Revision: Aufhebung §156 StGB, Bestätigung des versuchten Betrugs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 393/53
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die den Versuchstatbestand aufhebt, ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung entsprechender Verurteilungen (§ 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB).
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist erst mit der Vorlage/Einreichung bei der zuständigen Stelle vollendet; bleibt die Einreichung aus, liegt allenfalls Versuch vor.
Ein Versuch des Betrugs liegt vor, wenn der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Vermögensvorteil zu erlangen sucht, den er nach seiner Vorstellung nicht zu verlangen berechtigt ist.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; eine abweichende rechtliche Würdigung setzt Rechtsfehler oder unzulässige Tatsachenwürdigung voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans Joachim von ████ ██ aus ██████████, geboren am ██████ 1920 in █████████, wegen versuchter falscher Versicherung an Eidesstatt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████, Oberregierungsrat Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. März 1953 im Schuldspuch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Anfang August 1951 erwarb der Angeklagte von seiner Tante einen gebrauchten Kühlschrank für 180 DM. Am 7. August 1951 wurde seine Frau verhaftet, weil sie bei ihrer Arbeitgeberin, der Firma K____, Unterschlagungen begangen hatte. Auf Grund eines Arrestes gegen die Ehefrau ließ die Firma auch den Kühlschrank pfänden. Zur Aufhebung der Pfändung legte der Angeklagte seinem Anwalt eine eidesstattliche Versicherung vor. In dieser erklärte er, dass der Kühlschrank sein Eigentum und nicht eingebrachtes Gut seiner Ehefrau sei. Auf Veranlassung des Anwalts fertigte der Angeklagte eine neue eidesstattliche Versicherung, in der es nunmehr hieß, er habe den Eisschrank „für den Betrag von 180 DM aus eigenen Mitteln gekauft“. Nach Vorlage dieser Erklärung gab die Firma den Kühlschrank frei.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte das Geld für den Kauf des Kühlschrankes von seiner Ehefrau bekommen hatte. Er habe aber unmissverständlich versichert, dass der Kühlschrank ausschließlich mit eigenen Mitteln gekauft sei. Deshalb sei die Einlassung des Angeklagten unerheblich, er habe den Schrank mindestens teilweise aus eigenen Mitteln bezahlt, weil er seiner Ehefrau seinen Verdienst für den gemeinsamen Haushalt überlassen habe. Die Strafkammer nimmt nur Versuch des § 156 StGB an, weil der Angeklagte die Erklärung nicht dem Gericht eingereicht hat. Beim Betrug liege auch nur Versuch vor, weil der Angeklagte zwar Eigentümer des Kühlschrankes war, aber geglaubt habe, ihm stehe der Freigabeanspruch nur zu, wenn er den Kühlschrank mit eigenen Mitteln bezahlt habe; darüber habe er getäuscht.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
Die Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann nicht bestehen bleiben, da nach dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) das versuchte Vergehen des § 156 StGB nicht mehr strafbar ist. Diese Änderung ist auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB).
Die Verurteilung wegen versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfehler. Die Auslegung, die die Strafkammer der Urkunde gegeben hat, war möglich und enthält keinen Denkfehler. Es war also unerheblich, dass das Geld zur Bezahlung des Kühlschrankes teilweise vom Angeklagten stammte, da er erklärt hatte, er habe ihn ganz aus eigenen Mitteln bezahlt. Die Revision meint zwar, es sei ausgeschlagen, dass der Anwalt den Angeklagten falschlich dahin unterrichtet habe, die Freigabe hinge auch davon ab, aus wessen Mitteln der Kühlschrank angeschafft worden war. Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Hiernach hat der Anwalt die Klarstellung verlangt, um Sicherheit über die Herkunft des Kaufpreises zu erlangen. Der Angeklagte ist daraufhin davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Freigabe nur habe, wenn er den Kühlschrank aus eigenen Mitteln bezahlt habe. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges enthält dann keinen Rechtsfehler. Zwar hatte der Angeklagte einen Anspruch auf Freigabe nach § 771 ZPO, weil er nach den Feststellungen der Strafkammer Eigentümer des Kühlschrankes war. Er glaubte aber, die Freigabe nur verlangen zu können, wenn er den Schrank aus eigenen Mitteln bezahlt hatte. Er wollte also durch seine unrichtige Erklärung einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen. Der Angeklagte irrte dabei nicht über den Inhalt des Strafgesetzes, so dass kein Wahnverbrechen, sondern ein strafbarer Versuch des Betruges vorlag. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 160 geht fehl, weil dort der Täter einen Anspruch mit falschen Angaben durchsetzte, der ihm, wie er wusste, auch wirklich zustand. Hier hat der Angeklagte dagegen versucht, einen nach seiner Auffassung nicht bestehenden Anspruch durch Täuschungshandlungen zu verwirklichen.
Auf die Revision ist daher der Schuldspruch durch Aufhebung der Verurteilung aus § 156 StGB abzuändern und das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da die Abänderung des Schuldspruches für das Strafmaß von Bedeutung sein kann. Im Übrigen enthält die Strafzumessung keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Anwendung der §§ 23 und 27b StGB zu prüfen haben.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Dr. Arndt | Maas |