§ 170b StGB: Unterhaltspflicht des Scheinvaters als gesetzliche Unterhaltspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/58
- Datum
- 10.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 170b StGB erfasst nach seinem Wortlaut die Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht und ist nicht auf Unterhaltspflichten aus blutmäßiger Abstammung beschränkt.
Die Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber einem in der Ehe geborenen Kind ist auch dann eine gesetzliche Unterhaltspflicht i.S.d. § 170b StGB, wenn der Ehemann nicht der Erzeuger ist, solange die Ehelichkeit nicht fristgerecht angefochten wird.
Aus der Entscheidung BGHSt 5, 106 folgt keine Einschränkung des Begriffs der „gesetzlichen Unterhaltspflicht“ in § 170b StGB; sie betrifft allein die fehlende Bindung des Strafrichters an ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil.
Eine Auslegung, die den strafrechtlichen Schutz des § 170b StGB bei Unterhaltspflichten des Scheinvaters (und vergleichbar: des Adoptivvaters) ausschließt, widerspricht dem Zweck des Gesetzes, den durch das Zivilrecht gesicherten Unterhaltsanspruch effektiv zu schützen.
Die zivilrechtliche Status- und Unterhaltsordnung (§§ 1591 ff., 1601 BGB) bezweckt im Interesse des Kindes und des Familienfriedens eine zeitnahe und endgültige Klärung; diese Zwecksetzung ist bei der Auslegung des § 170b StGB zu berücksichtigen.
Rubrum
In der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB.
Tenor
Auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB.
Gründe
Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter Irmgard (Vergehen nach § 170b StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Auf seine Berufung hat das Landgericht dieses Urteil nur im Strafmaß aufgehoben, eine Gefängnisstrafe von vier Wochen festgesetzt und deren Aussetzung zur Bewährung abgelehnt, jedoch auf die Strafe die vierwöchige Unterbringung in der Heilanstalt [REDACTED] angerechnet, die es nach § 81 StPO zwecks Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit angeordnet hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte hat mit der Mutter des Kindes Irmgard am 30. August 1947 die Ehe geschlossen. Irmgard wurde am 15. September 1948 geboren. Die Ehe wurde am 21. Januar 1950 geschieden. Der Angeklagte zahlte zunächst monatlich 30,– DM Unterhalt für das bei der Mutter verbliebene Kind. Im Jahre 1953 wurde der monatliche Unterhalt durch Urteil des Amtsgerichts [REDACTED] auf 50,– DM ab 1. Juli 1953 erhöht. Der Angeklagte legte Berufung ein, zahlte aber bis einschließlich September 1953 den erhöhten Unterhalt und für Oktober 1953 noch einen Teilbetrag von 10,– DM. Sodann erklärte er der Mutter des Kindes, und zwar noch bevor seine Berufung im Oktober 1953 verworfen wurde, das Kind stamme nicht von ihm ab, er sei zeugungsunfähig, er werde deshalb keinen Unterhalt mehr zahlen. Er hat auch seitdem keine Zahlungen mehr geleistet. Die Ehelichkeit des Kindes ist nicht angefochten worden.
Der Angeklagte hat im Strafverfahren geltend gemacht, er sei zufolge einer Sterilisation, der er sich im Jahre 1933 freiwillig unterzogen habe, zeugungsunfähig; deshalb sei er nicht der Erzeuger des Kindes Irmgard; seine Frau habe während der Ehe mit zwei anderen Männern – [REDACTED] und [REDACTED] – geschlechtlich verkehrt; einer dieser beiden sei der Erzeuger des Kindes; er habe sich auch „von Anfang an“ nicht für den Erzeuger des Kindes gehalten.
