Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Eröffnungs-/Einbeziehungsbeschlüsse bei fortgesetzter Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/72
- Datum
- 04.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf nachtrlich in das Verfahren eingeführte oder nicht durch den Eröffnungsbeschluss erfaßte Einzelakte nur dann in den Schuldspruch einbeziehen, wenn ein wirksamer Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO vorliegt; fehlt ein solcher Beschluss, ist die Einbeziehung rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung.
Eine fortgesetzte Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser muß in den wesentlichen Grundzügen die künftige Gestaltung der gesamten Handlungsreihe erfassen, insbesondere verletztes Rechtsgut, dessen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart.
Fehlt im Urteil eine ausdrückliche Erörterung der durch Drogenkonsum möglichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, gefährdet dies den Schuldspruch nicht, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass das Gericht die Frage bedacht und die Verantwortlichkeit bejaht hat.
Die Nichterörterung möglicher mildernder Umstände beeinträchtigt das Urteil nur dann, wenn nach den Verfahrensumständen oder aufgrund eines gestellten Antrags eine gesonderte Erörterung erforderlich war; ansonsten genügt die in den Zumessungsgründen enthaltene Abwägung.
Vorinstanzen
Landgericht in ██████, 24. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Fotografen Walfred B. ██ (aus ████), 1. geboren █████ 1946 in ██, Kr. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Tischler Joachim ███████ aus ███████, 2. geboren am ██ 1950 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Richter am ████████████████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ██████ als Verteidiger des █████████████████, Justizobersekretär ████ ███████, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 24. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach dem Opiumgesetz und einem Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
███ █████████████ Die Revision des ███████████ █████ ███ die Revision des ███████████ ███ █████ ███ ██████████ Der Angeklagte ███████ ███ Kosten seines Rechtsmittels zu ███████
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes, den Angeklagten B. außerdem wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach §§ 14, 9, 11 des Opiumgesetzes und mit einem Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 11 des Waffengesetzes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen machen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend, wobei der Angeklagte ██ lediglich die Strafzumessung angreift.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ führt zu einem Teilerfolg; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.
1. Soweit der Angeklagte B. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach dem Opiumgesetz und dem Waffengesetz verurteilt worden ist, kann das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil es hinsichtlich eines Teils des abgeurteilten Verhaltens des Angeklagten an der Prozeßvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) oder eines Einbeziehungsbeschlusses (§ 266 Abs. 1 StPO) fehlt.
Dem Schuldspruch liegt insoweit die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte von Spätsommer 1969 bis Ende 1971 (UA S. 18) einen seinen Lebensunterhalt sichernden Handel mit Haschisch betrieben und dabei Waffen geführt hat, ohne im Besitz eines Waffenscheins zu sein. Demgegenüber umfaßt der Eröffnungsbeschluß lediglich Einzelhandlungen des Angeklagten bis März 1971 (Ba. II Bl. 64, 1 ff., 51 a. As). Hinsichtlich des im Urteil festgestellten Ankaufs von 15 kg Haschisch am 25. November 1971 hatte die Staatsanwaltschaft ████ am 24. März 1972 in der Hauptver-
handlung Nachtragsanklage erhoben (Ba. II Bl. 203 aa). Ein gerichtlicher Beschluß nach § 266 Abs. 1 StPO ist jedoch nicht ergangen. Der weitere am 1. November 1971 begangene Einzelekt, der unter 2 m. in der Anklageschrift aufgeführt war, ist schon vor dem Eröffnungsbeschluß durch Rücknahme der Anklage aus dem Verfahren ausgeschieden.
Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, sie dürfe diese Einzelakte ohne weiteres in die Verurteilung einbeziehen, weil sie das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat, die als einheitliche Tat im Rechtssinne von dem Eröffnungsbeschluß erfaßt wurde. Dieser rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine fortgesetzte Straftat ist nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, insbesondere das verletzte Rechtsgut und seinen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart der Tat (BGHSt. 15, 271). Daß der Angeklagte mit einem solchen Gesamtvorsatz gehandelt hatte, läßt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, daß der Angeklagte jeweils auf Grund neu hinzutretender einzelner Motive Haschisch, das er aus möglicherweise von Fall zu Fall neu erschlossenen Quellen bezog, an ihm vorher nicht bekannte Abnehmer weitergab. Insbesondere der Ankauf von 15 kg Haschisch in Homburg war ersichtlich nicht von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten erfaßt, da er erst nach dem kurz zuvor gelungenen Raub in ████ in Angriff genommen werden konnte.
Der Senat sieht sich angesichts der einheitlichen, wenig differenzierten Darstellung des Tatgeschehens durch die Strafkammer nicht in der Lage, die zu Unrecht einbezogenen Einzelakte aus dem Verfahren auszuscheiden und den Schuldspruch im übrigen aufrechtzuerhalten. Das Urteil mußte daher, soweit es diesen Tatkomplex betrifft, aufgehoben werden.
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlichen Raubes (§§ 249, 47 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die Strafkammer die Wirkungen des Drogengenusses auf die Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert hat, gefährdet das Urteil nicht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß sie die Bedeutung dieser Frage nicht verkannt hat und die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt bejaht hat. Auch der auf den Raub bezogene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. An den Ausführungen der Strafkammer fällt lediglich auf, daß sie nicht erörtert, ob den Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB zuzubilligen sind. Zu solchen Erörterungen war sie indes weder nach den gegebenen Umständen noch im Hinblick auf einen in der Verhandlung gestellten Antrag (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) genötigt, so daß in ihrem Fehlen ein den Bestand des Urteils gefährdender Mangel nicht erblickt werden kann. Im übrigen enthalten die Zumessungsgründe eine ausreichende Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände, die sich ebenso wie das gefundene Strafmaß im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens hält.
3. Aus den unter 2. angeführten Gründen kann auch das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten ████████ ███ keinen Erfolg haben. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, aus dem monatelangen Festhalten des Angeklagten an dem Plan, zusammen mit einem zunächst noch nicht feststehenden Mittäter den Buchhalter der geschädigten Firma zu überfallen und ihm einen hohen Geldbetrag zu rauben, auf eine erhebliche verbrecherische Energie zu schließen. Ihr in diesem Zusanmenhang gegebener Hinweis auf die wenig aktive und geistig noch nicht voll ausgereifte Persönlichkeit des Angeklagten ist entgegen der Meinung der Verteidigung nicht so zu verstehen, daß die Strafkammer bei einer entgegengesetzt strukturierten Persönlichkeit keine erhebliche verbrecherische Energie angenommen hätte; er bedeutet vielmehr nur, daß es nach Meinung der Strafkammer für die Hartnäckigkeit des Angeklagten spricht, wenn er trotz der so beschriebenen Veranlagung, bei der eigentlich eher ein baldiges Resignieren vor den Schwierigkeiten der Tatausführung zu erwarten gewesen wäre, an dem Tatplan festgehalten hat.
Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
Willms Schauenburg Meyer
Richter Baumgarten ist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben gehindert.