Revision verworfen: Verlesung von Urkunden und Form der Beweiseinführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/71
- Datum
- 15.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der unvollständigen Verlesung von Urkunden in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welcher unverlesene Teil für die Feststellungen erheblich geblieben ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Urkunden werden nicht ausschließlich durch förmliche Verlesung Gegenstand der Hauptverhandlung; sie können auch durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten oder einer Auskunftsperson als Vernehmungsbehelf eingeführt werden.
Für die Wirksamkeit der Einbeziehung von Urkunden in die Hauptverhandlung ist keine Protokollierung nach § 273 StPO erforderlich, wenn die Urkunde als Vorhalt Bestandteil der Vernehmung geworden ist.
Die Anrechnung von Untersuchungs- und Auslieferungshaft muss im Urteil regelmäßig nicht ausdrücklich angeordnet werden; das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 393/71 A.W
in der Strafsache gegen ███████ aus HC, den Kaufmann Robert Julius geboren am ███ ███ 1930 in ██ █████ ███ wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Willms, Dr., Vorsitzender, als Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baungarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Heise als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Dezember 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in neun Fällen und wegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er sich gegen das Verfahren wendet und die Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der §§ 249, 261 StPO, weil zahlreiche Urkunden, Akten und Aktenstellen, die in den Urteilsgründen angeführt sind, in der Hauptverhandlung nicht oder nicht vollständig verlesen worden seien. Soweit die Revision bemängelt, dass mehrere Urkunden nur auszugsweise verlesen worden sind, ist die Rüge unzulässig, weil nicht angegeben wird, welcher Teil verlesen worden ist, und deshalb nicht geprüft werden kann, ob ein für die Feststellungen wesentlicher Teil unverlesen geblieben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein, dass Schriftstücke nur durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden könnten. Das ist nicht der Fall. Vielmehr können sie auch durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten oder einer Auskunftsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Sie werden dann als Vernehmungsbehelf Teil der Vernehmung. Eine Protokollierung nach § 273 StPO ist nicht erforderlich. Hierzu wird auf BGHSt 11, 159 verwiesen.
Der für den Fall ███ AC) ONG wesentliche Teil der Bilanz per 30. Juni 1960 kann dem Angeklagten, der sich zu diesem Fall eingelassen hat (Bl. 37 UA), jede der anderen angeführten Urkunden den zu dem jeweiligen Vorgang vernommenen Zeugen vorgehalten worden sein. Ein Verfahrensfehler ist in keinem Falle nachgewiesen.
2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Anrechnung der Untersuchungs- und Auslieferungshaft braucht im Urteil im Allgemeinen nicht ausdrücklich angeordnet zu werden (LK 9. Aufl. § 60 StGB Rdn. 36).
| Willms | Baungarten | Meyer | |||
| Müller | Meise |