Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 391/25
- Datum
- 14.10.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:141025B2STR391.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB sind die Vollstreckungsstände der einbezogenen Einzelstrafen zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen Entscheidung festzustellen; fehlen diese Feststellungen, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben.
Fehlen für die Gesamtstrafenbildung erforderliche Feststellungen, bedarf es neuer Verhandlung und Entscheidung; bereits getroffene Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen, können aber vom neuen Tatgericht ergänzend festzustellen sein.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als Verfahrensmängel oder Feststellungslücken die Rechtmäßigkeit des Gesamtstrafenausspruchs betreffen; insoweit ist an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Einbeziehung früherer Strafsprüche in eine Gesamtstrafe setzt voraus, dass deren Vollstreckungsstand klar ermittelt ist, weil dieser maßgeblich für die Anwendung des § 55 StGB ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Oktober 2025, Az: 2 StR 391/25, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 26. November 2024, Az: 4 KLs 631 Js 22241/23
nachgehend BGH, 14. Oktober 2025, Az: 2 StR 391/25, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2023 (Az.: 220 Cs 801 Js 39889/22) verhängten Geldstrafe und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Oktober 2023 (Az.: 2b Ls 2020 Js 35860/23) verhängten Einzelstrafen - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs sowie der zugemessenen Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2023 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Oktober 2023 getroffen (vgl. zum Darstellungserfordernis BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, Rn. 13). Damit bleibt offen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mit der nunmehr verhängten Strafe überhaupt vorlagen.
3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 - 2 StR 251/24, Rn. 2 mwN).
Menges RiBGH Meybergbefindet sich imUrlaub und istdeshalb gehindertzu signieren. Grube Menges Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren. Menges