Die Behauptung, er sei sterilisiert worden und er habe sich nicht für den Vater des Kindes gehalten, sieht das Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses als widerlegt an. Die Beweisanträge der Verteidigung, mit denen dargetan werden sollte, dass das Kind nicht vom Angeklagten abstamme, hat es abgelehnt, weil diese Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. In Übereinstimmung mit dem Amtsrichter ist es der Ansicht, dass § 170b StGB die Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht mit Strafe bedrohe, nicht nur, wie das Oberlandesgericht in Hamm im Urteil FamRZ 1957, 376 Nr. 184 meine, die Verletzung einer auf blutmäßiger Abstammung beruhenden Unterhaltspflicht; da der Angeklagte die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten habe, gelte das Kind nach §§ 1591, 1593 BGB als eheliches; der Angeklagte sei kraft Gesetzes zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, auch wenn er nicht dessen Erzeuger sei. Das Urteil führt dazu aus, § 170b StGB diene auch dem Schutze der Familie, Ehe und Vaterschaft; denselben Zweck verfolge die Regelung des bürgerlichen Rechts, mit der im Interesse des Kindes und des Familienfriedens verhindert werden solle, dass die Frage der Ehelichkeit des Kindes über die Frist des § 1594 BGB hinaus aufgerollt werden könne. Dieser Ansicht, so meint das Landgericht weiter, stehe der Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 106 nicht entgegen; denn darin sei nur ausgesprochen, dass ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil den Strafrichter bei der Feststellung der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht binde; diese Frage tauche hier nicht auf, weil der Angeklagte nicht wegen der Zuwiderhandlung gegen das Unterhaltsurteil, sondern wegen der Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bestraft worden sei.
Das Landgericht hat schließlich festgestellt, dass der Angeklagte seine Unterhaltspflicht kannte und bei seinem Einkommen auch in der Lage war, zumindest in der Zeit, in der er in Arbeit stand, dem Kind Unterhalt zu gewähren.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm (FamRZ 1957, 376 Nr. 184) macht sie geltend, die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB setze die Feststellung voraus, dass das Kind Irmgard vom Angeklagten abstamme; die gegenteilige Ansicht des Landgerichts sei sachlichrechtlich falsch und die damit begründete Ablehnung der Beweisanträge ein Verfahrensverstoß.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Verletzung der auf §§ 1591, 1593, 1594, 1601 BGB beruhenden Unterhaltspflicht des „Scheinvaters“, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, den Tatbestand des § 170b StGB erfülle. Es möchte deshalb die Revision im Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung verwerfen, sieht sich hieran aber durch die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dabei allerdings die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage nicht formuliert. Sie ergibt sich jedoch aus dem Vorlegungsbeschluss und lautet: Ist die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170b StGB?
Der Senat pflichtet der bereits vom Amtsrichter und vom Landgericht vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bei; er entscheidet nur über die Rechtsfrage.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft § 170b StGB die Verletzung jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht, also auch der nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhenden des Ehemannes, der die Ehelichkeit des von ihm nicht erzeugten Kindes nicht angefochten hat, und der des Adoptivvaters, da eine Einschränkung nicht gemacht ist. Das war bis zu dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm die herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. In der noch zu § 361 Nr. 10 StGB ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in Naumburg JW 1937, 2359 Nr. 67 wurde die Strafbarkeit des Ehemannes, der erwiesenermaßen nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes war, dessen Ehelichkeit aber nicht angefochten hatte, nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes gestützt, sondern auch damit begründet, das bürgerliche Recht wolle den Ehemann dazu zwingen, seine Entscheidung darüber, ob ein in der Ehe geborenes Kind ehelich sein solle, in angemessener Frist zu treffen; das Kind habe ein berechtigtes Interesse, seine Ehelichkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist festgestellt zu sehen. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, an dieser Auffassung könne nicht mehr festgehalten werden, weil der Bundesgerichtshof in dem Beschluss BGHSt 5, 106 zu erkennen gegeben habe, dass er die Strafbarkeit einer Verletzung der Unterhaltspflicht in § 170b StGB an die natürliche Abstammung geknüpft sehe; die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nach dieser Vorschrift nur als Verletzung des durch blutmäßige Abstammung begründeten Treueverhältnisses zwischen Vater und Kind strafbar.
Der Beschluss BGHSt 5, 106 betrifft einen Fall, in dem der durch Versäumnisurteil als unehelicher Vater zur Leistung von Unterhalt rechtskräftig verurteilte Angeklagte im Strafverfahren geltend gemacht hatte, er sei nicht der Erzeuger des Kindes. Schöffengericht und Strafkammer hatten ihn eines Vergehens nach § 170b StGB für schuldig befunden und waren dabei davon ausgegangen, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung zur Leistung des Unterhalts sei die Frage der blutmäßigen Abstammung vom Strafrichter nicht mehr zu prüfen. Auf Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG entschied der 4. Strafsenat, dass im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, vielmehr über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide, d. h. die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht selbst zu erforschen habe.
