Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Notzucht/versuchter Notzucht, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/63
- Datum
- 22.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf zur sachlich‑rechtlichen Prüfung nur den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Inhalt heranziehen; Nicht im Urteil enthaltene Vorbringen sind unbeachtlich.
Angriffe in der Revision, die ausschließlich die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung betreffen, sind unbeachtlich, soweit sie nicht auf rechtliche Bewertungsfehler gestützt werden.
Zur Verurteilung wegen Notzucht (§177 StGB) müssen im Urteil hinreichend konkrete Feststellungen darüber getroffen werden, welche Gewalt oder Zwangsmittel angewendet wurden und ob diese geeignet waren, den Widerstand des Opfers zu überwinden.
Kann durch die Aufhebung einzelner Verurteilungen nicht ausgeschlossen werden, dass andere Urteilsfeststellungen oder der Strafausspruch beeinflusst sind, sind auch diese aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Werner Max ██████████████████ ███, Kreis ███████, geboren am ███████ 1935 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten — unter Freisprechung im Übrigen — wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie ein Tonbandgerät eingezogen.
Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen seine Verurteilung wegen Notzucht (Fall H██████████) und wegen versuchter Notzucht (Fall ██████████) sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Er rügt insoweit Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in diesem Umfang
1. Fall H██████████
Soweit sich die Revision zur Rechtfertigung auf die Aussage der Zeugin ██████ beruft, müssen ihre Ausführungen unbeachtet bleiben, da diese Aussage im Urteil nicht im einzelnen wiedergegeben ist. Grundlage der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist allein der Inhalt des angefochtenen Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Feststellung, dass an späteren Fahrten noch andere Mädchen teilgenommen hätten, beruhe auf einem Irrtum. Das Urteil gibt hierfür keinen Anhalt. Auch die Ausführungen, mit denen die Verwertung des Sachverständigengutachtens beanstandet wird, sind unbeachtlich. Sie stellen sich lediglich als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Dagegen kann es allerdings zutreffen, dass die Jugendkammer bei der Beweiswürdigung irrigerweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bei seiner Einlassung die Fahrt mit Monika H██████████ nach Troisdorf zunächst ausgelassen (UA S. 16). Nach dem Urteil hat er sich nämlich darauf berufen, dass er sich an die Fahrt mit Doris █████████ nach Troisdorf zunächst nicht mehr erinnert habe (UA S. 13). Das lässt darauf schließen, dass er diese Fahrt zunächst nicht erwähnt hat. Nach der Beweiswürdigung soll Monika ██ ferner vor der Fahrt nach Troisdorf nur auf der Fahrt zur Steinbachtalsperre mit dem Angeklagten allein gewesen sein, während dies nach der Sachverhaltsschilderung ersichtlich auch auf der Fahrt nach Bonn der Fall gewesen ist. Festgestellt ist schließlich nur, dass der Angeklagte sich bei der Tat auf einen Arm Monikas stützte. Hierüber hinausgehend heißt es in der rechtlichen Würdigung aber, dass er ihre Hand niedergedrückt und festgehalten habe.
Ob die Verurteilung im Fall H██████████ schon wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche aufgehoben werden muss, kann indessen dahinstehen, da jedenfalls aus anderen Gründen durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen.
Der Angeklagte tauschte, nachdem er in einen Feldweg gefahren war und angehalten hatte, mit Monika H██████████ Zärtlichkeiten aus. Dann ließ er die Lehne des Beifahrersitzes nach hinten herunter, legte einen Arm des Mädchens zurück und stützte sich darauf. Als er den Rock Monikas zurückschlug und mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil zu spielen versuchte, erkannte sie seine Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Sie erklärte ihm, sie habe ihre Periode, er solle sie in Ruhe lassen. Als der Angeklagte nicht von seinem Vorhaben abließ, wehrte sie sich und biss ihn in den Arm. Er ließ sich jedoch von dem Widerstand nicht beeindrucken. Als er feststellte, dass Monika tatsächlich ihre Periode hatte, gab er seinem Unmut mit den Worten Ausdruck: "Verdammt, das hat sie sich Watte untergelegt!" Dennoch führte er sein Glied in die Scheide des Mädchens ein, das seinen Widerstand als zwecklos erkannt hatte.
Diese Feststellungen ergeben, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon nicht den äußeren Tatbestand der Notzucht. Da sonst keine Handlung festgestellt ist, durch die der Angeklagte Monika gewaltsam zur Aufgabe ihres Widerstandes veranlasst haben könnte, kommt als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB nur das Drücken des Armes und das Stützen auf ihn in Betracht. Nun ist zwar zur Überwindung des Widerstandes des Opfers kein bestimmtes Maß von Kraftanstrengung erforderlich. Insbesondere muss diese nicht so stark sein, dass die angegriffene Person sich ihrer nicht mit Erfolg erwehren könnte. Hier bleibt jedoch offen, ob der Angeklagte überhaupt eine ihm entgegenwirkende Kraft zu überwinden hatte, den Arm also gewaltsam zurückgelegt und gewaltsam in dieser Lage gehalten hat. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte, wäre noch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern Monika allein hierdurch bewogen worden sein könnte, ihren Widerstand als zwecklos aufzugeben. Ein 15 Jahre altes Mädchen, das sich einem ihm bekannten Mann ernstlich widersetzen will, pflegt sich im Allgemeinen anders zu verhalten.
