Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/80
- Datum
- 24.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Annehmens setzt eine Willenseinigung voraus, dass der gewährte Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt wird.
Fehlt dem Vorteilsgeber das Bewusstsein, dass er seine Leistung einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zuwendet, ist regelmäßig keine Bestechung in der Form des Annehmens gegeben.
Die Darstellung des Empfängers gegenüber Dritten als Amtsträger oder als besonders dienstverpflichtete Person kann den Tatbestand der Bestechlichkeit begründen, wenn der Vorteilsgeber diese Darstellung kennt oder durch Dritte in entsprechender Weise darüber unterrichtet wird.
Fehlen in den Urteilsgründen entscheidungserhebliche Feststellungen zu diesen Merkmalen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 28. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 391/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Justizvollzugsbeamten Maximilian F. – genannt Willi – ██ aus ██ (BO), geboren am ██████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit und versuchter Strafvereitelung verurteilt worden.
Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Der Tatbestand der Bestechlichkeit setzt bei der Begehungsform des Annehmens voraus, dass nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt wird. An einer solchen Willenseinigung fehlt es, wenn sich der Vorteilsgeber nicht bewusst ist, dass er seine Leistung einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zuwendet. Insoweit reichen die bisherigen Urteilsfeststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit nicht aus. Denn auf S. 19 UA heißt es, der Zeuge ██████ habe bei der Übergabe des Geldes nicht gewusst, dass der Angeklagte Amtsträger sei; eine Bestechung habe deshalb aus der Sicht des Zeugen gar nicht in Betracht kommen können. Indes liegt die Annahme nahe, dass die Strafkammer hier lediglich zum Ausdruck hat bringen wollen, dem Zeugen sei der wirkliche Beruf des Angeklagten (Justizvollzugsbeamter) unbekannt gewesen, und dass sie unberücksichtigt gelassen hat, dass sich der Angeklagte gegenüber der Ehefrau des Zeugen als „etwas Ähnliches wie ein Polizeibeamter“ ausgegeben hat, der für das 4. Kriminalkommissariat arbeite. Da es sich auch bei einer solchen Person um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handeln kann, bedarf es weiterer Feststellungen, ob der Angeklagte gegenüber der Zeugin [REDACTED] hat sagen wollen, dass er zu diesem Personenkreis gehöre, und der Zeuge [REDACTED] seine Äußerung in diesem Sinn aufgefasst hat, sofern er über sie durch seine Ehefrau überhaupt unterrichtet worden war. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat danach nicht in der Lage. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
| Schumacher | Theune | ||
| Meyer | Niemöller |