Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung verdeckter Ermittler

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 392/88
Datum
10.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Haft verurteilt; ihre Revision richtet sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht strafmildernde Umstände nicht berücksichtigt hat. Insbesondere wurden Mitbeteiligte überwiegend als Vertrauensleute/verdecke Ermittler eingesetzt, wodurch ein erheblicher Gefährdungserfolg regelmäßig ausgeschlossen ist. Die weitergehende Revision bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmittelgeschäften, an denen die Mitwirkenden überwiegend als Vertrauensleute oder verdeckte Ermittler der Polizei tätig sind, ist wegen der Überwachung der Geschäfte regelmäßig eine erhebliche Gefährdung des durch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts ausgeschlossen.

2

Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die den Erfolgsunwert der Tat mindern; die Unterlassung der Berücksichtigung solcher wesentlichen strafmildernden Umstände begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz ist geboten, wenn das angefochtene Urteil in der Strafzumessung wesentliche, das Strafmaß beeinflussende Umstände nicht gewichtet hat.

4

Eine Revision ist insoweit begründet, dass das Rechtsmittel zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, wenn die Verletzung von Erwägungen zur Gefährdungsbewertung die Strafzumessung fehlerhaft beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2. Strafsenat 2 StR 392/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Elmas, geborene ███ aus ███████, geboren am █████████████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. März 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Ihr Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Partner der von der Angeklagten angestrebten und durchgeführten Rauschgiftgeschäfte waren zum größten Teil Vertrauensleute und verdeckte Ermittler der Polizei, die das Kokain nicht an den Verbraucher gelangen, sondern es aus dem Verkehr ziehen wollten. In derartigen Fällen ist wegen der Überwachung des Geschäfts eine erhebliche Gefährdung des durch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts regelmäßig ausgeschlossen, was unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwerts der Tat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 – 2 StR 65/85) von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 162 = Strafverteidiger 1986, 100 f.).

Dass die Strafkammer diesen wesentlichen Umstand bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

MaierMüllerNiemöller
HerdegenTheune
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