Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Schuldfähigkeit nach Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/63
- Datum
- 06.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung, dass der Täter zum Tatzeitpunkt betrunken war, muss das Gericht das Ausmaß der Trunkenheit und ihre Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit darlegen; bleibt offen, ob erhebliche Verminderung oder Unzurechnungsfähigkeit vorlag, kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Wird eine Neben- oder Einzelverurteilung aufgehoben und ist der Gesamtstrafausspruch hiervon beeinflusst, ist der Gesamtstrafausspruch ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Alleingewahrsam an in einer Wohnung verwahrten Gegenständen setzt mehr als gelegentliche Anwesenheit oder die Möglichkeit des Betretens voraus; gelegentliches Alleinlassen oder Zutrittsmöglichkeit begründet nicht ohne Weiteres Alleingewahrsam.
Die Aufhebung einer einzelnen Schuldfeststellung berührt nicht notwendigerweise andere Schuldsprüche; diese bleiben bestehen, soweit sie rechtlich und tatsächlichtlich unabhängig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kleiner Matyas ██ ███, ohne festen Wohnsitz, ███████ ██ █████████████ ████ ██ HO █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die Schuldsprüche wegen ausbeuterischer Zuhälterei und wegen Diebstahls im Rückfall begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision ist dadurch, dass die Prostituierte ███████ den Angeklagten gelegentlich in ihrer Wohnung allein gelassen hat und dass er diese Wohnung jederzeit auch in Abwesenheit der ███ betreten konnte, kein Alleingewahrsam des Angeklagten an dem in der Wohnung verwahrten Pelzmantel begründet worden.
Dagegen muss die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben werden. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte betrunken war, als er diese Tat verübte. Wie stark er betrunken war, sagt sie jedoch nicht. Es bleibt daher offen, ob nicht der Angeklagte, der die Tat möglicherweise in Affekt beging, infolge Einschränkung seines Hemmungsvermögens erheblich vermindert zurechnungsfähig, wenn nicht sogar zurechnungsunfähig war.
Mit dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die Einzelstrafen wegen Zuhälterei und Diebstahls im Rückfall sind von der Verurteilung wegen Körperverletzung nicht beeinflusst.
| Kirchhof | Dotterweich | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |