Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Überschätzung des Betrugsumfangs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/64
- Datum
- 21.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die Persönlichkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen; ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung im Sinne des § 51 StGB vorliegen.
Ein Betrug ist mit der Verfügung eines Dritten zugunsten des Täters vollendet und der Vermögensschaden damit eingetreten; spätere Handlungen, die lediglich der Verschleierung dienen oder die Erfüllung von Verpflichtungen bezwecken, begründen keinen selbständigen weiteren Betrug, sofern keine neue täuschungsbedingte Vermögensverfügung und keine Absicht zur Erlangung zusätzlichen Vermögens vorliegt.
Eine Überschätzung des Schuldumfangs im Urteil kann die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges und somit die Strafzumessung beeinflussen; besteht die Gefahr einer dadurch beeinflussten Rechtsfolge, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Die Verwendung von Angaben zu Vorstrafen aus Vorurteilen begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 261 StPO, sofern die im Urteil enthaltenen Feststellungen auf eigenen Angaben des Angeklagten oder auf Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung gestützt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Hans-Günther K., ███████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Cramer der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt ██████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 14. April 1964 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung sowie wegen Diebstahls zu zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaussprach Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Mit dem Angeklagten waren die Vorstrafen erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden. Dazu wurde das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1959 – 16 KMs 1/59 –, „soweit rot eingeklammert“, verlesen. Die Revision rügt, dass die Feststellungen über die Straftaten des Angeklagten zum Nachteil der Portlandzementfabrik Niedersessmar GmbH (S. 6–8 UA) aus dem nicht verlesenen Teil dieses Urteils stammten. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist indes nicht nachgewiesen. Den Feststellungen können eigene Angaben des Angeklagten auf etwaige Vorhalte hin in Zusammenhang mit der Erörterung seiner Vorstrafen zugrunde liegen.
2.) Auch die Feststellung im Urteil, der Angeklagte habe die Rechnungsduplikate mit Prüfungszeichen versehen, kann auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte dies zu Anfang der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift bestritten hatte.
3.) Bei der Strafzumessung ist dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, dass er sich bewusst „unter die Kriminellen eingereiht habe“, obwohl er „nach Charakterstruktur und Bildungsgrad“ in der Lage gewesen wäre, einer solchen Versuchung mühelos zu widerstehen. Die Ansicht der Revision, diese Beurteilung hätte nicht ohne Sachverständigen geschehen dürfen, geht fehl. Es gehört mit zur vornehmsten Aufgabe des Tatrichters, einen Angeklagten zu beurteilen. Dabei darf er sich auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen und bedarf keinen Sachverständigen. Anhaltspunkte, die auf eine krankhafte Störung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB schließen lassen könnten, sind weder aus dem Urteil ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden. Danach drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf.
II. Sachbeschwerde
1.) Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen hinsichtlich der auf Veranlassung des Angeklagten gegründeten Firma ███ ██ und deren Zweck seien widersprüchlich, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Der Schuldspruch wegen Urkundenvernichtung und mehrfacher Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls ist rechtlich fehlerfrei. Dagegen ist hinsichtlich des fortgesetzten Betruges der Schuldumfang rechtsirrtümlich zu groß angenommen.
Der Angeklagte hat als Hauptbuchhalter der Firma █████████████████ mehrere Einzelüberweisungen an Gläubiger der Firma, die zu Sammelüberweisungen gehörten, abgetrennt, vernichtet und durch eigens von ihm getätigte Überweisungen ersetzt, auf denen als Empfänger die Firma ███ aufgeführt war. Auf diese Weise wurde die Bank der Firma ███ getäuscht und bestimmt, zu seinen Gunsten und zu Lasten der Firma über deren Konto zu verfügen, wodurch diese um etwa 11.000 DM geschädigt wurde. Damit die Gläubiger ihr Geld erhielten, legte er später die Rechnungen teils im Original nach Streichung des ursprünglichen Bezahltvermerks, teils im Duplikat mit Prüfungszeichen und Zahlungsvermerk der Firmenleitung vor und schrieb neue Einzelüberweisungen für die Bank aus.
Zutreffend hat die Strafkammer einen Betrug darin gesehen, dass der Angeklagte mittels der gefälschten Einzelüberweisungen die Bank zu Verfügungen über das Konto der Firma █████ zu seinen Gunsten veranlasst hat.
Fehlerhaft ist aber die Annahme eines weiteren Betruges. Die Strafkammer meint, durch die zweite Vorlage der Rechnungen getäuscht, habe die Geschäftsleitung der Firma ███ es unterlassen, die ursprünglichen Überweisungen zur Auszahlung an die richtigen Gläubiger zu bringen und damit die doppelte Belastung zu vermeiden; auch habe die Täuschung sie gehindert, die Gelder, die sich der Angeklagte verschafft hatte, rechtzeitig für die Firma ███ zurückzubesorgen; dadurch habe sich deren Vermögenslage weiter verschlechtert.
Insoweit scheidet jedoch ein Betrug schon tatbestandsmäßig aus. Der Vermögensschaden war bereits durch die Verfügung seitens der Bank über das Konto der Firma zugunsten des Angeklagten eingetreten. Damit war der Betrug rechtlich vollendet und auch tatsächlich in dem Augenblick beendet, als die Beträge dem Konto der █████ ██ gutgeschrieben wurden. Für einen neuen, zusätzlichen Schaden, sei es auch in der Form einer Vertiefung des bereits entstandenen Schadens, ist nichts ersichtlich. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht die Absicht, sich einen weiteren Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte nur die Verpflichtungen der Firma erfüllen und zugleich sein betrügerisches Vorgehen verschleiern.
Demnach ist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Dies berührt jedoch den Schuldspruch als solchen nicht, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang annimmt und diese Annahme den Angeklagten nicht beschwert.
III. Hingegen ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Der Irrtum über den Schuldumfang kann zur Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges Anlass gegeben und auch sonst die Strafzumessung beeinflusst haben.
Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung seine Einwände gegen die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB vorzutragen.
| Scharpenseel | Dotterweich | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |