Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener Prüfung einer Entziehungsunterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/96
- Datum
- 28.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatbild und die festgestellten Suchtmittelverhältnisse mögliche Auswirkungen auf das Hemmungsvermögen, ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesondert zu prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler, der den Rechtsfolgenausspruch aufhebt.
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wegen Sucht ist nicht ausreichend, allein auf ein geordnetes Erinnerungsvermögen abzustellen; ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Sucht und Tatverhalten ist konkret und substantiiert zu ermitteln.
Führt eine fehlerhafte Würdigung des Einflusses der Sucht auf das Hemmungsvermögen dazu, dass die Frage von Maßnahmen oder die Rechtsfolgen unzureichend geprüft wurden, kann dies eine Aufhebung auch des Strafausspruchs rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei fehlerfreier Prüfung eine mildere Rechtsfolge ergangen wäre.
Ist ein erheblicher Rechtsfehler hinsichtlich der rechtlichen Folgen gegeben, hat das Revisionsgericht die betreffenden Feststellungen und den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 14. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1970 in ███, Faruk ███ ███████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Februar 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hiergegen hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der 1970 geborene Angeklagte rauchte ab dem Jahre 1987 Haschisch. Seit 1989 konsumiert er neben Kokain und Speed seit 1994 auch Crack. Im Jahre 1995 gelegentlich Heroin;
ging er ein Verhältnis mit der ebenfalls drogenabhängigen Mitangeklagten ein, die HIV-positiv ist und die Geldmittel für die von beiden Angeklagten benötigten Drogen durch Prostitution beschafft. Opfer der dem Angeklagten angelasteten Tat war ein Freier der Mitangeklagten. Der Angeklagte hatte vor der Tat Kokain geschnupft, mit dem erbeuteten Geld kauften die beiden Angeklagten sogleich wieder Drogen.
Das Landgericht hat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten damit begründet, der Angeklagte werde insgesamt von den Drogen noch nicht so beherrscht, dass die Drogensucht der Motor seines Handelns geworden sei. Zum einen zeige der Umstand, dass der Angeklagte ein präzises und geordnetes Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen habe und darüber hinaus durchaus abgewogen habe, ob er die Tat begehen solle oder nicht, deutlich, dass Sucht- und Tatgeschehen nicht symptomartig miteinander verknüpft seien (UA S. 13). Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht dann nicht mehr geprüft.
Es kann dahinstehen, ob der mit den gesamten Feststellungen nicht mehr zu vereinbarende und deshalb rechtsfehlerhafte Hinweis auf das Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Sucht und Tatgeschehen und das für die Prüfung des Hemmungsvermögens ungeeignete Heranziehen des Erinnerungsvermögens entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit hatten, denn diese fehlerhaften Beurteilungen haben das Landgericht jedenfalls davon abgehalten, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Der Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insoweit aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Vermeidung des genannten Rechtsfehlers eine mildere Strafe verhängt hätte, war die Aufhebung auch auf den Strafausspruch zu erstrecken.
Niemöller Jahnke Theune
Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen
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