AMVO 1901: „Krankheit“ umfasst auch unerhebliche und vorübergehende Normabweichungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/57
- Datum
- 21.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Krankheitsbegriff des § 1 AMVO 1901 erfasst jede heilbare Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur unerheblich oder vorübergehend ist.
Für die Abgrenzung „Krankheit“ im Sinne der AMVO sind Entstehungsgeschichte und gesundheitspolitischer Schutzzweck der Regelung maßgeblich; der allgemeine Sprachgebrauch ist hierfür nicht entscheidend.
Eine Einschränkung des Krankheitsbegriffs nach dem Kriterium der „Erheblichkeit“ oder anhand einer subjektiven „Beeinträchtigung des Wohlbefindens“ ist wegen Unbestimmtheit und daraus folgender Unsicherheiten im Arzneimittelhandel abzulehnen.
Nicht als „Krankheit“ im Sinne der AMVO gelten Zustände oder Normabweichungen, die nicht (mehr) heilbar, d.h. nicht (mehr) beseitigbar oder linderbar sind; erfasst sind hingegen heilbare Folgeerscheinungen und Schmerzen.
Normale, regelhafte Körpererscheinungen oder Funktionsschwankungen, die im üblichen Maß verlaufen, stellen keine Normabweichung und damit keine Krankheit im Sinne der AMVO dar.
Leitsatz
§ 1 der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 versteht unter Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann.
Tenor
§ 1 der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 (RGBI. 380) versteht unter Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann.
Gründe
In der Strafsache gegen den Drogisten Werner H. aus K., geboren am ███ 1908 in K., wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1958 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Juli 1957 beschlossen:
Der Angeklagte verkaufte in seiner Drogerie Spalt-Teu-Kletten-Spranger-Heilsalbe, Kamillosan-Salbe, Inspirol, Vick-Vaporub, Biserierte Magnesia, Endrine stark, DDD, Dragees 19 und Togal-Tabletten. Er ist vom Amtsgericht Bremen wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit der Kaiserlichen Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901 (AMVO) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen will der Revision stattgeben. Nach seiner Auffassung hat das Amtsgericht den Krankheitsbegriff der AMVO zu weit ausgelegt. Es ist der Auffassung, dass geringfügige Normabweichungen, sogenannte Beschwerden oder Unpässlichkeiten, wie gewöhnliche Kopfschmerzen, Witterungsbeschwerden, Schnupfen oder Sodbrennen, noch nicht als Krankheit bezeichnet werden könnten. Es will deshalb den Begriff der Krankheit nur dann als erfüllt ansehen, wenn eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung von der Norm vorliegt, die geeignet ist, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen.
An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Kammergerichts vom 26. September 1956 (Pharm.Ztg. 1956, 1200), das als Krankheit jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, d.h. jede Abweichung von der Norm bezeichnet hat, die geeignet ist, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung über die Revision hängt von der streitigen Rechtsfrage ab. Mindestens einen Teil der bezeichneten Präparate hat der Angeklagte zur Beseitigung oder Linderung nur unerheblicher und vorübergehender Normabweichungen feilgehalten und verkauft. Der Senat hat gegen die Gültigkeit der AMVO keine Bedenken (vgl. BGHZ 22, 167). Im Ergebnis folgt er der Auffassung des Kammergerichts; er beschränkt sich auf die Entscheidung der ihm vorgelegten Rechtsfrage (BGHSt 2, 63).
1.) Der Handel mit nicht freigegebenen Arzneimitteln ist durch § 367 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt. Nicht freigegeben, sondern apothekenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 AMVO das Feilhalten und der Verkauf solcher Arzneizubereitungen „als Heilmittel“, die in dem der Verordnung angeschlossenen Verzeichnis A aufgeführt sind. Als Heilmittel bezeichnet die Verordnung „Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren“.
Diese, erstmals in der AMVO enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung stellt klar:
a) Frei verkäuflich sind alle Zubereitungen, die nicht zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen können.
b) Als Krankheit sind nicht anzusehen solche störenden Erscheinungen, Zustände oder sonstige Normabweichungen, die nicht oder nicht mehr geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden können.
