Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Verstoßes gegen Verschlechterungsverbot aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/98 (alt: 2 StR 591/97)
- Datum
- 04.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO verbietet nach Zurückverweisung jede zu Lasten des Angeklagten gehende Erhöhung der Rechtsfolgen, wozu auch Einzelstrafen zählen.
Die Umklassifizierung von Taten (z. B. Aufsplitten einer Tat in mehrere selbständige Taten nach § 53 StGB) ist grundsätzlich zulässig und berührt das Verschlechterungsverbot nicht, sofern sie nicht zu einer verschlechternden Rechtsfolgenänderung führt.
Die Feststellung straferschwerender Umstände durch den erneut verhandelnden Tatrichter befreit ihn nicht von der Bindung an das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Rechtsfolgen.
Bei rechtsfehlerhafter Erhöhung einer Einzelstrafe und vorhandenem kriminologischem Zusammenhang der Taten ist die Aufhebung des Strafausspruchs angezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Einzelstrafen durch die fehlerhafte Erhöhung beeinflusst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/98 (alt: 2 StR 591/97) vom 4. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. März 1998 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: zwei Jahre und neun Monate; Fall I: ein Jahr und sechs Monate; Fall II: ein Jahr und sechs Monate; Fall III: ein Jahr und sechs Monate) verurteilt.
Dieses Urteil wurde durch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 (2 StR 591/97) mit den Feststellungen wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der neue Tatrichter hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: Fall I [Teil des früheren Falles I]: zwei Jahre und neun Monate; Fall II [weiterer Teil des früheren Falles I]: ein Jahr und sechs Monate; Fall III [früher Fall III]: zwei Jahre; Fall IV [vorher Fall III]: ein Jahr und drei Monate) verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Tatrichter verstieß durch die Abänderung des Schuldspruchs in vier Taten nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Er durfte – entsprechend der Anklage – die vom ersten Tatrichter im Fall I als eine Tat gewertete Handlung als zwei selbständige (§ 53 StGB) Taten ansehen. Die Wirkung des Verschlechterungsverbotes beschränkt sich auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat, schließt aber eine Änderung (sogar eine Verschärfung) des Schuldspruchs nicht aus (vgl. hierzu Pikart in KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 18 m.w.N.).
Der Strafausspruch war aber aufzuheben, da der neue Tatrichter insoweit gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat.
Das Verbot, das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern laut grundsätzlich auch eine Erhöhung der Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 265; BGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ff.; NJW 1951, 611, 612).
Dass der Tatrichter im Falle III (vorher ebenfalls Fall III) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat, obwohl der erste Tatrichter hierfür ein Jahr und sechs Monate festgesetzt hatte, ist daher rechtsfehlerhaft. Dem steht nicht entgegen, dass der neue Tatrichter straferschwerende Umstände festgestellt hat. Dies befreite ihn nicht von der Bindung an das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Rechtsfolgen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 – 5 StR 233/98).
Die im Falle III verhängte Einzelstrafe hat daher keinen Bestand.
Angesichts des kriminologischen Zusammenhangs der Taten kann der Senat nicht ausschließen, dass auch die anderen Einzelstrafen von der rechtsfehlerhaften Erhöhung der im Falle III verhängten Einzelstrafe beeinflusst sind. Dies gilt hier umso mehr, als die Urteilsgründe verdeutlichen, dass der Tatrichter auch in den Fällen I und II die Feststellung erschwerender Umstände zum Anlass genommen hat, hohe Strafen zu verhängen, von denen bereits die Einzelstrafe im Falle I, der nur einen Teil des früheren Falles I darstellt, die Höhe der früheren „Einheitsstrafe“ erreicht.
Einer Aufhebung auch von Feststellungen bedarf es hier nicht.
Der neu berufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |