Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Kreisschluss: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung früherer Freisprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 391/63
Datum
06.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer in der Beweiswürdigung einen Kreisschluss beging und ein früheres, mit Freispruch beendetes Verfahren ohne neue Feststellungen als Beleg für ähnliche Verhaltensweisen verwertete. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Existenz oder der Inhalt eines früheren, mit Freispruch beendeten Verfahrens begründet für sich genommen keinen Nachweis der im späteren Verfahren behaupteten Tat.

2

Eine Verwertung von Angaben oder Vorwürfen aus einem früheren Verfahren ist nur zulässig, wenn das Tatgeschehen durch unabhängige, neue Feststellungen gestützt wird.

3

Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie aus der bloßen Parallele früherer und gegenwärtiger Vorwürfe ohne eigene Feststellungen auf die Täterschaft schließt (Kreisschluss).

4

Liegt eine solche fehlerhafte Beweiswürdigung vor und ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sie das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 31. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeitsvorbereiter Wolfgang Karl Daniel ████ aus █████████████████, geboren ███████████ 1933 in █████████████████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, ██████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Tatrichters zu durchgreifenden Bedenken Anlass gibt.

Die Strafkammer hat zur Widerlegung des Einwandes des – die Tat bestreitenden – Angeklagten, bei den in der Beweisaufnahme hervorgetretenen, ihn belastenden Umständen handle es sich um eine Häufung von Zufälligkeiten, u. a. ein im Jahre 1960 gegen diesen anhängig gewesenes Strafverfahren herangezogen, in dem er von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, zwei Mädchen unter 14 Jahren aus seinem Kraftwagen heraus durch unzüchtige Redensarten und Gebärden beleidigt zu haben. Sowohl das Jugendschöffen-

gericht in Remscheid als auch das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Sache befasste Landgericht haben die Angaben der Kinder als zur Überführung nicht ausreichend erachtet, nachdem die Ehefrau und die Schwiegermutter des Angeklagten dessen Einlassung bestätigt hatten, er habe sich zu der von den Belastungszeugen genannten Tatzeit bei seinen Schwiegereltern aufgehalten.

Dieses Verfahren, so meint nun die Strafkammer, müsse sich der Angeklagte entgegenhalten lassen; es zeige, dass ihm ein solches Verhalten zuzutrauen sei; er habe sich damals in ähnlicher Weise aufgeführt, sei eindeutig von Kindern beschrieben worden und habe sich unter Einschaltung seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter mit der gleichen Behauptung, am Tattag zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein, hartnäckig verteidigt.

Gegen eine derartige Verwertung des früheren Verfahrens wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht. Allerdings trifft ihre Ansicht nicht zu, das Landgericht habe hinsichtlich des damaligen Schuldvorwurfs keine anderen Feststellungen treffen dürfen, als sie in den freisprechenden Erkenntnissen jenes Verfahrens enthalten seien. An einer selbständigen und möglicherweise abweichenden Beurteilung war es durch den Freispruch rechtlich nicht gehindert (RGSt 33, 303). Zu beanstanden ist jedoch, dass es, ohne neue Feststellungen getroffen zu haben, allein aus dem Vorgehen, wie es dem Angeklagten jetzt zur Last gelegt wird, Rückschlüsse auf das ihn seinerzeit vorgeworfene Verhalten zieht und hieraus wiederum folgert, er habe die Tat, deren er nunmehr beschuldigt ist, begangen. Dass sich der Angeklagte damals in

ähnlicher Weise aufgeführt habe, konnte nämlich nur mit Sicherheit gesagt werden, wenn feststand, dass der in dem anhängigen Verfahren gegen ihn erhobene Schuldvorwurf berechtigt, der Angeklagte also der Täter ist. Gerade das sollte aber durch den Hinweis auf die Ähnlichkeit der Verhaltensweisen in dem früheren und in dem jetzigen Verfahren erst bewiesen werden.

Die Beweiswürdigung weist sonach einen Kreisschluss und damit einen sachlich-rechtlichen Fehler auf, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Zwar handelt es sich insoweit nur um eine zusätzliche Erwägung, wie die ihr vorangehenden Darlegungen, insbesondere die Wiedergabe und die Würdigung der Aussagen der Kinder, ergeben. Immerhin kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch sie die Überzeugungsbildung der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

KirchhofDotterweichMayr
ScharpenseelHenning
Revision wegen Kreisschluss: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung früherer Freisprüche — Themis