Treffer
BGH Urteil

§ 61 Nr. 3 StPO: Unglaubwürdigkeit rechtfertigt keine Nichtvereidigung des Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 393/51
Datum
12.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung ein. Der BGH beanstandete, dass das Landgericht die Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO mit dessen Widersprüchen und Unglaubwürdigkeit begründet hatte. Unglaubwürdigkeit ist hierfür kein zulässiges Kriterium; maßgeblich ist allein, ob der Aussageinhalt wesentlich ist und ob unter Eid voraussichtlich keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zum Tat- und inneren Tatbestand der versuchten Erpressung im Fall EC. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussage, die dem Gericht unglaubwürdig erscheint, rechtfertigt für sich genommen nicht, die Vereidigung des Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO zu unterlassen.

2

Für die Annahme fehlender Wesentlichkeit i.S.d. § 61 Nr. 3 StPO kommt es auf den Inhalt der Aussage und deren Bedeutung für die richterliche Überzeugungsbildung an, nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

3

Die Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO setzt eine doppelte Prognoseentscheidung voraus: fehlende wesentliche Bedeutung der bereits gemachten Aussage und die Erwartung, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.

4

Ein Verfahrensverstoß wegen fehlerhafter Nichtvereidigung eines Zeugen führt zur Urteilsaufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.

5

Eine Verurteilung wegen (versuchter) Erpressung erfordert tragfähige Feststellungen zur Art der Drohung, zum inneren Tatbestand sowie zur Täterschaftsform (Täterschaft/Mittäterschaft/Beihilfe).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 22. März 1951

Rubrum

Nicht für die amtliche Sammlung

Gesetz: StPO § 61 Nr. 3

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Gendarmeriewachtmeister ██ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als ███████████ Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Der Umstand, dass eine Aussage dem Gericht unglaubwürdig erscheint, rechtfertigt es nicht, den Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen. Für die Frage, ob eine Aussage wesentlich ist, kommt es nur auf ihren Inhalt, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. März 1951 nebst seinen Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. Unbeachtlich ist die Verfahrensrüge, dass der durch den beauftragten Richter vernommene Zeuge EC nicht vereidigt worden ist. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Vereidigung des Zeugen förmlich beantragt, nachdem der beauftragte Richter die Entscheidung darüber dem erkennenden Gericht vorbehalten hatte. Durch verkündeten Gerichtsbeschluss hat das Landgericht von der beantragten Vereidigung unter Bezugnahme auf § 61 Nr. 3 StPO abgesehen. Eine weitere Begründung enthält dieser Beschluss nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies fehlerhaft war; denn die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen EC.

2. Mit tatsächlichen und damit in der Revisionsinstanz unzulässigen Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte die Ehefrau EC zweimal aufgesucht habe, um den begehrten Kraftwagen von ihr herauszubekommen. Unbegründet ist auch ihr Angriff, der zweite Besuch sei ohne Angabe der Beweisgründe festgestellt worden. Damit soll offenbar eine Verletzung der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO behauptet werden.

Die Rüge geht fehl, da § 267 Abs. 1 Satz 2 nur eine Sollvorschrift enthält, deren Verletzung die Revision nicht begründet. Die Feststellung des zweiten Besuches des Angeklagten hat das Landgericht nach den Urteilsgründen anscheinend auf Grund der Aussage des Zeugen Peter EC getroffen, der bei diesem Besuch nicht zugegen gewesen sein kann, da er in der maßgebenden Zeit noch in Kriegsgefangenschaft war. Der Zeuge EC hat daher über eine Tatsache ausgesagt, die er selbst nicht wahrgenommen hat. Über diesen Vorfall hätte nur die Ehefrau EC aus eigener Wahrnehmung aussagen können, die vom Landgericht jedoch nicht vernommen worden ist. Somit könnte eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO vorliegen. Die Revision hat jedoch diesen Verfahrensverstoß nicht gerügt. Sie kann sich daher auf ihn nicht berufen (§ 344 Abs. 2 StPO).