Zu § 361 Nr. 10 StGB ging die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin, eine Unterhaltspflicht im Sinne der Vorschrift bestehe, wenn der Täter zur Zahlung rechtskräftig verurteilt sei (vgl. LK, 4. Aufl., § 361, Erläut. X 5 sowie die in BGHSt 5, 106, 108 angeführten Entscheidungen). Der 4. Strafsenat spricht mit dem aufgestellten Rechtssatz aus, dass dies für § 170b StGB nicht gelten könne, und begründet es damit, dass § 170b StGB auf „höheren“ rechtsethischen Gedanken beruhe als der aufgehobene § 361 Nr. 10. Dazu führt er unter Hinweis auf Äußerungen von Rietzsch (bei Pfundtner/Neubert II c S. 207, 209 Nr. 7 und DJ 1943, 228) aus, die Vorschrift des § 170b StGB bedrohe das durch Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht gegen die Bande des Blutes und der Familie mit der Vergehensstrafe; sie schütze Ehe und Mutterschaft, die uneheliche ebenso wie die eheliche; sie bezwecke, Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treupflicht nachdrücklich zu ahnden; mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, dass schon der bloße Ungehorsam gegenüber einem im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren erwirkten Unterhaltsurteil zur Bestrafung führen könnte.
Das Landgericht verwertet den Gesichtspunkt des Schutzes der Familie, der Mutterschaft und der Ehe für die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht seitens des „Scheinvaters“ unter Hinweis darauf, dass die Vorschriften der §§ 1591 ff. BGB, vor allem § 1594 BGB, demselben Zweck dienten. Im Schrifttum wird von Becker (NJW 1955, 1906) im Gegensatz zu Bode (NJW 1955, 1588) die Ansicht vertreten, eine Treupflicht ergebe sich nicht nur aus biologischer „blutmäßiger“ Abstammung oder aus bestehender Ehe, sondern auch aus den Arten menschlichen Zusammenlebens, die den Gesetzgeber zur Statuierung von Unterhaltspflichten veranlassen; auch der nicht blutmäßige Vater, der von der Anfechtungsklage absehe, habe gegenüber dem „scheinehelichen“ Kinde die Treupflicht, die durch eine solche Auslegung mit den sozialen Forderungen des Gesetzgebers in Einklang gebracht werde. Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, bei diesem Treueverhältnis handle es sich nicht um dasjenige Verhältnis, dessen Schutz durch § 170b StGB bezweckt sei; jedenfalls habe der Bundesgerichtshof in dem Beschluss BGHSt 5, 106 die Vorschrift anders ausgelegt.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das Oberlandesgericht in Hamm übersieht, dass der 4. Strafsenat nur die Frage entschieden hat, ob die rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltszahlung eine ausreichende Grundlage für die Bestrafung nach § 170b StGB bildet. Die Ausführungen, § 170b StGB bedrohe „das gegen die Bande des Blutes und der Familie begangene Unrecht“, enthalten, worauf schon Bruns (FamRZ 1957, 378) und ebenso das Oberlandesgericht Düsseldorf im Vorlegungsbeschluss hingewiesen haben, lediglich eine weitere Begründung für die aus § 262 StPO hergeleitete Rechtsansicht, dass der Strafrichter an ein materiell unrichtiges Zivilurteil auf Unterhaltszahlung nicht gebunden sei, sondern über das Bestehen der Unterhaltspflicht selbständig zu entscheiden habe. Dass es dem 4. Strafsenat ferngelegen hat, den Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem bürgerlichen Recht einzuschränken, ergibt sich daraus, dass er die Frage der Bindung des Strafrichters an das rechtskräftige Zivilurteil entschieden hat. Das wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Begriff in § 170b StGB nach seiner Meinung einen anderen Inhalt hätte wie im bürgerlichen Recht; die Frage der Bindung wäre alsdann nicht aufgetaucht (vgl. Bruns in Festschrift für Lent S. 128).
