Revision verworfen: Bedingungstheorie bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/51
- Datum
- 05.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob eine Körperverletzung den Tod verursacht hat, ist die Bedingungstheorie (Äquivalenzformel) anzuwenden: Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
§ 226 StGB ist eine Erfolgsqualifikation, die für das Eintreten der Todesfolge kein besonderes Verschulden gegenüber der Todesfolge verlangt; Verschuldensfragen sind gesondert zu beurteilen (§ 223/§ 230 StGB).
Ein Gericht kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen, wenn bereits aus vorliegenden Gutachten eine bestimmte Überzeugung von der Todesursache gewonnen wurde und die Ausnahmen des zweiten Halbsatzes nicht vorliegen.
Tatsachenrügen sind nach § 244 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Tatsachen vorträgt; das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung verstößt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 27. April 1951
Rubrum
Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kassenangestellten Heinrich Georg ███████, geboren ██ ███ 1921 in ████, wohnhaft daselbst, ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der Sitzung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ bei der Verhandlung,
Leitsatz
Die Frage, ob eine Körperverletzung den Tod des Verletzten verursacht hat, ist nach der Bedingungstheorie zu entscheiden.
Gesetze: §§ 223, 226 StGB
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 27. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision sieht eine Verletzung des § 219 StPO darin, dass dem Verteidiger die Ablehnung seines Antrages auf Ladung des Sachverständigen Dr. █████████ zur Hauptverhandlung erst zwei Tage vor diesem Termin mitgeteilt worden ist, weil er deshalb außerstande gewesen sei, den Sachverständigen unmittelbar zu laden. Der Angriff geht fehl.
§ 219 StPO schreibt vor, dass dem Angeklagten die auf seinen Beweisantrag ergehende Verfügung bekanntzumachen ist.
Es mag sein, dass es auch der Zweck dieser Bestimmung ist, dem Angeklagten im Falle der Ablehnung seines Antrages die unmittelbare Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen zu ermöglichen, und dass der Verteidiger hierzu nicht mehr in der Lage gewesen ist. Dadurch ist jedoch noch keine Beeinträchtigung des Angeklagten in seinen Rechten eingetreten, auf der das Urteil beruhen könnte. Denn es bestand für ihn noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, die Ladung des Sachverständigen erneut zu beantragen. Tatsächlich hat auch der Verteidiger einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Es bedarf deshalb nur der Prüfung, ob die Ablehnung dieses Antrages gegen § 244 StPO verstößt, wie die Revision ebenfalls behauptet. Das ist aber nicht der Fall. Das Schwurgericht hat bereits auf Grund der Gutachten der Sachverständigen █████████ und █████████ eine bestimmte Überzeugung von der Todesursache gewonnen. Deshalb durfte es die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ablehnen. Dass dem einer der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift aufgeführten Umstände entgegengestanden hätte, ist von der Revision nicht dargelegt und nach der Begründung des Urteils auch ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht ersichtlich.
2. Die Revision meint weiterhin, das Schwurgericht habe den Antrag auf Anhörung des Professors Dr. █████████ auch nicht aus § 246 StPO ablehnen dürfen. Dieses Vorbringen ist unverständlich; denn das Schwurgericht hat den Beweisantrag nicht wegen Verspätung abgelehnt. Ob der Angeklagte die „Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundung“ hätte beantragen können, weil ihm der auf Anordnung des Vorsitzenden geladene Sachverständige Dr. █████████ möglicherweise zu spät namhaft gemacht worden ist, bedarf keiner Entscheidung; denn die Revision behauptet nicht, einen solchen Antrag gestellt zu haben.
3. Schließlich rügt die Revision noch die Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 2 StPO. Sie trägt jedoch entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen hierzu vor und ist deshalb insoweit unzulässig.
II. Sachbeschwerde
Der Angeklagte versetzte dem Kaufmann █████ „mit der flachen rechten Hand einen kräftigen Schlag auf die linke Gesichtshälfte“. Infolge dieser Einwirkung erlitt █████ eine Gehirnerschütterung, die zum Einriss von Blutadern der weichen Hirnhäute und dadurch zu seinem alsbaldigen Tode führte.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch in §§ 223, 226 StGB.