3. Die Revision geht auch insoweit fehl, als sie behauptet, das Landgericht habe dadurch die richterliche Aufklärungspflicht verletzt, dass es die Ehefrau EC als Zeugin nicht vernommen habe. Sie war nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Sie war durch zwei ärztliche Bescheinigungen entschuldigt. Alle Beteiligten haben auf ihre Vernehmung verzichtet. Ein Anlass, sie dennoch als Zeugin zu hören, hat nicht vorgelegen, weil das Landgericht nach den Urteilsgründen sich durch die Aussagen der übrigen Zeugen, nämlich des Zeugen ███ und des Zeugen Peter EC, eine sichere Überzeugung verschafft hat. Der Zeuge ███ hat die von ihm bekundeten Ereignisse gelegentlich des ersten Besuches des Angeklagten bei der Ehefrau EC selbst miterlebt. Er hat daher seine Aussagen auf Grund unmittelbarer Wahrnehmungen gemacht. Auf diese Ereignisse allein stützt das Landgericht seine Verurteilung im Falle EC. Es hat den zweiten Besuch nach den in den Urteilsgründen enthaltenen Erwägungen rechtlich nicht für erheblich erachtet. Daher ist es nicht ersichtlich, dass das Landgericht neben dem Zeugen ███ noch die Ehefrau EC hätte vernehmen müssen, um den Sachverhalt aufzuklären. § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb nicht verletzt.

4. Soweit die Revision weiter behauptet, die gerichtliche Feststellung im Falle EC finde durch die Hauptverhandlung keine Stütze, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

5. Zu Unrecht bemängelt die Revision die unterlassene Gegenüberstellung der Brüder ████, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 und § 253 StPO. Das Urteil lässt nach seinem Inhalt keine Notwendigkeit einer solchen Gegenüberstellung erkennen. Vielmehr sind die Aussagen der Zeugen ██████████ auf Glaubwürdigkeit und Beweiswert sorgfältig überprüft. Die Revision kann daher nicht gehört werden, wenn sie diese Beweiswürdigung mit tatsächlichen Behauptungen angreift.

6. Mit Recht bemängelt die Revision, dass das Landgericht den Zeugen Pal nicht vereidigt hat. Die Sitzungsniederschrift beurkundet über diesen Vorgang folgenden Vermerk:

„Die Vereidigung des Zeugen Pal unterbleibt gemäß § 61 Nr. 3 StPO, weil der Zeuge sich mehrfach widersprochen hat, seine Aussage auch einer Reihe anderer Zeugenaussagen widerspricht und nach Auffassung des Gerichts unglaubwürdig und daher für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung ist.“

Der Inhalt dieses Vermerks lässt erkennen, dass das Landgericht die Bedeutung der Vorschrift des § 61 Nr. 3 StPO verkannt hat. Der Umstand, dass eine Aussage dem Gericht unglaubwürdig erscheint, rechtfertigt es bei der Auslegung der Strafprozessordnung nicht, den Zeugen nicht zu vereidigen. Die frühere Bestimmung des § 61 Nr. 5 StPO a.F., die ein solches Verfahren zuließ, ist vom Gesetzgeber aufgehoben worden. Nach § 61 Nr. 3 StPO kann nach dem Ermessen des Gerichts die Vereidigung eines Zeugen unterbleiben, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Das Gericht hat somit eine doppelte Prüfung anzustellen: Es hat sich nicht nur darüber schlüssig zu werden, ob es einer schon bekundeten Zeugenaussage eine wesentliche Bedeutung beimißt, sondern auch zu prüfen, ob der Zeuge auch unter Eid voraussichtlich keine wesentliche Aussage bekunden würde. An den erforderlichen Erwägungen und Feststellungen nach beiden Richtungen mangelt es hier. Rechtsirrig ist es schon, dass das Landgericht einer Aussage nur deshalb keine wesentliche Bedeutung beimißt, weil sie mit anderen Zeugenaussagen in Widerspruch steht und unglaubwürdig ist. Für die Frage, ob eine Aussage wesentlich ist, kommt es nur auf ihren Inhalt, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an. Es können somit nur solche Aussagen die Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO zulassen, deren Inhalt für die Begründung der richterlichen Überzeugung vom Tathergang entbehrlich werden kann (RGSt 1, 8). Fehlerhaft ist es sodann, wenn das Landgericht die Prüfung unterlässt, ob auch unter Eid keine glaubwürdige Aussage zu erwarten ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht. Hätte das Landgericht nämlich die richtigen Erwägungen angestellt, so wäre es unter Umständen dazu gekommen, den Zeugen Pal zu vereidigen. Es ist möglich, dass dieser unter Eid glaubwürdige und auch sachlich wesentliche Aussagen gemacht hätte. Der Verfahrensverstoß des Landgerichts muss daher zur Aufhebung des Urteils insoweit führen, als es davon beeinflusst sein kann. Dies trifft auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle EC zu.

7. Der Zeuge ████, der als Polizeibeamter und Ermittlungen im Vorverfahren durchgeführt hat, ist in der Hauptverhandlung vor mehreren unmittelbaren Tatzeugen vernommen worden. Darin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 252 StPO, weil es möglich gewesen wäre, dass einer der Tatzeugen von einem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Sinn des § 252 StPO erfordert, dass die unmittelbaren Zeugen der Tat vor dem Verhörbeamten in der Hauptverhandlung vernommen werden. Offen kann auch die Frage bleiben, ob die Aussage eines im Vorverfahren vernommenen Zeugen, der in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert, durch das Zeugnis eines Verhörbeamten ersetzt werden darf. Auf beides kommt es hier nicht an, da nach der Sitzungsniederschrift kein Zeuge von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. § 252 StPO ist daher nicht verletzt.

8. Regierungsrat Erich BC ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden, obwohl keine Aussagegenehmigung durch die vorgesetzte Dienststelle des Zeugen dem Gericht vorlag. Die Revision führt an, dass dadurch die Bestimmung des § 54 StPO verletzt sei. Sie kann nicht durchgreifen, weil die Bestimmung des § 54 StPO nicht dem Schutz des Angeklagten dient. Ihre Verletzung kann daher die Revision nicht begründen (RGSt 48, 383; Beschluss vom 16. Januar 1935 – 3 StR 347/34).

II. Sachrüge

Die Sachrüge richtet sich auch gegen die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung, soweit entweder der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist. In all diesen Fällen ist die Revision der Auffassung, dass der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel ist jedoch mit diesem Ziel unzulässig, da der Angeklagte durch den Freispruch und durch die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz nicht beschwert ist.

Im Falle des Vorgehens des Angeklagten gegen die Brüder ████████ hat das Landgericht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Erpressung im Sinne des § 253 StGB für erwiesen erachtet. Die Angriffe der Revision gegen diese tatrichterlichen Feststellungen gehen fehl. Sie stützen sich zudem auf neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung im Falle EC. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte der Ehefrau EC angedroht hat, er werde selbst die Beschlagnahme veranlassen, wenn sie den Wagen nicht verkaufe. Es bleibt nach der Sachdarstellung des Urteils vielmehr noch die Möglichkeit offen, dass er lediglich auf die durch das Besatzungsrecht drohende, aber von ihm nicht zu veranlassende und auch sonst von seinem Willen unabhängige Beschlagnahme hingewiesen hat. Ferner sind zum inneren Tatbestand der Erpressung überhaupt keine Feststellungen getroffen. Schließlich drängt der Sachverhalt zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte der alleinige Täter oder Mittäter oder gar nur Gehilfe des luxemburgischen Soldaten war, in dessen Begleitung er erschien. Diese Prüfung lässt das Urteil vermissen. Es ist somit weder der Sachverhalt geklärt, noch die Rechtswürdigung erschöpft. Die Verurteilung in diesem Punkte lässt sich daher nicht aufrechterhalten.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet. Sie beanstanden mit unzulässigen tatsächlichen Behauptungen die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, die frei von Rechtsirrtum und Denkfehlern sind. Die Rüge, die ausgesprochene Strafe sei grausam, geht offensichtlich fehl.

Der festgestellte Verfahrensverstoß (siehe I, 4) sowie der dargelegte Sachmangel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist.

Dr. HennekaDr. KirchnerDr. Sauer
Dr. DotterweichWerner
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