BGH: Strafausspruch aufgehoben bei möglicher Einflussnahme durch falsche Strafklassifizierung (Notzucht/Entführung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche Tatsachen noch aufzuklären wären und wie dies zu geschehen hätte.
Ist eine Gesetzesänderung nach dem einschlägigen Übergangsrecht bereits anzuwenden, so ist die neue Fassung bei der rechtlichen Würdigung der Tat zugrunde zu legen.
Tateinheit liegt vor, wenn durch eine einzelne Handlung gleichzeitig Tatbestandsmerkmale mehrerer Strafnormen verwirklicht werden; dies rechtfertigt die Verurteilung wegen beider Normen, wenn die Merkmale vorliegen.
Geht aus der Revisionsrüge hervor, dass der Revisionsträger von einem anderen als dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Rüge unzulässig.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtsfehlerhafte Anwendung einer Strafnorm die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 391/70 in der Strafsache gegen den Redaktionsvolontar Dieter Hans aus ████████████, dort geboren am ███ 1945, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Willms Bundesrichter,
Miller Bundesrichter,
Dr. Baumgarten Bundesrichter,
Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger,
Justizangestellter ████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder darlegt, welche Einzelheiten die Strafkammer noch weiter hätte aufklären müssen, noch wie dies hätte geschehen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
II. 1.) Die Sachbeschwerde führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in den Urteilsgründen dahin, dass der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht (§ 177 StGB) nicht der Entführung wider Willen nach § 236 StGB aF, sondern nach § 237 StGB nF schuldig ist. § 237 StGB in seiner jetzt geltenden Fassung war gemäß Art. 106 Nr. 2 des 1. Strafrechtsreformgesetzes auch schon zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer anzuwenden.
Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen nach den §§ 177, 237 StGB nF ebenso wie nach den §§ 177, 236 StGB aF (vgl. BGHSt 18, 29). Tateinheit liegt auch nach neuem Recht vor, weil durch den erzwungenen Beischlaf ein Tatbestandsmerkmal sowohl des § 177 StGB (Unzucht unter Ausnutzung der hilflosen Lage) wie auch des § 237 StGB nF verwirklicht wurde.
Soweit sich die Revision mit dem Schuldspruch auseinandersetzt, geht sie teilweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das ist unzulässig. Von lückenhaften Urteilsausführungen kann keine Rede sein.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der mit Recht dem § 177 StGB entnommenen Strafe von der unzutreffenden Verurteilung des Angeklagten nach § 236 StGB aF beeinflusst ist: Nach dieser Vorschrift war die Entführung wider Willen Verbrechen, nach § 237 StGB in der jetzt und auch schon zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltenden Fassung ist sie Vergehen und mit wesentlich milderer Strafe bedroht.
Für die von der Revision vermisste Prüfung, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt hat, bestand bei dem festgestellten Sachverhalt für die Strafkammer kein Anlass.
| Baldus | Miller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |