Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergiftungsmorden verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 392/56
Datum
07.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten in mehreren Vergiftungsfällen ein und rügte fehlerhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung von Erfahrungssätzen. Das BGH prüft, ob das Schwurgericht seine freie Überzeugung nach § 261 StPO rechtsfehlerhaft gebildet hat. Die Revision wird verworfen, weil keine Verletzung von Denkgesetzen oder sonstiger Rechtsfehler festgestellt wurde und das Revisionsgericht nicht die Beweiswürdigung ersetzen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters erfolgt frei und unbeeinflusst von gesetzlich festgelegten Beweisregeln; das Revisionsgericht darf diese freie Beweiswürdigung nicht durch eigene Schlussfolgerungen ersetzen.

2

Die freie Überzeugung nach § 261 StPO schließt die Möglichkeit gegenteiliger, aber nicht zwingenden Folgerungen nicht aus; maßgeblich ist, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen möglich und nicht widersprüchlich sind.

3

Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht von der Schuld überzeugt ist, sofern keine Verletzung von Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen vorliegt.

4

Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen nur die von der Tatsinstanz getroffene Beweiswürdigung in Frage stellt, ohne konkrete rechtliche Bewertungsfehler darzulegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 7. Dezember 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen Frau Frauke P., geb. G., aus A., geboren am 1926 in K., Kreis █████, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Busch, Bundesrichter, Prof. Dr., als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter, Dr., Scharpenseel, Bundesrichter, Schalscha, Bundesrichter, Dr., Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Prof. Dr.,

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: [REDACTED], Bundesanwalt, bei der Verkündung: [REDACTED], Bundesanwalt, Dr.,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED], Justizangestellter,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 7. Dezember 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, den am 28. April 1948 verstorbenen ersten ehelichen Sohn ihres Mannes, Fritz P., und die am 20. November 1951 verstorbene erste Ehefrau ihres Mannes, Martje P., mit thalliumhaltigem Rattengift ermordet und weiter versucht zu haben, ihren Ehemann Friedrich P. zu ermorden. Das Schwurgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision meint, aus der gleichartigen Begehungsform in allen drei der Anklage zugrunde liegenden Fällen in Verbindung mit der Tatsache, dass die vergifteten Personen einer Familie angehört und in einem Hause gewohnt haben, habe sich die Schlussfolgerung aufgedrängt, dass nur eine Person als Täter in Frage komme; von dieser der Lebenserfahrung allein entsprechenden Folgerung hätte das Schwurgericht ausgehen und prüfen müssen, wer ausschließlich ein Interesse an der Beseitigung der vergifteten Personen und auch die Möglichkeit gehabt habe, ihnen Gift beizubringen; statt dessen habe das Schwurgericht jede der Straftaten allein betrachtet und sei so zu unzutreffenden Folgerungen gekommen; das Urteil verstoße daher gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, es enthalte auch Widersprüche.

Dieses Vorbringen geht fehl. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO). Es kommt somit für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt dabei die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Es ist aber allein dem Tatrichter die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Er kann nicht gehindert werden, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen zu ziehen; es kann ihm nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Das Revisionsgericht kann daher einen Freispruch nicht beanstanden, weil der Tatrichter trotz bestehender Verdachtsgründe sich in widerspruchsfreien Folgerungen von der Schuld eines Angeklagten nicht hat überzeugen können (BGHSt 10, 208).

Das Schwurgericht hat hier in erschöpfender und rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten nicht gewonnen, obwohl es sich bewusst gewesen ist, dass erhebliche Verdachtsgründe für eine solche sprechen. Hierbei hat es keine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt. Es hat nicht, wie die Revision meint, unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverhalt auf eine Person als Täter hinweist. Das Schwurgericht hat auch unter diesem Gesichtspunkt die Möglichkeit der Tatausführung und des Motivs in jedem der drei Fälle geprüft, aber nicht die Überzeugung erlangt, dass die Angeklagte die Täterin gewesen und eine andere Person als Täter auszuschließen ist. Bei der Vergiftung des Sohnes Fritz P. hielt es sogar eine Gelegenheit für die Angeklagte, ihm Gift in der fraglichen Zeit beizubringen, kaum für gegeben. Die Folgerungen, die das Schwurgericht aus den Feststellungen gezogen hat, sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein. Widersprüche sind entgegen den Ausführungen der Revision nicht erkennbar. Die Revision streift insoweit in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und will an Stelle der von diesem gezogenen Folgerungen ihre eigenen setzen. Dies ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht möglich. Auch sonst hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.

ScharpenseelBuschSchalscha
DotterweichDr. Lang-Hinrichsen
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergiftungsmorden verworfen — Themis