Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung verdeckter Ermittler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/88
- Datum
- 10.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmittelgeschäften, an denen die Mitwirkenden überwiegend als Vertrauensleute oder verdeckte Ermittler der Polizei tätig sind, ist wegen der Überwachung der Geschäfte regelmäßig eine erhebliche Gefährdung des durch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts ausgeschlossen.
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die den Erfolgsunwert der Tat mindern; die Unterlassung der Berücksichtigung solcher wesentlichen strafmildernden Umstände begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils.
Die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz ist geboten, wenn das angefochtene Urteil in der Strafzumessung wesentliche, das Strafmaß beeinflussende Umstände nicht gewichtet hat.
Eine Revision ist insoweit begründet, dass das Rechtsmittel zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, wenn die Verletzung von Erwägungen zur Gefährdungsbewertung die Strafzumessung fehlerhaft beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat 2 StR 392/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Elmas, geborene ███ aus ███████, geboren am █████████████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Ihr Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Partner der von der Angeklagten angestrebten und durchgeführten Rauschgiftgeschäfte waren zum größten Teil Vertrauensleute und verdeckte Ermittler der Polizei, die das Kokain nicht an den Verbraucher gelangen, sondern es aus dem Verkehr ziehen wollten. In derartigen Fällen ist wegen der Überwachung des Geschäfts eine erhebliche Gefährdung des durch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts regelmäßig ausgeschlossen, was unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwerts der Tat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 – 2 StR 65/85) von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 162 = Strafverteidiger 1986, 100 f.).
Dass die Strafkammer diesen wesentlichen Umstand bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
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