Revision gegen Unterbringung nach §63 StGB: Aufhebung wegen Begründungs- und Beweisfehlern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/88
- Datum
- 28.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist zunächst die Einsichtsfähigkeit zu klären; eine gesonderte Prüfung der Steuerungsfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn Einsicht bestanden hat oder bestehen konnte.
Die richterliche Begründung muss abweichende oder ergänzende Angaben von Sachverständigen und Zeugen so wiedergeben, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Feststellungen möglich ist.
Die Vernehmung behandelnder Stationsärzte zu ihren während der Behandlung gemachten Beobachtungen kann zulässiges Beweismittel sein, insbesondere um deren Bekundungen den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorzuhalten; solche Zeugenaussagen sind nicht generell ungeeignet als Gegenbeweis zu Gutachten.
Ein Hilfsbeweisantrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er nicht alle zeitlichen Details benennt, sofern das Beweisthema hinreichend bestimmbar ist und die begehrten Aussagen erkennbare, konkrete Beobachtungen betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 24. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 391/88
BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen ███ Manfred, geboren 1943 in ██ ███, zur Zeit einstweilen untergebracht,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beschuldigte befand sich ab Ende Juli 1986 zum dritten Mal wegen seiner Alkoholsucht in einer Fachklinik. Anfang November 1986 traten bei ihm die ersten akustischen Halluzinationserscheinungen auf. Er hörte Stimmen, die ihm sagten, er werde „die Therapie nicht schaffen“. Medikamente wurden ihm damals nicht verabreicht. Am Abend des 10. November 1986 „sprach er völlig wirr“. In der Nacht hörte er „über den Ventilator erneut ihn quälende, negative Stimmen, für die er den Zeugen ██████ verantwortlich machte“. – Dieser war ebenfalls Patient und teilte mit ihm das Zimmer. – „Die Stimmen sagten ihm, die Behandlung habe keinen Sinn.“ Gegen 1.30 Uhr stand er auf und ging zu dem Bett des Zeugen. Er umfaßte dessen Hals mit beiden Händen und würgte. Dabei drückte er fest zu, da er den Zeugen töten wollte.“ Am folgenden Tag wurde er in die Landesnervenklinik ███ verbracht. Hier blieb er bis zum 5. Dezember 1986. Ende Dezember hörte er erneut Stimmen und sprach mit nicht vorhandenen Personen, ebenso am Silvesterabend. Er wurde deshalb wiederum in dieser Nervenklinik untergebracht bis zum 9. März 1987. Während seines dritten, am 30. Mai 1987 beginnenden dortigen Aufenthalts stellte man am Anfang sowie „nach dem Ausschleichen von Haldol“ im Juli erneut akustische Sinnestäuschungen bei ihm fest. Die daraufhin durchgeführte kontinuierliche medikamentöse Behandlung hatte Erfolg. Ab Mitte März 1988 bedurfte es ihrer nicht mehr.
Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aufgehoben gewesen seien. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
II. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dieses enthält Sachmängel. Ferner greift eine Verfahrensbeschwerde durch.
1. Rechtliche Bedenken bestehen bereits dagegen, daß das Landgericht nicht nur einen Ausschluß des Einsichts-, sondern auch des Hemmungsvermögens angenommen hat. Das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit ist lediglich dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht eingesehen hat oder einsehen konnte (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88). Erst nach Klärung, welche der beiden Alternativen gegeben ist, kann sich regelmäßig eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, sowie die Prüfung, ob der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreichbar erscheint (BGH aaO).
2. Vor allem sind die Ausführungen zum Krankheitsbild lückenhaft. Auf Bl. 23 UA heißt es: „Den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. ████████████████ und Dr. █████ stehen die Ausführungen der Sachverständigen und sachverständigen Zeugin Dr. ███████████ entgegen. Diese hat den Beschuldigten nur anlässlich seiner Aufnahme im Therapiezentrum Bassenheim am 10. März 1987 untersucht. Das Ergebnis ihrer Exploration widerspricht den Feststellungen der Sachverständigen Prof. ████████████████ und Dr. █████ nicht, da der Beschuldigte zu dieser Zeit symptomfrei und ihr die genaue Krankengeschichte mit den psychotischen Episoden nicht bekannt war.“
Diese Begründung läßt nicht erkennen, was Frau Dr. ███████████ im einzelnen dargelegt hatte; selbst das genaue Resultat ihrer Untersuchung ist nicht wiedergegeben. Das Revisionsgericht sieht sich deshalb an einer zuverlässigen Überprüfung gehindert, ob die vorstehende Beurteilung frei von Rechtsfehlern ist.
3. Insbesondere bedingt eine der Verfahrensrügen die Aufhebung des Urteils. Der Beschuldigte hat folgenden Hilfsbeweisantrag für den Fall gestellt, daß die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt werde: Es sollen die in der Landesnervenklinik ███ tatigen Stationsärzte ██████ und Dr. ██████ als sachverständige Zeugen zu der Behauptung vernommen werden, daß während der Behandlung des Beschuldigten durch sie „keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer chronischen Alkoholhalluzinose erkennbar geworden sind“.
Die Stationsärztin ██████ war zu dem weiteren Beweisthema benannt worden, daß bereits im Juni 1987 „keine Hinweise auf pathologische Gedankeninhalte bei dem Beschuldigten mehr erkennbar waren“.
