Revision: Teilweise Aufhebung wegen unzulässiger teilweiser Vereidigung des Zeugen (§60 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/58
- Datum
- 15.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, gegen den wegen Beteiligung an derselben Tat ein Teilnahmeverdacht besteht, darf nicht teilweise eidlich und teilweise uneidlich vernommen werden; eine solche teilweise Vereidigung ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig.
Gibt der Eröffnungsbeschluss eine einheitliche Tat vor, hat das Gericht die zugehörigen Verhaltensweisen auch dann gesamthaft zu prüfen, wenn die Anklageschrift rechtliche Gesichtspunkte unvollständig darstellt.
Angriffe der Revision, die sich lediglich gegen die freie Beweiswürdigung der Strafkammer richten, sind im Revisionsverfahren unzulässig und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Bei der Abgrenzung von Untreue und Urkundenfälschung ist zwischen echten Blanko-Wechseln, über die ein Treueverhältnis bestehen kann, und gefälschten Wechseln zu unterscheiden; gefälschte Wechsel können nicht Gegenstand eines Treueverhältnisses sein und sind gesondert strafrechtlich zu bewerten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. April 1958
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) im Fall MC), 2.) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist 1.) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fall BC) und Fall StC)), 2.) wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem schweren Fall und teilweise in Tateinheit mit Untreue (Fall KC), 3.) wegen fortgesetzten Betruges durch Austausch von Finanzwechseln und schließlich 4.) wegen unternommener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid zu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus und daneben zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Abgesehen von den beiden Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall BY und Fall StC)) ficht der Angeklagte das Urteil mit der Revision an und rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerden
Verfahrensrechtlich wird in erster Linie geltend gemacht, der Zeuge MC) sei am ersten Sitzungstag zu Unrecht auf seine Aussage vereidigt worden; die Vereidigung hätte nach § 60 Nr. 3 StPO zwingend unterbleiben müssen; denn MC) habe nach der Anklage mit dem Angeklagten Wechselreiterei getrieben, für die er von diesem sogar entlohnt worden sei; daraus ergebe sich, dass er schon zu Beginn der Hauptverhandlung teilnahmeverdächtig gewesen sei; seine Vereidigung sei deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig gewesen. Die Strafkammer wolle auf die Frage der Unterschriftleistung unter die Wechsel bewe-
MC) wurde nach der Sitzungsniederschrift und dem Urteil am ersten Sitzungstage, dem 21. April 1958, vereidigt, nachdem er zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug vernommen worden war. Zu dieser Vereidigung wird im Urteil erklärt, dass der Verdacht einer strafbaren Beteiligung des MC) an dieser dem Angeklagten zur Last gelegten Tat der Wechselfälschung nicht bestanden habe.
Zwei Tage später wurde MC) in der Hauptverhandlung erneut vernommen. Jetzt hatte er über die Frage der von ihm dem Angeklagten gegebenen Blankoakzepte auszusagen. Hinsichtlich dieser seiner ergänzenden Aussage blieb er „nachdem die Sache II 15/58 mit der Sache II und 4/58 verbunden worden ist“ gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt.
Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist die Tat, wie sie in § 264 Abs. 1 StPO umschrieben ist. Ob ein Zeuge der Beteiligung an dieser Tat verdächtig ist, entscheidet sich danach, ob er in derselben Richtung an dem strafbaren Tun des Angeklagten selbst strafbar mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 4, 368; 9, 71, 73). Es muss der Verdacht bestehen, dass der Zeuge dabei auch den inneren Tatbestand für sein strafbares Verhalten, dessen er verdächtigt wird, erfüllt hat. Wer dieselbe Tat kann ein Zeuge nicht teils eidlich und teils uneidlich vernommen werden (vgl. BGH NJW 1954, 1655).
Gegen diesen Grundsatz hat die Strafkammer hier verstoßen.