Die Revision beanstandet, dass der Anwendung des § 226 StGB die Bedingungstheorie zugrunde liege. Sie meint, für die durch den Erfolg qualifizierten Delikte müsse die Adäquanztheorie gelten. Nach ihr scheide § 226 StGB hier aus, weil der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt den Tod ███ nicht habe vorhersehen können.
Die Revision verwechselt offenbar die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang mit der des Verschuldens. Die allgemein erhobene Sachrüge nötigt jedoch zu der Prüfung, was unter dem Begriff der Verursachung in § 226 StGB zu verstehen ist.
In der Rechtslehre werden hierzu hauptsächlich zwei Theorien vertreten: Die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie und die Adäquanztheorie. Nach der ersten ist Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Nach der zweiten ist eine menschliche Handlung nur dann als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn sie allgemein, erfahrungsgemäß geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für das gesamte Gebiet des Strafrechts die Bedingungstheorie angewendet. Das Schrifttum ist dem überwiegend gefolgt. Auch der Senat teilt sie.
Einige Schriftsteller vertreten allerdings im Anschluss an Binding und die Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch die Ansicht, dass bei den durch den Erfolg qualifizierten Delikten die Verhängung der schwereren Strafe von der fahrlässigen Herbeiführung des Erfolges abhänge. Diese Auffassung findet jedoch in dem Gesetz selbst, jedenfalls soweit es für den vorliegenden Fall in Betracht kommt, keine Stütze. § 223 StGB stellt die vorsätzliche Körperverletzung, § 230 StGB die fahrlässige Verursachung einer Körperverletzung unter Strafe. § 226 StGB droht die schwerere Strafe für den Fall an, dass durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist. Der Wortlaut und der Zusammenhang der angeführten Bestimmungen schließen jeden Zweifel darüber aus, dass § 226 StGB hinsichtlich der Todesfolge kein Verschulden voraussetzt.
Andere Schriftsteller, auch Anhänger der Bedingungstheorie, meinen, dass jedenfalls für die durch den Erfolg qualifizierten Delikte die Adäquanztheorie gelten müsse. Dem steht jedoch folgendes entgegen: Die Adäquanztheorie arbeitet mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung. Sie fragt, ob ein menschliches Verhalten allgemein, erfahrungsgemäß zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geeignet sei, ob es geradezu eine „Tendenz“ hierzu besitze. Ist dies aber der Fall, dann ist der Erfolg auch vorhersehbar, immer allgemein, meistens aber auch für den Täter. Das liefe darauf hinaus, dass in der Regel nur die Erfolge strafrechtlich erfasst würden, die der Täter fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Einengung des Anwendungsgebiets des § 226 StGB widerspricht aber, wie bereits ausgeführt, dem Gesetz.
Ob auch ganz ungewöhnliche Folgen, die außerhalb jeder Berechnungsmöglichkeit liegen (der Verletzte wird am Tatort, von dem er sich nicht fortbewegen kann, vom Blitz erschlagen oder er verunglückt auf dem Wege zum Arzt), unter § 226 StGB fallen, kann dahingestellt bleiben; denn dass ein kräftiger Schlag gegen den Schädel tödlich verlaufen kann, liegt keineswegs außerhalb jeder Erfahrung.
Die Revision rügt ferner die Nichtanwendung der §§ 53, 59 StGB. Das Schwurgericht hat jedoch in unanfechtbarer Beweiswürdigung sowohl das Vorhandensein wie die irrige Annahme einer Notwehrlage durch den Angeklagten verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, die weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widersprechen und deshalb das Revisionsgericht binden. Es mag sein, dass manche Beweistatsachen auch andere Schlüsse zulassen, als sie das Schwurgericht gezogen hat. Hierin liegt jedoch noch kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Nur der denkgesetzlich unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft. Solche Mängel enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |