Treffer
BGH Beschluss

Revision: 'Einschleichen' i.S.v. §250 Abs.1 Nr.4 StGB verneint – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 391/71
Datum
06.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Strafkammer sah Einschleichen nach §250 Abs.1 Nr.4 StGB als gegeben an. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Feststellungen kein heimliches Eindringen im Sinne des Einschleichens belegen. Ein Einsteigen durch ein offenstehendes Fenster oder zur Nachtzeit reicht dafür nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einschleichen im Sinne des §250 Abs.1 Nr.4 StGB ist ein heimliches Eindringen, bei dem der Täter durch besondere Vorsichtsmaßnahmen die Wahrnehmung anderer zu umgehen sucht.

2

Das bloße Einsteigen durch ein offenstehendes Fenster oder das Betreten einer Wohnung zur Nachtzeit begründet nicht ohne weiteres das "Einschleichen" i.S.d. §250 Abs.1 Nr.4 StGB.

3

Wendet das Tatgericht eine qualifizierende Strafnorm an, müssen die Feststellungen die hierfür erforderlichen tatsächlichen Merkmale tragen; fehlen diese, ist der unzutreffende Strafausspruch aufzuheben.

4

Fehlende Feststellungen zu einem Tatbestandsmerkmal können zur Bestätigung der Verurteilung wegen des Grunddelikts, aber zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der schwereren Qualifikation und zur Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 391/71 vom 6. August 1971

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alois Ignaz aus ███, geboren ████ ██ 1947 in Cosel/Oberschlesien, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1971 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge im Strafausspruch Erfolg.

Obwohl im Urteilsspruch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zum Ausdruck kommt, sieht die Strafkammer eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben an, ohne dies näher zu begründen. Ersichtlich ist sie der Ansicht, dass der Angeklagte im Sinne dieser Bestimmung in die Wohnung der Zeugin eingeschlichen ist. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Unter „Einschleichen“ ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d. h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung liegt noch nicht darin, dass der Angeklagte durch ein offenstehendes Fenster eingestiegen ist. Einsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH, Beschluss vom 19. November 1970 – 2 StR 512/70). Da weitere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Urteilstenor enthaltenen rechtlich einwandfreien Schuldspruch bestätigt, nach dem nicht versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern nur versuchte räuberische Erpressung vorliegt. Jedoch musste der Strafausspruch aufgehoben werden.

BaumgartenWillmsMeyer
KirchhofMeise
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