Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung wegen verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 393/82
Datum
08.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, dass der Schuldspruch angefochten wurde, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht Milderungsgründe fehlerhaft bei der Strafzumessung behandelt hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Strafrahmen wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, darf derselbe Milderungsgrund nicht nochmals in gleicher Weise bei der engeren Strafzumessung strafmindernd verwertet werden.

2

Innerhalb des bereits gemilderten Strafrahmens sind jedoch die mit dem Milderungsgrund verknüpften Umstände (z. B. das Maß des Verschuldens für die verminderte Schuldfähigkeit) weiterhin zu berücksichtigen.

3

Erschwerende Umstände, die ihre Ursache in einem abnormen geistigseelischen Zustand des Täters haben, dürfen dem nicht voll schuldfähigen Angeklagten nicht als strafverschärfend zugerechnet werden.

4

Liegt bei der Strafzumessung eine fehlerhafte Berücksichtigung oder unzulässige Doppelverwertung von Milderungsgründen vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 393/82

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm E. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1. 1956 in Bo████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. März 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer geht von einem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen aus und sieht sich deshalb bei der Strafzumessung im engeren Sinne an „einer nochmaligen Verwertung seiner (des Angeklagten) minderbegabungs- und alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit“ durch § 50 StGB gehindert (UA S. 21). Dabei beachtet sie nicht, dass der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher allein zwar nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, dass aber die mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängenden Umstände innerhalb des gemilderten Strafrahmens zu beachten sind, so z. B., ob die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26, 311, 312). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass es nicht angehend sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 – 3 StR 500/79).

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass einem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende Umstände (z. B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden dürfen, die ihre Ursache gerade in dem abnormen geistigseelischen Zustand des Angeklagten haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81 und vom 16. Dezember 1980 – 1 StR 680/80).

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