Das bedeutet einmal, dass Nahrungsmittel, Genussmittel und Mittel, die lediglich der Erhaltung und Kräftigung der Gesundheit dienen können, ebenso wenig als Heilmittel im Sinne der AMVO anzusehen sind wie reine Vorbeugungs- und Verhütungsmittel, d.h. solche Mittel, die nur bewirken sollen, dass ein gesundes Lebewesen nicht krank wird, deren sich der Gesunde dann bedient, wenn er nach seiner körperlichen Beschaffenheit zu einer Krankheit neigt oder sonst gefährdet ist.
Zum anderen folgt daraus, dass für die AMVO nicht als Krankheit gelten sollen: deren Ursachen, Anlagen (Dispositionen) zu einer Krankheit, unheilbare Zustände, die auch nicht mehr gelindert werden können, sowie die Folgen einer bereits abgeheilten Krankheit. Die Folgeerscheinungen einer genesenen oder abgelaufenen Erkrankung oder Schmerzen werden dagegen vom Krankheitsbegriff erfasst.
2.) Darüber hinaus ist aus dem Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmung für die Auslegung des Krankheitsbegriffs nichts zu entnehmen. Dies hat in Rechtsprechung und Schrifttum zu zahlreichen, zum Teil stark voneinander abweichenden Meinungen geführt. Im Wesentlichen werden folgende Auffassungen vertreten:
a) Krankheit sei nur eine solche Störung, die als schmerzhaft empfunden werde und dies zugleich das Erwerbsleben und die Genussfähigkeit erheblich beeinträchtige oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstelle.
b) Krankheit sei nur eine solche pathologische, d.h. auf einer Störung des normalen Zustands der Gewebszellen und ihrer Wechselwirkung zueinander beruhende Störung, zu deren Beseitigung Arzt oder Apotheker zugezogen zu werden pflegten, bei der ärztliche Behandlung und Verwendung von Arzneimitteln, die nur mit zweckmäßigerweise ärztlich kontrollierten Arzneimitteln behoben werden können.
c) Krankheit sei eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung von der Norm, die geeignet sei, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen. Diese, auch vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Auffassung geht von der Erwägung aus, dass die Begriffe „Gesundheit“ und „Krankheit“ nicht scharf voneinander getrennt werden könnten, dass vielmehr ein Spielraum bleibe, in dem der Mensch zwar nicht vollkommen gesund sei, aber auch noch nicht als krank bezeichnet werden könne; die in diesen Bereich fallenden unerheblichen und nur vorübergehenden Störungen des Wohlbefindens, wie z.B. Kopfschmerzen, Schnupfen oder Sodbrennen, würden nach dem Sprachgebrauch und nach der Verkehrsauffassung nicht als Krankheit, sondern nur als Beschwerde oder Unpässlichkeit angesehen.
d) Krankheit sei eine Abweichung einzelner oder aller Organe von derjenigen Beschaffenheit oder demjenigen Verhalten, welches zur Erhaltung des Organismus in seiner vollkommenen Leistungsfähigkeit erforderlich sei. Auch im Rahmen dieser Auffassung werden vielfach geringfügige Störungen, wie sie sich auch bei dem anscheinend gesündesten Menschen zeigen, mit Rücksicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Krankheiten gerechnet.
e) Schließlich wird als Krankheit jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, jede Abweichung von der Norm bezeichnet, die geeignet ist, das Wohlbefinden zu beeinträchtigen. Dieser weiten Auslegung ist im Wesentlichen zuzustimmen, insbesondere darin, dass der Krankheitsbegriff der AMVO uneingeschränkt alle der Heilung zugänglichen Normabweichungen, auch die nur unerheblichen und nur vorübergehenden Störungen umfasst.
Vom Wortlaut her lässt sich für die Bestimmung des Krankheitsbegriffs kein eindeutiges Ergebnis gewinnen. Der Sprachgebrauch des täglichen Lebens entbehrt der erforderlichen Genauigkeit. Seiner Berücksichtigung würde schon entgegenstehen, dass es nach ihm „unheilbare Krankheiten“ gibt, die, wie bereits dargelegt, die AMVO nicht als Krankheiten ansieht.
