweis erhoben werden, noch die Beweismittel, mit denen dies geschehen sollte. Was die Beweismittel anlangt, so genügte nicht, dass der Angeklagte summarisch die Vernehmung der Zeugen beantragte, auf die er sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegenüber berufen hatte. Er hatte sie einzeln anzugeben und zu sagen, über welche auf die Frage der Schuld bezügliche bestimmt bezeichnete Tatsache jeder einzelne Zeuge vernommen werden sollte. Da dem Beweisantrag, so wie er angebracht, die erforderliche Bestimmtheit fehlte, war das Landgericht nicht in der Lage, sachlich auf ihn einzugehen, d. h. entweder ihm stattzugeben oder aber ihn aus einem der in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angeführten Gründe zu verwerfen.

Nun hat allerdings das Gericht, wenn es zum Zwecke der Wahrheitserforschung erforderlich ist, darauf hinzuwirken, dass ein unklar oder unbestimmt gehaltener Antrag verdeutlicht oder inhaltlich ergänzt wird. Dass das Landgericht dies nicht getan und dadurch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, rügt die Revision jedoch nicht. Eine Rüge dieses Inhalts könnte auch keinen Erfolg haben. Im Ermittlungsverfahren sind sämtliche Personen, die der Angeklagte dafür benannt hatte, dass er sich zur Zeit des Einbruchs und während der Zeit, in der der gestohlene Geldschrank ins [REDACTED] gebracht und dort geöffnet wurde, an anderen Orten befunden habe, polizeilich gehört worden. Sie haben dabei erklärt, dass sie die Angaben des Angeklagten nicht bestätigen könnten. Die Polizeibeamten, die die Personen befragt haben, sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Unter diesen besonderen Umständen gebot es die Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhalts angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht, den Angeklagten zu veranlassen, für den Fall, dass er ernstlich die Vernehmung der im Ermittlungsverfahren von ihm zum Beweise des Alibi genannten und daraufhin polizeilich befragten Personen wollte, den Antrag durch Benennung der einzelnen Zeugen und Angabe des jeweiligen Beweisthemas zu ergänzen.

Da der Beweisantrag unzulässig war, ist der Angeklagte dadurch, dass der Antrag im Urteil nicht ausdrücklich verworfen worden ist, nicht beschwert.

Nach allem greift die Verfahrensrüge nicht durch.

Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

ScharpenseelBuschMenges
Dr. DotterweichKirchhof