Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Jugendstrafe berichtigt, Kostenentscheidung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 393/60
Datum
12.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags als Heranwachsender zu 1½ Jahren Jugendstrafe verurteilt. In der Revision rügte er Verfahrensfehler und die Feststellung seiner Verantwortlichkeit. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen, bestätigt die Tatsachen- und Schuldfeststellungen sowie die Strafzumessung (§19 Abs.2 StGB). Die Jugendstrafe wird berichtigt; die Kostenentscheidung aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein subsidiär gestellter Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf nicht gesondert der Entscheidung; seine Ablehnung begründet keinen Revisionsgrund nach §244 Abs.4 S.2 StPO, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein zwingendes Hinzuziehen nicht vorliegen.

2

Für die Beweiserhebung genügt es, wenn richterliche Vorhaltungen und die darauf erfolgten Äußerungen des Angeklagten protokolliert sind; die fehlende Verlesung des Vernehmungsprotokolls rechtfertigt nicht automatisch einen Verstoß gegen §254 StPO, wenn die Feststellungen auf dem Protokoll beruhen.

3

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Affektlage liegt im Wesentlichen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revision kann tatsächliche Feststellungen hierzu nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung angreifen.

4

Die Überschreitung der Grenzen der erforderlichen Verteidigung (Notwehrexzess) führt nicht zwingend zur Straffreiheit; ob eine affektbedingte Überschreitung mildernd wirkt oder die Strafbarkeit ausschließt, ist nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen.

5

Bei Jugendverfahren ist die dem Gericht nach §§74, 109 Abs.2 JGG eröffnete Möglichkeit zu prüfen, von der Auferlegung der Kosten abzusehen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Kostenentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Adolf ███ aus ██ ████, geboren am ███ █████ ██ in █████ █████, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Januar 1960

a) im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass die Jugendstrafe ein Jahr sechs Monate beträgt,

b) bezüglich der Kostenentscheidung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags, den er als Heranwachsender begangen hat, unter Zubilligung mildernder Umstände zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe und den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Ausweislich des vollen Beweises für die Formlichkeiten erbringenden Hauptverhandlungsprotokolls hat der Verteidiger den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens über die Verantwortlichkeit des Angeklagten nur hilfsweise gestellt. Die gegenteilige Behauptung in der Revisionsbegründung ist allgemein unbeachtlich. Der Hilfsantrag brauchte in der Verhandlung nicht beschieden zu werden. Die Ablehnung des Antrags in den Urteilsgründen lässt keinen Rechtsfehler erkennen; auch wenn der Vorsitzende oder das Gericht in einem Punkt von der Ansicht des Sachverständigen abgewichen sein sollten, begründet dies keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, unter denen der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt werden darf.

2. Ausweislich des Protokolls ist dem Angeklagten seine richterliche Vernehmung vom 15. Februar 1959 vorgehalten, nicht vorgelesen worden. Dass das Urteil von einer Verlesung spricht, ist gegenüber der Beweiskraft des Protokolls unerheblich. Die Revision führt aus, dass entgegen der Angabe im Urteil das Protokoll nicht verlesen und deshalb § 254 StPO verletzt worden sei. Damit verkennt sie die Bedeutung dieser Bestimmung, die die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises zwar gestattet, aber nicht ausschließt, dass Feststellungen auf Grund der durch Vorhalt ausgelösten Äußerungen des Angeklagten getroffen werden.

3. Die im Hinblick auf die Vernehmung des Kriminalmeisters ████ und der Mutter des Angeklagten als Zeugen erhobenen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger stand es frei, weitere Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts zu stellen.

II. Sachrüge

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Tante töten wollte und dass zur Abwehr des von dieser gegen seine Mutter gerichteten rechtswidrigen Angriffs die Tötung nicht erforderlich war. Allerdings würde eine Überschreitung der Notwehr die Strafbarkeit des Angeklagten auch dann nicht begründen, wenn er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der erforderlichen Abwehr in Kenntnis des Exzesses überschritten hätte. Das Landgericht hat aber festgestellt, dass er nicht in dieser Gemütsverfassung, sondern aus Hass und Wut, nämlich um mit der Tante „abzurechnen“, gehandelt hat. Hiernach ist die Anwendung des § 53 StGB ausgeschlossen.

2. Was die Revision gegen die Annahme der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Tatsachenfeststellung. Rechtliche Fehler bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB sind nicht ersichtlich; insbesondere hat das Landgericht nicht übersehen, dass auch ein starker Affekt ohne Krankheitswert zu einer Bewusstseinsstörung führen kann. Dass eine solche nicht vorlag, hat die Jugendkammer ohne Rechtsfehler aus dem sogleich nach der Tat zutage getretenen ruhigen Verhalten des Angeklagten gefolgert.

3. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in weitem Umfang die von der Revision hervorgehobenen mildernden Umstände berücksichtigt; eine Herabsetzung auf das zulässige Mindestmaß kommt schon mangels eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Der Urteilsspruch ist indessen mit der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB in Einklang zu bringen.

4. Nur die Kostenentscheidung muss aufgehoben werden. Der Satz der Urteilsgründe „Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO“ lässt es möglich erscheinen, dass das Landgericht die ihm gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG offenstehende Möglichkeit übersehen hat, von einer Belastung des Angeklagten mit Kosten abzusehen. Ob nach den Verhältnissen des Angeklagten hierzu Anlass besteht, wird nunmehr noch zu prüfen sein.

ZaldusSchalschaKirchhof
ScharpenseelDr. Menges