3.) Aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Bestimmungen, die den Begriff „Krankheit“ verwenden, lassen sich keine Folgerungen für die Entscheidung ziehen. Es gibt keine allgemein gültige Begriffsbestimmung. Die in den verschiedenen Gesetzen gewählten Abgrenzungen beziehen sich stets nur auf die betreffende Gesetzesbestimmung selbst; sie können deshalb auch nicht auf andere Vorschriften übertragen werden.
Das zeigt beispielweise, dass Krankheit im Sinne des § 223 StGB jede Störung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (RGSt 59, 394), im Sinne der §§ 165, 182 RVO dagegen einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der entweder Krankenpflege erfordert oder Arbeitsunfähigkeit bedingt (RVA bei Marcetus S. 859), eine Begriffsbestimmung, die wiederum im Recht der privaten Krankenversicherungen keine Anerkennung gefunden hat (OLG Schleswig aaO). Allein aus dem Umstand, dass in einigen neueren gesetzlichen Bestimmungen des Medizinalwesens, wie z.B. in § 11 Abs. 2 PolVO über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29. September 1941 (RGBI. I, 587) oder in § 2 der VO über die Herstellung von Arzneifertigwaren vom 11. Februar 1943 (RGBI. I, 98), im Gegensatz zu § 1 AMVO nicht nur von „Krankheiten“, sondern außerdem von „Leiden, Körperschäden oder Beschwerden“ die Rede ist, kann deshalb auch nicht gefolgert werden, die AMVO habe Mittel zur Heilung sogenannter Beschwerden dem freien Verkehr nicht entziehen wollen. Jene Bestimmungen befassen sich außerdem nicht nur mit der Heilung, sondern auch mit der Verhütung von Krankheiten. Nach allem verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber sei in den verschiedenen Vorschriften einheitlich von denselben Begriffsvorstellungen ausgegangen.
4.) Für die Auslegung des Krankheitsbegriffs können nach alledem nur die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Arzneimittelverordnung ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen.
Der Streit um das Recht zum Verkauf von Arzneimitteln, das den Apothekern ursprünglich uneingeschränkt zustand, ist alt. Die Gesetzgebung des Reiches seit 1871 schließt sich an die preußische Tradition an. Bereits das Preußische Medizinal-Edikt vom 27. September 1725 geht von dem Apothekenverkaufsmonopol aus und ordnet unter Androhung „fiskalischer Strafen“ an, dass neben der Herstellung auch der Detailhandel von Medikamenten den Apothekern vorbehalten sei, um der großen Unordnung abzuhelfen, dass sich allerlei Leute damit befassen, die das Medizinalwesen nichts angehe. Auch das Preußische Allgemeine Landrecht legt noch das uneingeschränkte Apothekenverkaufsmonopol ausdrücklich fest. Die Entwicklung der Folgezeit führte dann allerdings zu gewissen Einschränkungen zugunsten anderer Berufsstände. Die Preußische revidierte Apothekerordnung vom 11. Oktober 1801 (§ 13) kündigte an, den Streit der „Apotheker und Materialisten“ zu beenden, ein besonderes Reglement hinsichtlich solcher roher Arzneimittel an, mit denen auch „Drogisten und Materialisten“ von einer bestimmten Mindestmenge an handeln dürften. Solche Reglements, den Debit der Arzneiwaren betreffend, wurden am 19. Januar 1802 und am 16. September 1836 erlassen. Das letzte bestimmte ohne Beschränkung auf die rohen Arzneimittel, dass der Verkauf der in dem angeschlossenen Verzeichnis A aufgeführten Präparate ausschließlich den Apotheken vorbehalten sei (Nr. 1), dagegen der Detailhandel mit den in den Verzeichnissen B und C aufgeführten Stoffen und Zusammensetzungen mit Ausnahme der pulverisierten Stoffe von bestimmten Mindestmengen an (Nr. 2) sowie der Handel mit allen nicht aufgeführten Arzneiwaren (Nr. 3) frei sei. Nr. 5 des Reglements sah außerdem die Möglichkeit einer Revision der Verzeichnisse zur Anpassung an künftige Verhältnisse vor. Hiervon machte die Bekanntmachung den Debit der Arzneiwaren betreffend vom 29. Juli 1857 Gebrauch, die auch den Handel mit pulverisierten Stoffen in gewissem Umfang freigab. Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches ging die Zuständigkeit für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Medizinalwesens auf den Bund und das Reich über (vgl. Art. 4 Nr. 15 der beiden Verfassungen). Die Gewerbeordnung von 1869, die sich im Übrigen einer Regelung enthielt, bestimmte in § 6 Abs. 2, dass eine Verordnung des Bundesrats die dem freien Verkehr zu überlassenden Apothekerwaren festsetzen werde. Die auf Grund dieser Ermächtigung ergangene Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneiwaren vom 1. März 1872 (RGBI. 85) bestimmte allerdings wiederum die Zubereitungen (Verzeichnis A) und Stoffe (Verzeichnisse B und C), deren Verkauf ausschließlich den Apothekern vorbehalten war, und beschränkte diesen Vorbehalt hinsichtlich der Zubereitungen erstmals auf das Feilhalten und den Verkauf zu Heilzwecken. Die sie ersetzende AMVO vom 4. Januar 1875 (RGBI. 5) gab allgemein den Großhandel mit Arzneiwaren frei. Die AMVO vom 27. Januar 1890 (RGBI. 9) und die Arzneimittelverordnung vom 22. Oktober 1901 brachten in § 1 Abs. 2 und bestimmte Ausnahmen, die AMVO von 1901 schließlich auch die Legaldefinition des Heilmittelbegriffs und damit die Freigabe der reinen Vorbeugungsmittel.
Danach ist zwar nicht zu übersehen, dass das ursprünglich uneingeschränkte Apothekenverkaufsmonopol im Laufe der Jahre durch bestimmte Ausnahmen eingeschränkt worden ist. Auch lässt eine gewisse Tendenz zu einer Erweiterung dieser Einschränkungen nicht verkennen. Es besteht jedoch keine Veranlassung, hieraus zu folgern, die Arzneimittelverordnung sei als ein den freien Handel beschränkendes Gesetz eng auszulegen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber seit frühester Zeit den Verkehr mit Arzneimitteln geregelt hat, spricht vielmehr dafür, dass im Zweifelsfalle vom Apothekenverkaufsmonopol auszugehen ist. Denn an diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber bis heute festgehalten. Dass dabei der Umfang der freigegebenen Mittel allmählich größer geworden ist, hat nur untergeordnete Bedeutung. Der Vorrang bei der Auslegung kommt der gesetzgeberischen Methode zu, für die das Apothekenverkaufsmonopol die Regel und die Erlaubnis für den freien Verkehr die Ausnahme gewesen ist. Das gilt auch für die AMVO von 1901 und ihre Vorgängerinnen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis, von dem der Gesetzgeber ausgegangen ist, kommt hier besonders deutlich darin zum Ausdruck, dass die im Verzeichnis A aufgeführten Zubereitungen, wie z.B. Auszüge, Gemische, Kapseln und Salben, allgemein ihrer Gattung nach den Apotheken vorbehalten werden, während die Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Vorbehalt einzeln und individuell aufgeführt sind. Diese Methode entspricht der Ermächtigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GewO, dessen Fassung zweifelsfrei zeigt, dass der Gesetzgeber von dem damals in Deutschland vorhandenen Zustand ausging, wonach der Verkauf aller Arzneimittel, soweit nicht Ausnahmen zugelassen waren, den Apotheken vorbehalten war (RGZ 128, 298, 302). Wie die Motive zur Gewerbeordnung ergeben, sollte an diesem Zustand auch nichts geändert werden. Der Abs. 2 des § 6 GewO war im Regierungsentwurf vom 4. März 1869 noch nicht enthalten (Sten.Ber. über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes 1869 S. 94). § 6 (Abs. 1) sah vielmehr zunächst nur vor, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung u.a. auf die Ausübung der Heilkunde, die Errichtung und Verlegung der Apotheken sowie auf den Verkehr mit Arzneimitteln keine Anwendung finden sollten. Bezweckt war damit, einerseits