Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Provokation und Alkoholisierung im Totschlagsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 392/89
Datum
08.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu sieben Jahren verurteilt. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf, weil das Tatgericht mögliche provozierende Anlässe und die Alkoholisierung des Opfers nicht hinreichend geprüft hat. Auch die Verwertung früherer Taten zur Strafzumessung hielt der Senat für nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bestreiten der Tat ist zugunsten des Angeklagten die aus den Gesamtumständen naheliegendste, strafmildernde Möglichkeit zu berücksichtigen (in dubio pro reo).

2

Zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB sind die konkreten Umstände der Provokation, insbesondere Verhalten und Alkoholisierung des Opfers, vom Tatgericht darzustellen und zu würdigen.

3

Vorstrafen dürfen nur insoweit für die Verneinung eines minder schweren Falls herangezogen werden, wie ihre Tatumstände eine Vergleichbarkeit in Intensität und Gefährlichkeit zur jetzigen Tat belegen.

4

Fehlen Feststellungen zu wesentlichen tatauslösenden Umständen oder sind Würdigungen rechtsfehlerhaft, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die neuen Umstände die Tathergangsmodalitäten wesentlich betreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 30. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 392/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Jürgen K. aus S., dort geboren am [REDACTED] 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 30. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht zum 4. Juli 1988 sein Opfer, mit dem er vor seinem Zelt gezecht hatte, durch einen Stich in die linke Brustkorbhälfte getötet hat. Er hat die Tat frühestens um 24.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 2,47 ‰ und spätestens um 3.30 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 1,77 ‰ begangen. Die näheren Einzelheiten des Tatablaufs und das Motiv des Angeklagten konnten nicht geklärt werden. Der Angeklagte bestreitet, Tatzeugen fehlen, und objektive Spuren, aus denen sich auf den Anlass der Tat schließen ließe, sind nicht vorhanden. Täter und Opfer kannten sich von gemeinsamen Gaststättenbesuchen flüchtig. Bei dem Getöteten wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,134 ‰ festgestellt.

2. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Totschlags verneint.

a) Zur ersten Alternative des § 213 StGB hat sie ausgeführt:

„Anhaltspunkte dafür, dass Rolf H. (das Opfer) den Angeklagten vor der Tat misshandelt hat, liegen nicht vor, denn der Angeklagte hatte keine Verletzungen. Gleichfalls sind keine Aspekte dafür erkennbar, dass das Opfer den Angeklagten beleidigt hat und dieser dadurch zum Zorn gereizt sowie auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung zeigen vielmehr, dass es keiner Beleidigung bzw. Provokation bedarf, um bei ihm einen impulsiven Ausbruch hervorzurufen. Denn in diesen Fällen hat er jedes Mal grundlos auf einen Dritten eingeschlagen. Auch war der Auslöser für die Attacken gegenüber seiner Ehefrau deren schlichte Weigerung, seinen Wünschen nachzukommen, und nicht etwa ein vorangegangener Streit“ (UA Bl. 38).

Diese Erwägungen werden dem Grundsatz in dubio pro reo nicht voll gerecht. Zwar sind nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen wurden, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel BGH NStZ 1983, 133 m. Nachw.; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 28). Ihm darf aber kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 – 2 StR 149/85; Beschluss vom 12. Juni 1981 – 3 StR 186/81; Hürxthal aaO Rdn. 56).

Insoweit sind die Urteilsausführungen lückenhaft. Das Landgericht hat die Frage nach der psychischen Verfassung und der Verhaltensweise des Tatopfers im Allgemeinen und insbesondere unter dem Einfluss des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehalts von 2,35 ‰ – womit er je nach genauer Tatzeit stärker angetrunken war als der Angeklagte selbst – nicht erörtert. Es ist zu besorgen, dass es insoweit keine ausreichenden Überlegungen angestellt hat. Ohne dahingehende Prüfung, lediglich mit dem Hinweis, es seien keine Aspekte für eine von H. zuvor begangene Misshandlung oder schwere Beleidigung erkennbar, ist dieser Sachverhalt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Im Übrigen hatte das Landgericht bei seinen Ausführungen nur eine die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB erfüllende Provokation im Blick. Es hat ersichtlich nicht bedacht, dass auch eine vom Tatopfer ausgehende andere Reizung (vgl. die den Verurteilungen vom 9. Mai 1983 und vom 7. August 1986 zugrunde liegenden Sachverhalte) für die Strafzumessung Bedeutung erlangen konnte.

b) Überdies wird die von der Strafkammer für die Verneinung des sonst minder schweren Falles gegebene Begründung, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, „unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind“ (UA Bl. 39), von den Feststellungen zu den früher begangenen Straftaten nicht getragen: Bei den zur Verurteilung gelangten Gesundheitsbeschädigungen handelte es sich um einfache Körperverletzungen. Hinsichtlich der beiden Messerangriffe des Angeklagten auf seine Ehefrau ergeben die Feststellungen nichts dafür, dass er weitergehende als die ihr tatsächlich zugefügten Verletzungen beabsichtigt hatte.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Tatgericht auf Grund der aufgezeigten rechtsfehlerhaften Würdigungen (Aufklärungen unterlassen hat, aus denen sich Hinweise auf Tatmotiv oder sonstige tatauslösende Faktoren ergeben konnten, und deshalb) eine schwerere Strafe als gerechtfertigt verhängt hat. Die Fehler nötigen aber auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da die neu zu prüfenden Umstände wesentliche Modalitäten des Tathergangs und damit gesonderter Feststellung nicht zugänglich sind (BGHSt 30, 340, 343).

In der neuen Hauptverhandlung erscheinen unter anderem genauere Feststellungen zum jeweiligen Anlass und zur Alkoholisierung des Angeklagten bei den früheren Taten geboten. Einerseits bedeutet „grundlos“ nicht: ohne jeden für die Strafzumessung beachtlichen Anlass. Andererseits ergibt die bisherige Darstellung der betreffenden Sachverhalte nicht, dass der Angeklagte nur unter Alkoholeinwirkung – oder gar nur bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, die das Gericht für die Tatzeit 24.00 Uhr nicht angenommen hat (UA Bl. 34 f., 36 f.) – zu Gewalthandlungen gegen Menschen fähig ist.

NiemöllerMaierGollwitzer
TheuneSchäfer
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