Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/51
- Datum
- 12.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 244 StPO bestehende Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, von Amts wegen solche tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die für die Bewertung der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein können.
Bestehen Anknüpfungstatsachen, die auf ein näheres Verhältnis des Angeklagten zu einem Täterkreis oder auf Kenntnis vom tatbestandlichen Inhalt schließen lassen, sind ergänzende Feststellungen zu treffen.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn das Gericht ohne hinreichende Aufklärung wesentlicher, entscheidungserheblicher Umstände zugunsten des Angeklagten entscheidet.
Auffällige Verhaltensweisen bei der Tatausführung (z. B. geheimnisvolle Übergabe, Mitnahme fremder Personen, ungewöhnlicher Ablauf) können die Pflicht zur vertieften Aufklärung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 7. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autovermieter Alexander ████, geboren am ██ in ███, wohnhaft in █████████, ████████straße █, wegen Münzverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dötterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Vertrauensmann der Polizei ███████ traf sich am 18. Mai 1949 in dem Café ██████████ in ███████████ mit einem gewissen ████, der der Verbreitung von Falschgeld verdächtig war. ███ verhandelte mit ihm wegen der käuflichen Überlassung von 20.000 DM Falschgeld. ███ hatte den gewünschten Betrag nicht bei sich, erklärte sich aber bereit, ihn in kurzer Zeit beizuschaffen. Er schickte den Angeklagten ████████████, der ein Mietauto besaß und sich im Café aufhielt, fort. Nach etwa 15 bis 20 Minuten kam ████████████ zurück und überbrachte ███ ein in rotes Papier eingeschlagenes Päckchen. Die Übergabe geschah in dem Flur der Gaststätte. In dem Päckchen befanden sich 20.000 DM Falschgeld, das ███ an ██ aushändigte. Er entfernte sich sodann aus dem Gastzimmer und stieg in einen Kraftwagen, an dessen Steuer der Angeklagte saß. In dem Wagen befanden sich noch zwei andere Männer. Vor der Abfahrt veranlasste der Zeuge ██, █████ zum Aussteigen; der Angeklagte fuhr mit den beiden anderen unbekannten Personen fort.
Durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1951, ist der Angeklagte, gegen den Anklage wegen Münzverbrechens nach §§ 146, 147, 47 StGB erhoben worden war, freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Aus der Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass sie auch eine Verletzung der dem Gericht nach § 244 StPO obliegenden Aufklärungspflicht behauptet. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach dem Urteil war das rote Einwickelpapier zwar locker lose um das Falschgeld gelegt. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist hiermit die weitere Feststellung durchaus vereinbar, dass über die Art des Verschlusses des Päckchens bei Übergabe an ███ keine Feststellungen getroffen werden konnten. Auch eine leichte Verpackung, was das Urteil nach Sachlage mit der Angabe der losen Umhüllung zum Ausdruck bringen wollte, kann verschlossen sein. Die Folgerungen, mit denen das Gericht die Behauptung des Angeklagten, er habe vom Inhalt des Packchens keine Einsicht genommen, als nicht widerlegbar erachtet, lassen keinen Denkfehler und keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze des allgemeinen Lebens erkennen.
Die Strafkammer erachtet auch die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, dass er von diesem Vorfall nichts gewusst habe und der erteilte Auftrag nach Sachlage erklärlich und nicht ungewöhnlich sei. Wie das Urteil ausführt, ist nach den Erfahrungen das Verhältnis zwischen Angehörigen der Schwarzhändler- und Verbrecherkreise in ███████████ und Taxifahrern derart, dass die Taxifahrer bei der Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen aus diesen Kreisen sich hüten, in die Geschäfte einzudringen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Wenn demnach auch Personen aus Verbrecherkreisen bei der Erteilung von Aufträgen an Taxifahrer ein gewisses Risiko eingehen können, so ist damit doch das festgestellte ungewöhnliche Vorgehen des ███ nicht erklärt. Dieser hat dem ihm angeblich völlig unbekannten Taxifahrer den Auftrag gegeben, ein Päckchen mit 20.000 DM Falschgeld zu holen. Das Falschgeld war lose eingepackt. Es bestand die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch ohne Öffnen der Umhüllung den Inhalt erkennen oder zumindest annehmen konnte. Hierzu kommt, dass die Übergabe in geheimnisvoller Weise geschah. Es ist aber außergewöhnlich, dass ein verbrecherischer Falschgeldverbreiter derart leichtsinnig sich verhält und einem völlig Unbekannten das Eindringen in sein Geschäft ermöglicht. Diese Umstände mussten das Gericht zur Prüfung drängen, in welchem Verhältnis der Angeklagte zu dem Kreis der Falschgeldverbreiter um ███ gestanden ist, da hieraus auf das Wissen des Angeklagten Schlüsse gezogen werden konnten. Es lag nahe, Aufklärung darüber zu schaffen, ob die Angabe des Angeklagten, er habe ███ nicht gekannt, richtig ist, ob er schon früher mit diesem oder seinem Kreis in Verbindung stand, mit ihm Verkehr hatte und Aufträge für ihn ausführte. Diese Aufklärung war umso mehr geboten, als nach den Feststellungen der Angeklagte einen anderen Fahrauftrag zurückgewiesen hat in der Erwartung einer Fahrt, die erst von den Verhandlungen des ███ mit ████ abhängig gewesen ist.
Die Strafkammer hat auch die weitere Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt angesehen, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne, da er schon öfters Besorgungen gemacht habe. Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der Angeklagte bei der Besorgung des Päckchens offenbar zwei fremde Personen in seinen Wagen aufgenommen hat und ohne Rücksicht auf seinen Auftraggeber mit diesen weggefahren ist, als der Kriminalbeamte ██ █████ zum Aussteigen aus dem Wagen veranlasste. Selbst wenn es für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen wäre, dass ein Kriminalbeamter ███ aus dem Wagen holte und ihn später festnahm, war der ganze Vorgang doch ungewöhnlich und einprägsam. Nach seiner Angabe hat der Angeklagte sich öfters im Café ██████████ aufgehalten, so dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er von der Verhaftung des ███ Kenntnis erhielt. Das Urteil musste unter diesen Umständen versuchen, den Ablauf der Verhaftung des ███ völlig zu klären und prüfen, ob hiernach die Angabe des Angeklagten, er habe keine Erinnerung mehr, glaubhaft ist. Die Strafkammer hat es unterlassen, eine Aufklärung dieser für die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Verbindung zu ███ und damit für die Art seiner Mitwirkung bei der Falschgeldverbreitung wichtigen Umstände zu klären. Darin liegt eine Verletzung der ihm nach § 244 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.
Auf der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift beruht das Urteil; es konnte daher keinen Bestand haben.
Dr. Kirchner Dr. Dötterweich Henneka Werner Sauer