Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Unterlassens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/72
- Datum
- 30.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Todeserfolg für möglich hält und ihn in Kauf nimmt, auch wenn der Erfolg für ihn unerwünscht ist.
Der Umstand, dass der Täter den Tod nicht wünscht, schließt dolus eventualis nicht aus; auch ein unerwünschter Erfolg kann billigend in Kauf genommen werden.
Die Feststellung des Tatgerichts zur inneren Tatseite ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich keinen bedingten Vorsatz tragen oder offensichtlich unhaltbar sind.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung einer möglichen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begründet keinen sachlichen Mangel des Urteils, sofern die Umstände nahelegen, dass eine solche Verminderung nicht vorgelegen hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 22. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Hedwig L. ██, geborene ██, aus ██, dort geboren am ██ 1931, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 22. Februar 1972 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte hat den am 31. Dezember 1969 eingetretenen Tod ihres am ███████████ geborenen vierten Kindes Sylvia durch völlig unzureichende Ernährung und Pflege und unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe herbeigeführt. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint, die Feststellungen des Schwurgerichts könnten die Annahme, dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, nicht rechtfertigen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wäre das Kind zu retten gewesen, wenn es bis Weihnachten 1969 in ärztliche Behandlung gegeben worden wäre. Um diese Zeit rechnete die Angeklagte angesichts der von ihr wahrgenommenen beständigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes mit dessen Tode. Sie wünschte den Tod nicht, hoffte aber noch, das Kind „durchzubekommen“. Auch angesichts der von ihr erkannten Gefahr, dass diese Hoffnung sich nicht erfüllen werde, war sie nicht bereit, einen Arzt zu rufen. Es kam ihr vielmehr in erster Linie darauf an, die durch ihre Schuld eingetretene lebensbedrohliche Lage des Kindes zu verbergen und so zu verhindern, dass man die drei älteren Kinder ihrer Obhut entzog.
Das Schwurgericht hat hiernach mit Recht den bedingten Vorsatz der Angeklagten zur Tötung des Kindes Sylvia bejaht. Auch ein unerwünschter Erfolg kann billigend in Kauf genommen werden (BGHSt 7, 363; BGH NJW 1963, 2236).
Das hat die Angeklagte nach den angeführten Feststellungen getan.
Der Senat kann auch darin keinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils finden, dass es bei der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich auf die Umstände eingegangen ist, die das Schwurgericht zur Annahme einer möglicherweise bestehenden erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit bestimmten. Das Fehlen einer solchen Erörterung begründet hier nicht den Verdacht, dass dieser Tatumstand bei den Feststellungen zur inneren Tatseite rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen wurde. Denn nach den gegebenen Umständen lag es ganz fern, dass die Angeklagte wegen ihrer geistigen Minderbegabung am Erkennen der zur inneren Tatseite bedeutsamen Tatsachen gehindert gewesen wäre. Der körperliche Verfall des Kindes zog sich über Monate hin; die Angeklagte wurde fast ununterbrochen durch ihre eigenen Wahrnehmungen und die Hinweise Dritter auf die möglichen Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens hingewiesen.
Da auch der Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
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