Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht bei der Strafzumessung das Fehlen von Suchtabhängigkeit als strafschärfend gewertet und nicht hinreichend begründet hatte. Die Einziehungsanordnung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen einer Suchtabhängigkeit des Täters begründet keinen strafschärfenden Umstand; das Unterlassen eines Strafmilderungsgrundes darf nicht zu dessen Umkehrung in eine Strafverschärfung führen.

2

Erhebt ein Gericht besonderes, das Tatbestandserfordernis übersteigendes Gewinnstreben als strafschärfend, hat es dies klar, konkret und nachvollziehbar darzulegen.

3

Strafzumessungserwägungen müssen sich auf festgestellte Tatsachen stützen; Formulierungen, die eine bloß vermutete strafbare Verstrickung nahelegen, sind zu vermeiden.

4

Beeinflusst ein Mangel in den Strafzumessungsgründen möglicherweise das Strafmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

K ██ Hasan aus BC, geboren am ██ ██ 1948 in CO (t[REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Y ██ Ramazan aus ████████, geboren am ██ ██ 1960 in ███ (t[REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1990 gegen sie und gegen den Mitangeklagten ███ in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben,

den Angeklagten Y ██ wegen unerlaubten Handeltreibens und

den Angeklagten K ██ wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu Freiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Heroin eingezogen.

Mit ihren Revisionen wenden sich der Angeklagte ███ gegen seine Verurteilung insgesamt und der Angeklagte ███ gegen den ihn betreffenden Strafausspruch; beide Angeklagte rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil gegen den Angeklagten WW ist rechtskräftig geworden.

Die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Im Übrigen führen die Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer zur Aufhebung der Strafaussprüche, gemäß § 357 StPO auch des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Vural.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten K ██ „besonders erschwerend ins Gewicht fallen (lassen), daß der Angeklagte ... wie auch seine Mittäter nicht vom Rauschgift abhängig war und aus reiner Profitsucht gehandelt hat, und zwar ohne durch wirtschaftliche Schwierigkeiten dazu veranlaßt worden zu sein“ (UA S. 22). Zumindest mit der erstgenannten Erwägung hat die Strafkammer das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend gewertet. Sie läßt sich – anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen – nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im Übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten

Umstands begreifen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie das Strafmaß ungerechtfertigt zu Lasten des Angeklagten beeinflußt hat. Dies gilt auch für die Strafaussprüche gegen die beiden anderen Angeklagten, bei denen das Gericht „die bereits bei ███ erörterten Strafschärfungsgründe straferhöhend ins Gewicht fallen“ ließ (so bei Y ██ UA S. 26, ähnlich hinsichtlich Vural UA S. 23).

Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.

Soweit das neu erkennende Tatgericht im Verhalten eines Angeklagten ein besonderes, das Tatbestandserfordernis beim Handeltreiben übersteigendes Gewinnstreben erblickt, solite es dies klarer als im angefochtenen Urteil geschehen zum

Ausdruck bringen. Außerdem sollte es Wendungen vermeiden, die wie in den Strafzumessungserwägungen für Y ██ – dahin mißverstanden werden könnten, das Gericht lege einem Angeklagten nicht nur die festgestellte, sondern auch eine nur scheinbare, vermutete strafbare Verstrickung in die Drogenszene zur Last.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
MaierDetter
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