klarzustellen, dass Vorschriften über solche Zweige der Landesgesetzgebung, die im Allgemeinen nicht der Gewerbegesetzgebung angehörten, aber einzelne gewerberechtliche Bestimmungen enthielten, nicht etwa stillschweigend mit abgeändert werden sollten, andererseits jene Zweige der Gewerbegesetzgebung, die nicht beiläufig mit geregelt werden konnten, der Ordnung durch Spezialgesetze vorzubehalten (Sten.Ber. aaO S. 112). Erst in der dritten Lesung des Gesetzes wurde Absatz 2 hinzugefügt (Sten.Ber. aaO S. 686), der damit begründet wurde, dass diejenigen Apothekerwaren, welche bisher ausschließlich den Apotheken überlassen waren, aber keine eigentlichen Arzneimittel seien, sondern mehr Präparate, die einer besonderen Vorbereitung nicht bedürften, im Interesse des Publikums dem freien Verkehr zugeführt werden sollten (Sten.Ber. aaO S. 1054). Dass keine grundsätzliche Änderung des bisherigen Zustandes beabsichtigt war, zeigt schließlich die erläuternde Erklärung des Reichskanzleramtes vom 28. August 1871, die ausdrücklich hervorhebt, am Apothekenvorbehalt festgehalten werden solle, um dem sich mehr und mehr steigernden betrügerischen Unwesen bei der Herstellung, der Anpreisung und dem Vertrieb von Arzneisubstanzen einigermaßen entgegentreten zu können.
5.) Aus alledem ergibt sich, dass der Gesetzgeber die typischen, bisher üblicherweise im pharmazeutisch-technischen Verfahren hergestellten Arzneiformen grundsätzlich insoweit den Apotheken vorbehalten hat, als sie als Heilmittel in Betracht kommen, und dass neue Mittel im Zweifelsfalle für den allgemeinen Verkehr nicht freigegeben sind. Daraus rechtfertigt sich zugleich die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Legaldefinition des Heilmittels durch die erstmalige Verwendung des Krankheitsbegriffs lediglich die Freigabe der reinen Vorbeugungsmittel sicherstellen, nicht aber noch zusätzlich das Apothekenverkaufsmonopol durch einen engeren Krankheitsbegriff einengen wollte.
6.) Aus dem Zweck, den der Gesetzgeber seit je mit der Regelung des Arzneimittelhandels verfolgt hat, erfährt dieses Ergebnis eine weitere Rechtfertigung. Es kann nicht bezweifelt werden, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie um gesundheitspolitische Ziele ging, d.h. um den Schutz des Publikums vor Gefahren für Leben oder Gesundheit und vor allen sonstigen Schäden, die unsachgemäß hergestellte Arzneimittel sowie eine unzuverlässige oder auf betrügerische Ausbeutung berechnete Behandlung mit ihnen hervorrufen können. Dass der Gesetzgeber zugleich gewerbepolizeiliche Ziele verfolgte, vor allem eine vernünftige Regelung und möglichst klare Abgrenzung der Befugnisse der wirtschaftlich interessierten Kreise, und dass allmählich auch in begrenztem Umfang das Interesse des Publikums an möglichst ungehinderter und billiger Erlangung von Arzneimitteln durch Freigabe bestimmter ungefährlicher Mittel berücksichtigt wurde, ist nur von untergeordneter Bedeutung. Auch heute ist das Hauptaugenmerk des Gesetzgebers die Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele. Dass ihm § 1 AMVO in erster Linie dienen soll, ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend anerkannt.
Die gegenteilige Auffassung verkennt die Bedeutung der dem Medizinalgesetzgeber obliegenden Aufgabe. Aus diesem Grunde ist bei der Auslegung des Krankheitsbegriffs entscheidend darauf abzustellen, dass das Publikum vor den Gefahren und Schäden, die unsachgemäß hergestellte Arzneimittel sowie eine unzuverlässige oder gar auf betrügerische Ausbeutung berechnete Behandlung mit ihnen hervorrufen können, soweit wie möglich geschützt wird. Gegenüber dieser Aufgabe muss die Rücksicht auf gewerbepolizeiliche Zwecke oder auf das Interesse des Publikums an ungehinderter und billiger Erlangung von Arzneimitteln zurücktreten.
Dieses Ziel kann aber nur bei der Annahme eines uneingeschränkten Krankheitsbegriffs erreicht werden. Denn der Schutz des Publikums vor den aufgezeigten Gefahren und Schäden ist in der Regel durch die Vorbildung, das Spezialwissen und die traditionsgebundene Verantwortung des Apothekers sowie durch das unter seiner Aufsicht und Leitung arbeitende besonders geschulte Fachpersonal besser gewährleistet als im freien Geschäftsverkehr.
Zu den besonderen Obliegenheiten des Apothekers gehört, den Käufer über die Anwendung und die Wirkungsweise der Arzneimittel aufzuklären. Die anderen Einzelhändler, die – allgemein gesehen – weder über die gleiche Sachkunde noch über entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verfügen, sind dazu regelmäßig nicht in der Lage. Für sie gelten zudem nicht die besonderen Überwachungsvorschriften, denen der Apotheker unterworfen ist. Bei ihnen ist deshalb nicht nur die Gefahr einer Fehlberatung und der Verwechslung von Arzneimitteln größer, sondern auch die der unkontrollierten Abgabe.
Der Senat verkennt nicht, dass diese Gefahren angesichts der wechselnden Zunahme der Arzneifertigwaren gegenüber den um die Jahrhundertwende noch eine erheblich größere Rolle spielenden galenischen Zubereitungen geringer geworden sind. Es bedarf jedoch hier keiner Untersuchung, ob aus diesem Grunde etwa die Arzneimittelverordnung veraltet oder besserungsbedürftig ist. Denn diese Frage kann bei der Auslegung keine Rolle spielen. Allein dem Gesetzgeber obliegt die Entscheidung darüber, ob diese Bestimmung beizubehalten ist oder nicht (BGHZ 23, 184, 196). Immerhin bestehen auch bei der Abgabe von Arzneifertigwaren Gefahrenquellen, denen der sachkundige Apotheker leichter und wirksamer begegnen kann, als andere Einzelhändler dies in der Regel vermögen. Nur er besitzt im Allgemeinen die gründlichen Vorkenntnisse in der Chemie und Pharmakologie, ohne die eine unsachgemäße Behandlung der Arzneimittel und die Gefahr von Verwechslungen angesichts der außerordentlich großen und ständig wachsenden Zahl der Arzneifertigwaren nicht vermieden werden können (BGHZ 22, 167, 177). Er ist dazu für die Güte aller Arzneimittel verantwortlich, gleichviel, ob er sie bezogen oder selbst hergestellt hat, wie dies beispielweise in § 28 der Preußischen Apothekerbetriebsordnung vom 18. Februar 1902 besonders hervorgehoben ist.
7.) Nach alledem kann nur eine weite Auslegung des Krankheitsbegriffs einen wirksamen Schutz für die Bevölkerung gewährleisten. Der Senat versteht deshalb unter Krankheit im Sinne des § 1 AMVO jede, also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt werden kann. Jede Beschränkung würde den Schutz schmalern. Deshalb hält der Senat die entgegenstehenden Meinungen nicht für vertretbar. Das gilt vor allem für die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts. Ob eine Störung im Wohlbefinden „erheblich“ ist oder nicht, ist eine Maßfrage, deren Entscheidung dem Einzelhändler nicht überlassen werden darf. Denn dies würde zu einer Unsicherheit im Arzneimittelhandel führen, die angesichts der aufgezeigten Gefahren vermieden werden muss. Der Senat hält es auch nicht für richtig, darauf abzustellen, ob das Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Dieser Begriff ist zu unbestimmt, weil er der wechselnden Einstellung eines jeden Einzelnen unterworfen ist.
Abschließend erscheint es angezeigt, darauf hinzuweisen, dass vom Krankheitsbegriff nicht erfasst werden solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder den natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, wie etwa die Menstruation, die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger. Solange solche Erscheinungen und Schwankungen nicht über das allgemeine und übliche Maß hinausgehen, sind sie keine Normabweichungen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Busch Scharpenseel Balidus Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Venges ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
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