Revision gegen Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/89
- Datum
- 29.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach den Regeln der Revisionsrechtfertigung keinen für den Angeklagten günstigen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung der Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionsanträge nur insoweit, als die Nachprüfung einen Rechtsfehler feststellen kann; ergibt die Nachprüfung keinen solchen Fehler, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über sofortige Beschwerden der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger ist gesondert zu prüfen; der Senat kann insoweit unzuständig sein (vgl. § 464 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 391/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
████ ████ K aus G, geboren am ████ ██ (█████████ HC__), zur Zeit in Untersuchungshaft █████████████
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ist der Senat nicht zuständig (vgl. Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. Rdn. 13 zu § 464 StPO).
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