Die Jugendkammer nimmt ferner an, dass der Angeklagte zunächst davon habe ausgehen können, Monika werde mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sein, dass er sich jedoch angesichts ihrer Erklärung, sie habe ihre Periode, und ihres nachfolgenden tatsächlichen Verhaltens bewusst geworden sei, einen ernstgemeinten Widerstand zu brechen. Das „nachfolgende Verhalten Monikas, aus dem er auf einen ernstlichen Widerstandswillen geschlossen haben soll, bestand indessen nur in einem nicht näher geschilderten und daher möglicherweise nicht sehr heftigen Sichwehren oder Sichsträuben und einem Biss in den Arm. Obwohl der Angeklagte daraufhin anscheinend keine größere Körperkraft einsetzte als vorher, ließ sie es sodann ohne irgendwie erkennbare weitere Gegenwehr oder auch nur wörtliche Ablehnung geschehen, dass er sein Glied einführte. Unter diesen Umständen, die es schon zweifelhaft erscheinen lassen, ob Monika den Beischlaf nur infolge Gewalt geduldet hat, bestehen erst recht Bedenken gegen die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er den Geschlechtsverkehr erzwang.
2. Fall ████
Auch hier tragen die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht.
Nachdem der Angeklagte seinen Wagen abseits der Straße an einem Waldstück angehalten hatte, streichelte und küsste er die neben ihm sitzende 15 Jahre alte Doris ████, woran diese Gefallen fand. Dann ließ er die Lehne des Beifahrersitzes zurück, wodurch Doris in eine liegende Stellung kam, führte ihre linke Hand hinter die Lehne des Fahrersitzes und hielt ihre rechte Hand fest. Als das Mädchen erkannte, dass der Angeklagte mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, sträubte es sich und erklärte ihm, er solle das lassen. Er führte jedoch seine Hand unter den Rock der Doris an ihren Geschlechtsteil. Als sie ihn daraufhin kräftig in den Arm biss, gab der Angeklagte seinem Unmut hierüber mit den Worten Ausdruck: "Bist du verrückt! Wenn das meine Frau sieht!" Er versuchte aber weiter, gegen ihren Willen zu seinem Ziel zu kommen. Da Doris jedoch mit ihrer Gegenwehr nicht aufhörte und dabei auch mit den Beinen strampelte, ließ er von seinem Vorhaben ab.
An Handlungen, die gewalttätig gewesen sein könnten, ist danach nur festgestellt, dass der Angeklagte die eine Hand des Mädchens zurückgeführt und die andere Hand festgehalten hat. In diesem Verhalten kann an sich eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB liegen, zumal das sich sträubende Mädchen dadurch wohl gezwungen worden ist, in seiner liegenden Stellung zu verharren. Indessen geht die Jugendkammer auch hier davon aus, dass der Angeklagte zunächst die Vorstellung hatte, Doris werde sich ihm freiwillig hingeben. Der genaue Zeitpunkt, zu dem er ihren ernsthaften Widerstandswillen erkannt haben soll, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Anscheinend nimmt die Jugendkammer an, dies sei in dem Augenblick der Fall gewesen, als er von ihr in den Arm gebissen wurde, das hätte jedoch näherer Darlegung bedurft. Denn aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nunmehr den Entschluss fasste, den als ernsthaft erkannten Widerstand gewaltsam zu brechen oder zu ersticken. Seine Unmutsäußerung lässt nicht ohne weiteres auf einen solchen Willen schließen. Dass er seine Kraftanstrengungen nicht vermehrte — davon muss nach den bisherigen Feststellungen ausgegangen werden — spricht eher dafür, dass er auch jetzt mit seinem Verhalten nicht darauf abzielte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, sondern immer noch ein freivilliges Nachgeben des Mädchens erwartete. Ein Notzuchtsversuch ist daher bisher nicht dargetan. Auf die Erwägungen der Jugendkammer zur Frage des Rücktritts kommt es unter diesen Umständen nicht an. Es sei aber bemerkt, dass die bisher festgestellten, nicht sehr erheblichen Kraftanstrengungen des Angeklagten auch gegen die Annahme sprechen, er sei nicht freiwillig zurückgetreten.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen ████ und H██████████ hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Mitaufzuheben sind ferner die beiden Einzelstrafaussprüche wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass sie durch die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Notzucht und wegen versuchter Notzucht zu seinem Nachteil beeinflusst worden sind. Damit erhält der Angeklagte Gelegenheit, in der neuen Verhandlung auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die nach Meinung der Revision zur Zubilligung mildernder Umstände hätten führen müssen.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Erfolg. | Kirchhof | Henning | |||
| Mayr | Baldus | Meyer |