Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei negativer Sozialprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/91
- Datum
- 18.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass eine günstige Sozialprognose verneint wurde.
Eine negative Sozialprognose kann sich aus erheblichen und insbesondere einschlägigen Vorstrafen sowie aus dem Begehen weiterer Straftaten während laufender Bewährungszeiten ergeben.
Das Verhalten des Verurteilten während bereits laufender Bewährungszeiten ist bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen und kann die Geeignetheit einer Geldstrafe ausschließen.
Die Nichterörterung der Strafaussetzung in isolierten Passagen der Urteilsgründe stellt keinen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die Ablehnung der Strafaussetzung aus dem Gesamturteil ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. April 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus Köln, dort geboren am ██, Kornelius ██, geboren 1954, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte allein gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zwar hat das Landgericht nicht dargelegt, warum es dem Angeklagten keine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB bewilligt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer bereits eine günstige Sozialprognose verneinen wollte.
Der Angeklagte ist erheblich – darunter auch einschlägig – vorbestraft. Er hat in der Vergangenheit in Zeiten, in denen er unter Bewährung stand, erneut Straftaten begangen; wegen zweier Verurteilungen liefen auch bei Begehung der vorliegenden Tat noch Bewährungszeiten.
Die Strafkammer hat die Verhängung einer Geldstrafe mit dem Hinweis auf das Versagen des Angeklagten während der Bewährungszeit abgelehnt und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten gewertet, dass er die Tat unbeeindruckt von seinen vielen, auch einschlägigen Vorverurteilungen während einer laufenden Bewährungszeit begangen habe, sodass eine spürbare Freiheitsstrafe erforderlich sei.
Da Gründe, nach denen eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht ersichtlich sind, liegt in der Nichterörterung der Strafaussetzung kein sachlich-rechtlicher Fehler.
| Herdegen | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |