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BGH Urteil

Revision gegen Versagung der Strafaussetzung (§ 23 StGB) – Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 393/64
Datum
11.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 23 StGB. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil die Kammer die Ablehnung nicht hinreichend begründete. Insbesondere reichte die pauschale Annahme, nur Freiheitsentzug wirke abschreckend, nicht aus. Frühere polizeiliche Vernehmungen können als Warnung gelten, unabhängig von einer damals bestehenden Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 StGB ist nicht allein durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nur Freiheitsentzug bei einem bestimmten Tätertyp abschreckend wirke; es ist eine individuelle Würdigung erforderlich.

2

Bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung sind der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsreife des Täters zu berücksichtigen; bei 'unfertigem' Verhalten kann die Androhung künftiger Strafvollstreckung gleich stark abschreckend wirken wie der tatsächliche Vollzug.

3

Die Tatsache einer polizeilichen Vernehmung oder eines Verdachts kann bereits Warnwirkung entfalten; für das Vorliegen einer Warnung ist es nicht entscheidend, ob damals tatsächlich eine strafbare Handlung vorlag.

4

Erweist sich die Begründung einer Versagung der Strafaussetzung als nicht tragfähig oder unvollständig, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten Hellmut █████ aus █████, dort geboren ██████████████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Juni 1964 hinsichtlich der Entscheidung zur Aussetzung der Strafvollstreckung mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.

Die gegen die Versagung der Strafaussetzung gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts zu § 23 StGB ist allerdings nicht aus den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich des hierbei von der Strafkammer mit berücksichtigten Umstandes, dass dem Angeklagten die polizeiliche Vernehmung über den Vorgang aus dem Jahre 1961 in Heidelberg eine Warnung hätte sein können und müssen. Ob er sich damals schuldig gemacht hat oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung. Eine Warnung lag schon darin, dass er auf Grund jener im Urteil geschilderten Begebenheit in den Verdacht des gleichgeschlechtlichen Umgangs mit einem Jugendlichen geraten war und dieserhalb von der Kriminalpolizei verhört wurde.

Anlass zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Auffassung des Landgerichts, der starke Halt, dessen der Angeklagte wegen seines unfertigen Verhaltens bedürfe, sei in der Strafvollstreckung gegeben; nur ein Freiheitsentzug werde bei diesem „Tätertyp“ die erforderliche abschreckende Wirkung haben und den Angeklagten in Zukunft davon abhalten, erneut in gleicher Weise strafällig zu werden. Dieser Gesichtspunkt mag zwar für Täter gelten, die sich in anderer Weise als der Angeklagte gegen die Strafgesetze vergangen haben. Er trifft aber nicht ohne weiteres auf Männer zu, die, wie der Beschwerdeführer, gleichgeschlechtlich veranlagt und auf Grund dieser Veranlagung zum erstenmal strafällig geworden sind. Gerade auf solche Täter wird, weil sie den Strafvollzug noch nicht kennengelernt haben, in der Regel die Furcht, bei einer erneuten Verfehlung die Strafe verbüßen zu müssen, zumindest in gleichem Maße abschreckend wirken wie der Strafvollzug, zumal wenn sie, wie es bei dem Angeklagten – auch nach den sonstigen von der Strafkammer für die Ablehnung der Strafaussetzung angeführten Umständen der Fall ist, mit ihrer Entwicklung noch nicht fertig sind.

Deshalb reicht hier die Annahme des Landgerichts, nur der Strafvollzug werde eine solche Wirkung haben, für sich allein nicht aus, die dem Angeklagten nachteilige Entscheidung zu § 23 StGB zu rechtfertigen. Insoweit muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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