Der Beschuldigte hatte darauf hingewiesen, daß nach seiner Ansicht die Vernehmung dieser Beweispersonen erforderlich sei, um ihre Aussagen den Sachverständigen vorhalten zu können. Das Landgericht hat den Antrag mit nachstehender Begründung abgelehnt: „Der Hilfsbeweisantrag ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Antrag bezeichnet keine hinreichend bestimmte Beweistatsache. Die Verteidigung hätte bestimmt bezeichnen müssen, welcher der benannten sachverständigen Zeugen den Beschuldigten zu welcher Zeit in der Landesnervenklinik █████████ behandelt hat.
Im übrigen ist nicht erkennbar, ob unter Beweis gestellt werden soll, daß während der Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Landesnervenklinik █████████ keine auffällige Symptomatik vorhanden war, oder, ob es dem Verteidiger auf den Beweis, daß die durch die Sachverständigen Prof. Dr. ████████████████ und Dr. █████ gestellte Diagnose ‚chronische Alkoholhalluzinose‘ unrichtig ist, ankommt. Die Kammer mußte im vorliegenden Fall auch nicht darauf hinwirken, daß der Antrag vervollständigt und sein Sinn klargestellt wird. Falls der Beweisantrag dahingehend klargestellt worden wäre, welche Behandlungszeiträume für welche Ärzte maßgeblich sind, so hätte dem Antrag gleichwohl nicht stattgegeben werden können. Der Verteidiger ist in seinem Schlußvortrag selbst ausdrücklich davon ausgegangen, daß psychotische Episoden während des stationären Aufenthalts des Beschuldigten in der Landesnervenklinik █████████ am 30. Mai 1987 und Mitte Juli 1987 stattgefunden haben. Sein Beweisantrag kann daher nicht isoliert betrachtet, sondern nur dahin verstanden werden, daß er unter Beweis stellen will, es seien weitere Episoden oder andere auffällige Symptome während einer Behandlung in der Landesnervenklinik █████████ nicht aufgetreten. Davon geht auch die Kammer aus, da dies bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Falls es dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf die Behauptung angekommen sein sollte, der Beschuldigte leide nicht an einer chronischen Alkoholhalluzinose, so wäre der Beweisantrag insgesamt unbegründet, da der beantragte Zeugenbeweis für diese Behauptung ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Es handelt sich insoweit um eine Frage, die nur ein Sachverständiger zuverlässig beantworten kann. Auch insoweit war ein Hinterfragen, ob die angebotenen sachverständigen Zeugen als Sachverständige zu dem Beweisthema gehört werden sollen, nicht erforderlich, denn ein Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger zu dem Beweisthema wäre gleichfalls unbegründet, da durch die überzeugenden Gutachten der von der Kammer gehörten Sachverständigen Prof. Dr. ███████ und Dr. █████ das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Einer Beweiserhebung über den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugin ███████████, es seien bereits im Juni 1987 keinerlei Hinweise auf pathologische Gedankeninhalte bei dem Beschuldigten erkennbar gewesen, bedurfte es ebenfalls nicht, da diese Behauptung bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch die Kammer geht davon aus, daß im Monat Juni 1987 das Verhalten des Beschuldigten unauffällig war. Der Beweisantrag kann mit Rücksicht auf die von der Verteidigung eingeräumten psychotischen Episoden des Beschuldigten im Mai und Juli 1987 nur so verstanden werden, daß im Juni 1987 solche oder anderes auffälliges Verhalten nicht vorgelegen haben.“
Zu Recht wendet sich der Beschuldigte gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags.
Die Auffassung des Landgerichts, in ihm werde keine hinreichend bestimmte Beweistatsache behauptet, trifft nicht zu. Das Beweisthema läßt klar erkennen, daß die sachverständigen Zeugen über die während ihrer jeweiligen Behandlungszeit gemachten Beobachtungen aussagen sollten.
Unverständlich ist ebenfalls die weitere Beanstandung der Schwurgerichtskammer, der Beschuldigte hätte den Sinn des Antrags klarstellen müssen. Wie bereits ausgeführt wurde, war das Beweisthema eindeutig. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte in der Begründung zu dem Antrag darauf hingewiesen, daß mit ihm bezweckt sei, den Sachverständigen die Bekundungen jener sachverständigen Zeugen vorhalten zu können. Selbstverständlich erstrebte er damit letztlich eine für ihn günstige Korrektur des bisherigen Sachverständigengutachtens.
Vor allem kann die Ansicht des Landgerichts nicht geteilt werden, die sachverständigen Zeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, falls es dem Beschuldigten auf die Behauptung ankomme, er leide nicht an einer chronischen Alkoholhalluzinose. Der Antrag war darauf gerichtet, die Erkenntnisse der sachverständigen Zeugen über sein Verhalten während ihrer Behandlungszeiten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen und auf diese Weise zu erreichen, daß sich die Sachverständigen mit ihnen auseinandersetzen würden. Das vom Beschuldigten gewollte Endziel rechtfertigt es nicht, die benannten Beweispersonen als Sachverständige anzusehen.
4. Das Urteil kann danach nicht bestehenbleiben.
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