Die Vorschrift spricht ohne jede Einschränkung von der Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Zu den gesetzlichen Unterhaltspflichten gehört die Unterhaltspflicht des „Scheinvaters“, der die Ehelichkeit des in der Ehe geborenen Kindes nicht angefochten hat, ganz ebenso wie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind. Eine Absicht des Gesetzgebers, nur die Verletzung einer auf blutmäßiger Abstammung beruhenden Unterhaltspflicht mit Strafe zu bedrohen, ist in § 170b StGB nicht zum Ausdruck gekommen. Dürften die im Beschluss BGHSt 5, 106 angeführten Äußerungen im Sinne einer solchen Einschränkung verstanden werden und gäben sie, was nicht nachgeprüft werden kann, den Willen des damaligen Gesetzgebers zutreffend wieder, so könnte dem dennoch gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen werden. Es kann aber auch nach der Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht in solchem Umfange gegenüber dem bisherigen Rechtszustand einengen wollte. Mit der Schaffung des § 170b StGB ist gleichzeitig die Vorschrift des § 361 Nr. 10 StGB aufgehoben worden. Der „Scheinvater“ der §§ 1591 ff. BGB und der Adoptivvater würden nach jener Ansicht bei Verletzung ihrer Unterhaltspflicht straflos bleiben. Die Verletzung der Unterhaltspflicht wäre also in vielen Fällen straflos, während sie mit der Ersetzung des § 361 Nr. 10 StGB durch § 170b StGB doch offensichtlich mit schwererer Strafe bedroht werden sollte.
Den „Scheinvater“, der die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit hat verstreichen lassen, von der Strafdrohung des § 170b StGB auszunehmen, wäre auch mit Zweck und Sinn der §§ 1593 und 1594 BGB nicht vereinbar, der dahin geht, sicherzustellen, dass die familienrechtliche Stellung des in der Ehe geborenen Kindes möglichst frühzeitig und endgültig geklärt wird. Das Gesetz zwingt den Ehemann, sich innerhalb der Frist eines Jahres zu entscheiden, ob er das Kind als eheliches anerkennen will. Offensichtlich beruht diese Regelung auf der Erwägung, dass die Frage der Abstammung umso schwieriger zu klären ist, je längere Zeit seit der Geburt verflossen ist, und dass das Kind umso schwerere Schäden sowohl seelischer wie wirtschaftlicher Art erleiden kann, je später seine Unehelichkeit festgestellt und damit seine bisherige familienrechtliche Stellung geändert wird. Wenn die Unehelichkeit erst nach Verlauf vieler Jahre festgestellt werden dürfte und das Kind nunmehr den Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann verlöre, so würde es unter Umständen schwer halten, den wirklichen Erzeuger festzustellen oder doch zur Unterhaltszahlung zu zwingen. Diese Gesichtspunkte haben den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlasst, in Abweichung von der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 152, 397) die Schadensersatzklage des geschiedenen Ehemannes gegen den Ehebrecher auf Erstattung der Unterhaltsbeträge, die er für zwei von diesem erzeugte, mangels Anfechtung aber eheliche Kinder geleistet hatte, abzuweisen (BGHZ 14, 358). Er begründet das mit dem Zweck des § 1593 BGB, dem Familienfrieden und dem Wohl des Kindes zu dienen, und weist darauf hin, dieser Zweck könne nicht voll erfüllt werden, wenn diese Vorschrift zwar das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schütze, also das Infragestellen seines gesetzlichen Personenstandes verbiete, daneben aber zulassen würde, die natürliche Tatsache seiner unehelichen Erzeugung zu dem unmittelbaren Zweck geltend zu machen, daraus Rechtsfolgen herzuleiten. Im Ehescheidungsprozess und im Strafverfahren wegen Ehebruchs steht nach der Ansicht des IV. Zivilsenats der Geltendmachung der unehelichen Geburt eines als ehelich geltenden Kindes die Vorschrift des § 1593 BGB nicht entgegen, weil damit der Zweck verfolgt wird, daraus eine Tatsache, nämlich den Ehebruch, zu folgern, nicht aber, um daraus Rechte herzuleiten. Das würde auch für ein Strafverfahren wegen Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zutreffen. Mit § 170b StGB kommt dieser Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil die Vorschrift dem Schutz der Unterhaltspflicht dient, und die Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs, den das „scheineheliche“ Kind gegenüber dem Ehemann hat, gefährdet wäre, wenn diesem Unterhaltsanspruch der strafrechtliche Schutz versagt würde, obwohl das bürgerliche Recht ihm den Unterhaltsanspruch in demselben Umfang gibt wie dem ehelich erzeugten Kinde.
Die hier vertretene Auffassung wird auch im Schrifttum ganz überwiegend geteilt (vgl. Bruns FamRZ 1957, 378).
Die vorgelegte Rechtsfrage ist demnach zu bejahen.
Der ausgesprochene Rechtssatz entspricht der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |