Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Unfallflucht aufgehoben; fahrl. Körperverletzung nach StFG eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 391/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein Urteil des LG Wuppertal, wonach D. u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Der BGH bestätigt die fahrlässige Körperverletzung, stellt das Verfahren hierzu nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein und hebt zugleich die Verurteilungen wegen Unfallflucht und Beihilfe auf. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt offen und wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Begegnung in Dunkelheit hat der Fahrzeugführer auf die durch die Blindsekunde eintretende Unsicherheit Rücksicht zu nehmen; er muss seine Geschwindigkeit herabsetzen, nach rechts fahren und notfalls anhalten.

2

Der Tatbestand der Unfallflucht (§142 StGB) setzt ein vorsätzliches Entziehen von Feststellung voraus; ein vorübergehendes Entfernen ist nicht schon deshalb Flucht, wenn der Beteiligte feststellungsbereite Personen informiert oder sonstige Umstände die Entziehung ausschließen.

3

Ob ein Entfernen vom Unfallort als Entziehung durch Flucht zu werten ist, bestimmt sich als tatrichterliche Entscheidung nach Unfallfolgen, Zeit, Ort und den sonstigen Begleitumständen.

4

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt spezielle technische oder naturwissenschaftliche Fragen aufwirft; banale fahrdynamische Folgerungen bedürfen in der Regel keiner gutachterlichen Klärung.

5

Das Straffreiheitsgesetz 1954 führt zur Einstellung des Verfahrens für erfasste Taten, lässt aber strafrechtliche Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis unberührt (§13 StFG).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 19. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██ aus —, geboren ███ ████████ Ernst Johannes Josef D. aus ████████████████████, 2. ███ ███████, Inland, dort geboren am 1902,

wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrerflucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte D. wegen Unfallflucht und der Angeklagte ████████ wegen Beihilfe zur Unfallflucht verurteilt worden sind. Insoweit werden beide Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die dem Angeklagten D. erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Verfahren, soweit er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt, jedoch mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe sowie wegen Unfallflucht zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen; der Angeklagte ██ ist wegen Beihilfe zur Unfallflucht zu Geldstrafe verurteilt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte D. machte am 20. Oktober 1953 eine Geschäftsfahrt mit seinem Personenkraftwagen. In seiner Begleitung war eine Frau ███. Auf der Heimfahrt nach Bochum kam ihnen gegen 24.00 Uhr in Langenberg ein Kraftwagen entgegen, der Schlangenlinien fuhr und vorzeitig seine Scheinwerfer einschaltete. Der Angeklagte, der mit einer Geschwindigkeit von 40–50 km fuhr, steuerte nach dem Vorbeifahren seinen Wagen nach links. Er kam auf die linke Straßenseite, riss einen Straßenbaum um und blieb dicht vor einer Mauer stehen. Frau F. erlitt stark blutende Kopfwunden und eine Gehirnerschütterung, der Angeklagte einen Bluterguss am Knie. Beide suchten zunächst vergeblich nach einem Arzt und beschlossen dann, den nicht mehr fahrbereiten Wagen nach Bochum abschleppen zu lassen, als die Schmerzen der Frau F. nachgelassen hatten. Ein Mann führte sie gegen 2.00 Uhr zu der Kraftfahrzeugwerkstatt des Mitangeklagten D. ███████, schilderte ihm den Hergang, und D. brachte den beschädigten Wagen mit seinem Abschleppwagen nach Bochum. Vorher hatte D. einen vorbeikommenden Mann gebeten, die Nummer seines Wagens der Stadtverwaltung wegen des umgefahrenen Baumes mitzuteilen. Inzwischen hatte ein Fernfahrer die Polizei in Langenberg benachrichtigt, die aber erst nach dem Abschleppen am Unfallort eintraf. Sie ermittelte schon am nächsten Tage D. und auf Grund seiner Angaben den Angeklagten D., obwohl D. sich weder den Namen des Mitangeklagten noch das Kennzeichen seines Wagens gemerkt hatte. D. war mehrere Tage bettlägerig; Frau F. lag drei Wochen im Krankenhaus.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ████ bemängelt ferner die unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen zu einer Einzelfrage. Diese Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.

Die Revision des Angeklagten D. ███████ ist ganz, die des Angeklagten D. zum Teil begründet.

1. Die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung durch D. enthält keinen Rechtsfehler. Das Landgericht findet das Verschulden des Angeklagten darin, dass er seine Geschwindigkeit von über 40 km nicht ermäßigte, als ein anderer Kraftwagen in der Dunkelheit ihm in Schlangenlinien entgegenkam und etwa 50 m vor ihm die Scheinwerfer einschaltete. Darin liegt keine Überspannung der Sorgfaltspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem anderen Kraftwagen in der Dunkelheit auf die durch die Blindsekunde eintretende Unsicherheit Rücksicht nehmen und insbesondere bei einer Blendung nach rechts fahren, seine Geschwindigkeit ermäßigen und notfalls anhalten (BGH VRS 4, 134; 422; 599; 6, 393). Die Revision meint, ein Sachverständiger hätte bestätigt, dass ein plötzliches Bremsen einen Zusammenstoß zur Folge gehabt hätte. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet, denn der Sachverhalt drängte nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen (BGH NJW 1951, 283). Ein schnelles Bremsen führt bei ordnungsmäßiger Durchführung auf trockener Straße bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km nicht zu einer Änderung der Fahrtrichtung. Im Übrigen brauchte der Angeklagte nicht plötzlich zu bremsen, denn er sah die vorschriftswidrige Fahrweise des entgegenkommenden Wagens nach den Urteilsgründen, als dieser 250 m entfernt war. Selbst bei den von der Revision angenommenen Geschwindigkeiten (70 und 50 km) hatte der Angeklagte fast acht Sekunden Zeit, um seine Geschwindigkeit herabzusetzen und brauchte nicht plötzlich zu bremsen.

