Revision und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/70
- Datum
- 02.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Zusammenfassung von Einzelstrafen zu Gesamtstrafen kann den Strafausspruch als fehlerhaft erscheinen lassen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Aufteilung der Straftaten die Einzel- oder Gesamtstrafen beeinflusst, ist eine Aufhebung des Strafausspruchs geboten.
Die Staatsanwaltschaft kann die Revision darauf stützen, dass die Verteilung der Einzelstrafen auf Gesamtstrafen unrichtig ist; ist dies der Fall, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben.
Sind gegen die Revision eines Angeklagten keine durchgreifenden Beanstandungen ersichtlich, ist diese zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 393/70 in der Strafsache gegen
██ den Gastwirt Willi Theodor ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1928 in ██████, Kreis ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
███ aus █████████
den Koch Horst Anton, 2. geboren am ████ 1944 in ██████, ██████████ ohne festen Wohnsitz,
den Schmied Kurt Manfred, geboren am ██ 1942 in Tolk/Westpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten K. und E. gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Dezember 1969 werden verworfen. Jedoch sind sie statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafen, ferner der Angeklagte K. (§ 357 StPO i. V. m. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG) statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen den Angeklagten F., auf die Revision dieses Angeklagten im gesamten Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die unrichtige Aufteilung der Einzelstrafen auf die beiden Gesamtstrafen gegen den Angeklagten ██████ wendet, ist begründet, weil die Strafkammer versehentlich die Bestrafungen nicht zu 1 bis 20, sondern nur zu 1 bis 14 in der ersten Gesamtstrafe zusammengefasst hat. Das wird schon in den Urteilsgründen (Bl. 69 UA) zutreffend vermerkt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Aufteilung der Straftaten sich auch auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat, ferner mit Rücksicht auf den geänderten Normalstrafrahmen, ist auf die Revision des Angeklagten ███████ der gesamte Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten F. und die Revisionen der Angeklagten ██ und E. sind offensichtlich unbegründet.
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