Der Eröffnungsbeschluss zeigt den Fall █████ als eine einheitliche Tat, die er als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug wertet. MC) durfte daher als Zeuge hierzu nicht teils eidlich und teils uneidlich vernommen werden. Dass die Sache II 15/58 erst nach seiner ersten Vernehmung durch Verbindung ausdrücklich auch formell Gegenstand des Verfahrens geworden ist, rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht; denn das als eine einheitliche Tat beurteilte Verhalten des Angeklagten war schon bei der ersten Vernehmung des Zeugen Gegenstand des Verfahrens, und das Gericht hatte die Aufgabe, dieses Verhalten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch wenn diese im Eröffnungsbeschluss und in der Anklageschrift nur unvollständig aufgeführt waren, von sich aus zu prüfen und zu beurteilen.
Die Strafkammer hat bei MC) den Teilnahmeverdacht bejaht. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Dies führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass die teilweise eidliche Vernehmung des Zeugen zu derselben Tat am ersten Sitzungstage unzulässig war.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall MC) auch beruhen, so dass insoweit die Aufhebung des Urteils geboten ist.
Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet und dazu geltend macht, die Strafkammer habe bei der Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen RC) nicht genügend berücksichtigt und andere Gesichtspunkte, die in der Hauptverhandlung hervorgehoben seien, nicht ausreichend beachtet, erschöpft sich ihr Vorbringen in für das Revisionsverfahren unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
II. Sachrüge
a) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in den Urteilsgründen, mit denen Untreue des Angeklagten zum Nachteil von MC) bejaht wird, rechtlichen Bedenken begegnen; denn sie unterscheiden nicht zwischen den von dem Zeugen ausgestellten Blanko-Wechseln und den auf seinen Namen von dem Angeklagten gefälschten Wechseln. Die gefälschten Wechsel konnten aber nicht Gegenstand eines Treueverhältnisses zwischen Meise und dem Angeklagten sein. Ihre strafrechtliche Bewertung erschöpft sich daher in der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, so dass Untreue insoweit entfällt. Lediglich bezüglich der Blanko-Wechsel, die ████ dem Angeklagten überlassen hatte, könnte Untreue vorliegen, soweit er sie abredewidrig auf einen höheren Betrag als vereinbart ausgefüllt und sie in einer größeren Summe als 359.900 DM vierteljährlich in Umlauf gesetzt hat. Dies kommt indessen im Urteil nicht klar zum Ausdruck; die Strafkammer wird daher hierzu in der neuen Hauptverhandlung zweifelsfreie Feststellungen zu treffen haben.
b) Auch bei dem Betrug des Angeklagten durch Weitergabe von MC-Wechseln sind diese Gesichtspunkte zu beachten. Diese Straftat kann durch die Begebung der Blanko-Wechsel an einen Dritten nur dann von dem Angeklagten begangen worden sein, wenn er die Blanko-Wechsel auf einen höheren Betrag als je 1.500 DM ausgestellt oder sie vierteljährlich in ihrer gesamten Summe über den vereinbarten Umfang von 30.000 DM hinaus weitergegeben hat; denn in dieser Höhe war nach dem Urteil die Aussicht begründet, dass sie MC) einlösen konnte. Daher wäre durch eine vereinbarungsgemäße Weitergabe von Wechseln ein Vermögensschaden oder auch nur eine Vermögensgefährdung der Wechselnehmer nicht entstanden. Aus dem Urteil ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hierbei in dem Bewusstsein gehandelt haben könnte, den Wechselnehmern auch insoweit einen Schaden zuzufügen.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsmangel erkennen lassen.
Soweit die Revision sich in ihren Ausführungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Fall des Wechselaustausches sowie wegen unternommener Verleitung zur Anstiftung zum Meineid wendet, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in dieser Weise von der Revision nicht angefochten werden kann. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nirgends erkennbar. Allerdings hat die Strafkammer bei der unternommenen Verleitung zur Anstiftung zum Meineid die Strafmilderung des § 157 StGB dem Angeklagten zu Unrecht zugebilligt (BGHSt 1, 22, 28; 3, 320; RG GA 58, 461); dies hat sich jedoch nur zu seinen Gunsten ausgewirkt.
III. Abgesehen von der Aufhebung des Urteils im Fall MC) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Flitner |