Das Verfahren ist aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG) einzustellen. Einer Anhörung des Angeklagten, ob er einen Antrag nach § 17 StFG stellen will, bedarf es nicht, da er nach den Feststellungen schuldig ist; infolgedessen könnte er auch durch einen Antrag nach § 17 StFG nur eine Einstellung erreichen.

2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht, die von der Straffreiheit ausgenommen ist, ist rechtsirrig.

Wegen Unfallflucht wird nach § 142 StGB bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch die Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

Entgegen dem Vortrag der Revision lag ein Verkehrsunfall vor, nämlich ein mit dem Verkehr zusammenhängendes, plötzlich eintretendes Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung von Menschen, Beschädigung von Sachen oder Schaffung eines verkehrsgefährdenden Zustandes geführt hat (RGSt 66, 51; 73, 355; 360; BGH NJW 1954, 728). Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ohne Verursachung eines Schadens oder bei ganz unerheblicher, einer bloßen Belästigung gleichkommenden Einwirkung noch ein Unfall vorliegt (BGH VRS 3, 262; 4, 55). In dem vorliegenden Fall waren erhebliche Beschädigungen und Verletzungen eingetreten.

Der Angeklagte D. hat sich aber den Feststellungen nicht durch Flucht entzogen. Die frühere Rechtsprechung verneinte den Tatbestand schon dann, wenn am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen waren (BGH VRS 5, 287; 5, 529). Nach neuerer Rechtsprechung muss der Täter am Unfallort warten, wenn feststellungsbereite Personen alsbald zu erwarten sind (BGHSt 4, 144; 5, 124). Er ist aber nicht verpflichtet, gerade auf das Erscheinen der Polizei zu warten oder die Polizei selbst herbeizuholen. Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar die Meinung vertreten, nach vorübergehender erlaubter Entfernung brauche der Täter nicht an den Unfallort zurückzukommen, wenn dort keine Unfallfolgen mehr sichtbar sind; er müsse sich dann bei der Polizei melden (BGHSt 5, 124). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung zuzustimmen ist; denn der Angeklagte war nach der vorübergehenden erlaubten Entfernung wieder an den Unfallort zurückgekehrt, wo der beschädigte Wagen nach wie vor am umgefahrenen Baum stand. Er hat sich noch nach 2 1/2 Stunden am Unfallort aufgehalten und vor der Abfahrt mehreren feststellungsbereiten Personen seine Beteiligung am Unfall deutlich zu erkennen gegeben: der Frau F., die den Unfall miterlebt hatte; dem Mitangeklagten D., dem er den Hergang schilderte; einem unbekannten Fußgänger, den er bat, der Stadtverwaltung wegen des beschädigten Baumes das Kennzeichen seines Wagens mitzuteilen; möglicherweise auch einem anderen jungen Mann, der ihn zur Kraftfahrzeugwerkstätte geführt hatte. Im Übrigen hatte inzwischen ein Fernfahrer die Polizei benachrichtigt.

Wie lange ein Unfallbeteiligter am Unfallort warten muss, ist in der Rechtsprechung bisher offengeblieben. Das ist Tatfrage. Es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit und Ort des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände für die Entscheidung an, ob der Täter sich noch durch Flucht den Feststellungen entzieht. Der Angeklagte D. ist 72 Jahre alt und hatte einen langen Arbeitstag hinter sich. Er und Frau F. benötigten ärztliche Hilfe. Wenn dieser Angeklagte nach 2 1/2 Stunden und Unterrichtung mehrerer anderer Personen sich morgens gegen 3.00 Uhr endlich vom Unfallort unter den angegebenen Umständen entfernte, kann sein Verhalten nicht mehr als Entziehung durch Flucht gewertet werden.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Unfallflucht ist demnach aufzuheben. Damit entfällt auch die Strafbarkeit der Beihilfe des Angeklagten ████████.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird vom Straftilgungsgesetz nicht berührt (§ 13). Insoweit muss das Urteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil die Verurteilung wegen Unfallflucht fortgefallen ist und dies zu einer anderen Beurteilung dieser Frage führen kann.

Dr. DotterweichDr. WernerDr. Schalscha
ArndtHoepner
Revision: Verurteilung wegen Unfallflucht aufgehoben; fahrl. Körperverletzung nach StFG eingestellt — Themis