Revision gegen Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine richterliche Entscheidung; der Sachverständige hat dem Gericht die fachliche Grundlage zur Feststellung tatrelevanter Tatsachen zu vermitteln, die gerichtliche Gefährlichkeitsbeurteilung bleibt dem Gericht vorbehalten.
Das Gericht darf von der Prognose eines Sachverständigen abweichen; ein weiterer Sachverständiger ist nur dann erforderlich, wenn die Abweichung auf einer unzureichenden Sachaufklärung oder einem Rechtsfehler beruht.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ist die Prognose auf die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft auszurichten; dabei sind die voraussichtlichen Wirkungen der Strafvollstreckung zu berücksichtigen.
Behauptete Tatmotive, die für die strafrechtliche Beurteilung der Taten unerheblich sind, bedürfen keiner gesonderten Erörterung durch das Gericht.
In der Revisionsinstanz sind neue tatsächliche Ausführungen, die den rechtskräftig getroffenen Urteilsfeststellungen widersprechen, grundsätzlich nicht zu hören.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 19. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Fliesenleger Ulrich, geboren am 1936 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ██ der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ bei der Verkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 19. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 19 Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in 8 Fällen und wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen.
Der Verteidiger wendet sich in der Revision mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im ausdrücklichen Einverständnis des Angeklagten nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist insoweit wirksam beschränkt worden (vgl. BGHSt 7, 101). Es ist indes unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.
Die Strafkammer hatte den Landesobermedizinalrat und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Wawrinowski über den Geisteszustand des Angeklagten vernommen und hat ihn anschließend auch über die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten gehört. Der Sachverständige hat ihm, wie dem Urteil zu entnehmen ist (S. 25 UA), eine „verhältnismäßig günstige Zukunftsprognose“ gestellt und diese mit der Hoffnung begründet, er könnte vielleicht doch noch zu seiner – seit April 1968 von ihm geschiedenen – Frau zurückfinden. Diese Auffassung teilt die Strafkammer jedoch nicht, hegt vielmehr die Befürchtung, dass der Angeklagte auch in Zukunft den Rechtsfrieden empfindlich stören werde. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, insofern sie meint, die Strafkammer habe nicht von dem Gutachten abweichen dürfen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören; denn die Frage der Gefährlichkeit und Rückfälligkeit insbesondere eines psychopathischen Täters unterliege nicht der Würdigung des Gerichts, sondern sei allein vom Sachverständigen zu entscheiden. Diese Ansicht geht fehl. Sie verkennt die Aufgaben eines Sachverständigen. Auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 21, 62 wird verwiesen. Was dort zu den Aufgaben eines Psychologen gesagt ist, dessen Hilfe sich das Gericht bei der Beurteilung von Aussagen jugendlicher Zeugen bedient, gilt entsprechend für den Psychiater bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung; der Sachverständige hat dem Gericht die Sachkunde zu vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Frage wesentlich sind, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Täter erfordert. Diese Frage ist allein vom Gericht zu entscheiden.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht scheidet danach aus. Aus denselben Erwägungen ist ein solcher Verstoß auch nicht darin zu sehen, dass die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten über die Beweggründe zu den beiden Notzuchtstaten und über das Rücktrittsmotiv im zweiten Fall nicht gefolgt ist, mag auch der Sachverständige sie als zutreffend angesehen haben. Im Übrigen waren die Behauptungen über das angebliche Tatmotiv für die strafrechtliche Beurteilung der Taten unerheblich und bedurften daher keiner Erörterung.
II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat in der Gesamtwürdigung auf die Gefahr abgehoben, die nach ihrer Überzeugung vom Angeklagten in Zukunft für die Allgemeinheit insbesondere durch die Begehung erheblicher Diebstähle ausgehen wird. In dieser Prüfung ist sie – teilweise durch wörtliche Übernahme – den Grundsätzen gefolgt, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 271 darüber aufgestellt hat, wann die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Schon aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, dass sie die Prognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht wie erforderlich auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abgestellt haben könnte. Die in diesem Zusammenhang gebrauchte, zunächst missverständlich erscheinende Wendung im Urteil, „zum jetzigen Zeitpunkt“ könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden, besagt ersichtlich nur, dass die Prognose das Ergebnis der gegenwärtigen Hauptverhandlung ist. Indem die Strafkammer im unmittelbaren Anschluss daran die Möglichkeit einer Besserung des Angeklagten zwar nicht für gänzlich ausgeschlossen, aber bei Würdigung seines bisherigen Lebensganges für wenig wahrscheinlich ansieht, stellt sie Erwägungen an, die notwendigerweise die Strafverbüßung und ihre Wirkung einbeziehen.
Dass sich die Strafkammer der Prognose des Sachverständigen nicht angeschlossen hat, kann von der Revision aus Rechtsgründen nicht angefochten werden. Dasselbe gilt von den Erörterungen der Strafkammer, in denen sie überwiegende Zweifel ausdrückt, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten werde zu ihm zurückfinden und auch nach der Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe durch ihn zu ihm halten.
Schließlich kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz mit tatsächlichen Ausführungen, insbesondere über die Gründe seines häufigen Arbeitsplatzwechsels während der Ehe, die zudem den Urteilsfeststellungen widersprechen, nicht gehört werden. Er wird indes auf die Bestimmung des § 42 Abs. 4 StGB aufmerksam gemacht, wonach auch schon während des Laufs der normalen dreijährigen Prüfungsfrist entschieden werden kann, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung erreicht sei, wenn etwa veränderte Umstände die von ihm ausgehende Gefahr als beseitigt erscheinen lassen.
| Henning | Meyer | Müller | |||
| Baldus | Baumgarten |