Aufhebung wegen unzureichender Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 StPO) bei falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/55
- Datum
- 16.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme auf alle für die Wahrheitsfindung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel auszudehnen.
Liegt Anlass zu einer genaueren Zeitbestimmung vor (z.B. durch frühere widersprüchliche Aussagen), sind zusätzlich zur Aussage des Zeugen weitere Beweiserhebungen, wie die Vernehmung behandelnder Ärzte oder die Einholung von Arbeitgeber- bzw. Krankenkassenauskünften, durchzuführen.
Zur Feststellung des Vorsatzes bei Falschausagen ist aufzuklären, ob die Unwahrheit bewusst oder allenfalls bedingt vorsätzlich erklärt wurde.
Erhebliche Versäumnisse in der Beweisaufnahme, die die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Die bloße Nähe von Zeitangaben, ohne weitere aufklärende Beweiserhebungen, reicht nicht, wenn diese Ermittlungen geeignet erscheinen, die Feststellung zu sichern.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. August 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Spinnereitechniker Kurt █████ aus █ (RO), geboren am ██ 1929 in ████ (Niederlausitz), wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. ██████ Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als █████████ Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 9. Februar 1954 als Zeuge in einem Unterhaltsprozess vorsätzlich der Wahrheit zuwider uneidlich ausgesagt zu haben, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit, d. h. vom 7. Dezember 1952 bis zum 7. April 1953, mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil ein sicherer Nachweis des Gegenteils nicht erbracht werden könne.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Während der Angeklagte die den Gegenstand der Anklage bildende Aussage ohne jeden Vorbehalt gemacht hat, hat er im zweiten Rechtszug desselben Rechtsstreits am 19. Juli 1955 bekundet, er könne mit bestem Willen nicht sagen, ob ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gelegentlich einer Fahrt an die holländische Grenze vor dem 7. April 1953 stattgefunden habe. Bei der Vernehmung in dem Strafverfahren gegen die Kindesmutter wegen Meineids hat er einmal angegeben, nach seiner Erinnerung habe er verschiedentlich „in der Zeit von nach Karneval 1953 bis April 1953“ mit ihr verkehrt, das zweite Mal hinzugefügt, es sei etwa drei oder vier Wochen nach der Krankheit der Kindesmutter, einer Gelbsucht, gewesen. In dem vorliegenden Verfahren hat der Zeuge Schlemer ausgesagt, dass er die Kindesmutter Ende Februar bei einem Besuch im Bette liegend vorgefunden habe; daraus schließt das Landgericht, dass die Kindesmutter noch zumindest Ende Februar 1953 krank gewesen sei und ihre Arbeit erst Anfang März aufgenommen habe; rechne man hierzu den vom Angeklagten angegebenen Zeitraum von drei bis vier Wochen, so komme man so nahe an den 7. April 1953 heran, dass „eine sichere Feststellung des Zeitpunktes nicht möglich“ sei, womit gemeint ist, es lasse sich ein Geschlechtsverkehr innerhalb der am 7. April endenden Empfängniszeit nicht sicher feststellen. Die Strafkammer hält „unter diesen Umständen“ auch die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes darüber nicht mehr für erforderlich, ob und wann die Kindesmutter in der Zeit vom Februar bis März 1953 krank gewesen ist und wann er sie zuletzt behandelt hat.
Damit hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht hervorhebt, seine Pflicht verletzt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Befragung der Kindesmutter, ob sie den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinde, und die Vernehmung dieses Arztes drängten sich auf, nachdem der Angeklagte eine Handhabe für die genauere Zeitbestimmung durch seine frühere Aussage geboten hatte, dass er mit der Kindesmutter etwa drei oder vier Wochen nach ihrer Gelbsucht geschlechtlich verkehrt habe. Zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme bestand umso mehr Anlass, als nach den in der Hauptverhandlung vorliegenden Strafakten 14 Ls 10/55 der Staatsanwaltschaft Lingen das Jugendschöffengericht in Meppen in dem Verfahren gegen die Kindesmutter festgestellt hat, sie sei nach ihrer eigenen Angabe Anfang Februar 1953 krank, in der Karnevalszeit aber wieder gesund gewesen und habe am Tage vor Rosenmontag, nämlich am 15. Februar 1953, mit ██ ██████████████ verkehrt. Für die neue Verhandlung wird auch zu erwägen sein, ob sich nicht durch eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse oder Vernehmung des damaligen Arbeitgebers ermitteln lässt, wann die Kindesmutter nach ihrer Gelbsucht die Arbeit wieder aufgenommen hat. Es wird weiter der vollständige Inhalt der Zeugenaussage des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 9. Februar 1954 (nicht nur an Hand der darüber aufgenommenen Niederschrift) zu ermitteln sowie aufzuklären sein, ob er, wenn der fragliche Geschlechtsverkehr vor dem 7. April 1953 stattgefunden hat, das Gegenteil bewusst oder bedingt vorsätzlich unwahr bekundet hat.
| Dr. Arndt | Dr. Dotterweich | ||
| Dr. Moericke | Hoepner |