Revision wegen widersprüchlicher Zeitfeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/83
- Datum
- 07.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf eine behauptete Tatsache zwar für wahr unterstellen, darf aber im Urteil keine Feststellungen treffen, die mit dieser Wahrunterstellung unvereinbar sind.
Widersprüchliche Feststellungen zur Zeitfolge eines Geschehens, die für die Täterschaft wesentlich sind, beeinträchtigen die Tragfähigkeit des Schuldspruchs und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der Mangel nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein Beweisantrag des Verteidigers zur Ermittlung eines für die Tatzeit wesentlichen Umstands ist nicht mit der pauschalen Begründung abzulehnen, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden, wenn das Urteil anschließend anderslautende Feststellungen enthält.
Der Revisionssenat hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn die vorgetragenen Verfahrensrügen durchgreifen und die festgestellten Mängel die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinträchtigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Dezember 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kesselheizer Jürgen T ███ aus ████████████, geboren am ██ 1957 in ███, wegen Versicherungsbetrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miesl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
1. a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 24. August 1981 „nach Schichtende, wahrscheinlich gegen 22.00 Uhr“ seine Arbeitsstelle mit einem Personenkraftwagen verlassen. Einige Zeit später stellte er das Fahrzeug auf einem Feldweg ab. Dann goss er Benzin in das Wageninnere und zündete es an, um auf Grund des zu erwartenden Schadens Versicherungsleistungen zu erhalten. „Gegen oder kurz nach 22.30 Uhr brannte der Innenraum des Fahrzeugs.“
Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige Ausbrennen des Wagens nicht verhindern.
Der Angeklagte bestreitet, das Fahrzeug in Brand gesetzt zu haben. Er habe den später ausgebrannten Wagen während einer Fahrt zwischen 19 und 20 Uhr wegen eines plötzlich aufgetretenen Defekts in den Feldweg geschoben und dort verschlossen abgestellt. Am nächsten Morgen sei ihm von der Polizei mitgeteilt worden, dass der Wagen ausgebrannt sei.
Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt.
b) In Zusammenhang mit der Frage des Brandzeitpunkts hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, durch Vernehmung des Zeugen Fr. und Beiziehung diesem zur Verfügung stehender Unterlagen Beweis darüber zu erheben, dass die Arbeitszeit des Angeklagten am fraglichen Tag „bis 22 Uhr“ andauerte. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich die Strafkammer bei ihrer Entscheidung an diese Wahrunterstellung nicht gehalten hat:
War, wie die Kammer als wahr unterstellt, die Arbeitszeit des Angeklagten erst um 22 Uhr beendet, so kann er nicht, wie im Urteil festgestellt wird (UA S. 5), schon „wahrscheinlich gegen 22 Uhr“, das heißt möglicherweise auch schon vor 22 Uhr, auf der Fahrt zwischen seiner Arbeitsstelle und dem Feldweg gewesen sein. Dass mit der Zeitbestimmung „gegen 22 Uhr“ nach dem Sprachgebrauch der Strafkammer nur die Zeit bis 22 Uhr, nicht aber auch danach gemeint sein kann, ergibt die weitere Feststellung, dass der Innenraum des Fahrzeugs „gegen oder kurz nach 22.30 Uhr“ brannte: der besonderen Hervorhebung „oder kurz nach 22.30 Uhr“ hätte es nicht bedurft, wenn nach Auffassung der Kammer schon der Begriff „gegen 22.30 Uhr“ auch eine wenn auch nur kurze Zeit nach 22.30 Uhr umfasst hätte.
Der Widerspruch kann vom Senat umso weniger gelöst werden, als das Urteil auch an anderer Stelle, dort allerdings in Zusammenhang mit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 16), der Wahrunterstellung widersprechende Feststellungen trifft: Danach war in der Stechkarte des Angeklagten das Arbeitsende „handschriftlich mit '21.50 Uhr (21 Uhr 30 Minuten)' eingetragen“.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem festgestellten Mangel beruht. Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte auch bei Abfahrt erst nach 22 Uhr so rechtzeitig hätte den Feldweg erreichen und die nötigen Vorbereitungen treffen können, dass der Innenraum des Fahrzeugs schon „gegen oder kurz nach 22.30 Uhr“ brennen konnte. Das aber ist nach den übrigen Feststellungen Voraussetzung für die Täterschaft des Angeklagten.
Das Urteil muss schon aus diesen Gründen, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. Da die vorstehend erörterte Rüge durchgreift, bedürfen die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge keiner Erörterung.
| Miesl | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |