Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs wegen Verjährung aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 391/78
Datum
13.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes wegen Verfolgungsverjährung aufgehoben wurde. Die hiervon betroffene Einzelstrafe und Feststellungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung steht einer Verurteilung entgegen, wenn die maßgebliche Verjährungsfrist seit Vollendung der Tat abgelaufen ist und nicht wirksam unterbrochen wurde.

2

Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Delikte führt die Aufhebung des Schuldspruchs für ein Delikt zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe und der zugehörigen Feststellungen.

3

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung beeinflusst den Bestand der Gesamtstrafe nur insoweit nicht, als andere Verurteilungen bereits die höchstzulässige Gesamtfreiheitsstrafe begründen.

4

Hebt das Revisionsgericht Teilverurteilungen auf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Taten an die Vorinstanz zurückzuverweisen; zugleich ist über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 391/78

in der Strafsache gegen ██ den Rentner Daniel David aus ███, geboren am █████ 1935 in ████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. März 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes entfällt,

2. im Ausspruch über die wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB verhängten Einzelstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer II. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-III. worfen.

Gründe

Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Einzelausführungen des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat, abgesehen von einer Ausnahme, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen. Diese Tat war am 18. März 1971 beendet. Innerhalb der dann beginnenden fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen worden. Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert werden. Dies hat die Aufhebung der Einzelstrafe zur Folge, die wegen der tateinheitlich begangenen Sexualdelikte festgesetzt worden ist. Der Bestand der Gesamtstrafe wird hierdurch nicht beeinflusst, da das Landgericht schon wegen des Totschlags auf die höchstzulässige Freiheitsstrafe erkannt hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545).

SchumacherMillerRaffle
WillmsMeyer
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