Treffer
BGH Urteil

Revision: Verwertung polizeilicher Vernehmungsniederschrift unzulässig, Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/88
Datum
07.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen Hehlerei u. a. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Überzeugung wesentlich auf eine sechs Jahre zurückliegende polizeiliche Vernehmungsniederschrift stützte, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt war (§ 261 StPO). Eine förmliche Verlesung nach § 253 StPO fand nicht statt, und die Aussagen der Vernehmungsbeamten konnten den detaillierten Inhalt nicht ersetzen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf frühere außergerichtliche Zeugenaussagen gestützt werden, die nicht vom Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt oder durch förmliche Urkundenverlesung nach § 253 StPO eingeführt sind.

2

Das Gericht schöpft seine Überzeugung im Sinne des § 261 StPO nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung; bloßes Vorhalten einer Vernehmungsniederschrift genügt hierfür nicht.

3

Die Wiedergabe des Inhalts einer lang zurückliegenden Vernehmung durch die vernehmenden Beamten ersetzt nicht ohne Weiteres die eigene Erinnerung des ursprünglich vernehmten Zeugen, insbesondere nicht bei detailreichem Inhalt und erheblicher Zeitspanne.

4

Beruht das Urteil wesentlich auf der Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Angaben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 390/88 in der Strafsache gegen ███ geborene ███ aus ██ ██ Ursula Rosemarie ██████, geboren am ████ 1955 in ██, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 1987, soweit sie verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erwarb die Angeklagte in der Zeit vom 3. Juli bis 12. November 1981 in 16 Fällen je eine Euroscheckkarte und bis zu 12 Euroscheckformulare, die, wie sie wusste, kurz zuvor aus Kraftfahrzeugen gestohlen worden waren; für jedes Formular zahlte sie 50 DM. Im selben Zeitraum, jeweils kurz nach dem Erwerb, füllte sie die Formulare mit Beträgen von 300 DM aus, begab sich zu Postämtern, unterschrieb dort mit den aus den zugehörigen Scheckkarten ersichtlichen Namen und löste die Schecks ein.

Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf das weitere Vorbringen braucht danach nicht eingegangen zu werden.

1. Die Angeklagte hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung unter anderem auf Aussagen gestützt, die der Zeuge H████ am 3. Dezember 1981 bei seiner Vernehmung durch die Kriminalbeamten ████ ███ ███ und E████ gemacht hatte und die von diesen in einem maschinengeschriebenen, vier Seiten umfassenden Protokoll festgehalten worden waren. In der Hauptverhandlung erklärte ███ „auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 3.12.1981, er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, derartige Angaben gemacht zu haben. Soweit er sich auf Vorhalt an Einzelheiten in seiner Aussage erinnern konnte, bekundete er, er habe diese Angaben frei erfunden bzw. seien sie ihm von den Vernehmungsbeamten in den Mund gelegt worden“ (UA Bl. 18, 19).

Die Vernehmungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden.

Das Gericht hat die beiden Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung am 2. November 1987 über den Inhalt der damaligen Aussagen des Zeugen ████ gehört. In den Urteilsgründen hat es das Protokoll wörtlich wiedergegeben und ausgeführt:

„Die Zeugen Kriminalhauptmeister E████ und Kriminalhauptmeister G████ haben glaubhaft bekundet, der Zeuge Heinen habe am 03.12.1981 die sich aus der oben zitierten Vernehmungsniederschrift ergebende Aussage gemacht. Die Aussage sei in allen Einzelheiten zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben. Der Zeuge habe aus eigenem Antrieb im Zusammenhang berichtet. Der von ihm beschuldigte Personenkreis sei ihnen vor der Vernehmung nicht bekannt gewesen, so dass ihnen Vorhaltungen nicht möglich gewesen seien; sie hätten die Aussage dem Zeugen also auch nicht in den Mund gelegt“ (UA Bl. [REDACTED]).

Die Strafkammer hat außerdem die Aussagen wiedergegeben, die ███ am 7. April 1982 in einer Vernehmung durch den Kriminalhauptmeister ██████ gemacht hat.

Zur Glaubhaftigkeit der damaligen Aussagen H████s hat das Gericht ausgeführt:

„Die am 07.04.1982 gegenüber dem Zeugen ███████ bestätigte Aussage des Zeugen ███ vom 03.12.1981 entspricht in allen Punkten auch inhaltlich der Wahrheit, obgleich der Zeuge H████ in der Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussage vom 03.12.1981 gründet sich auf folgende Umstände:

Die Aussage ist in Einzelheiten, auch Zeitangaben, außerordentlich präzise und zeichnet sich durch die Schilderung einer Fülle von Details aus, von denen der Zeuge unabhängig vom eigentlichen Inhalt der gegen die Angeklagte erhobenen Beschuldigungen berichtet. Er benennt als Zeitraum für das Zusammenleben mit der Familie ████████ die Zeit von ‚Mitte August 1981 bis Ende Oktober 1981‘, beschreibt die Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung genau, erwähnt, dass das Gästezimmer sonst als Bügelraum genutzt werde, dass die Schecks in der Küche ausgefüllt werden, bezeichnet das Versteck für die Schecks sehr genau (linke untere Schublade des im Wohnzimmer befindlichen Wohnzimmerschranks links der Tür), beschreibt den für die Fahrt zu den Einlösungsorten verwendeten Pkw, gibt das ihm von Karl-Heinz █████████████ mitgeteilte Verfahren bei der Ausfüllung und Einlösung der Schecks in allen Einzelheiten wieder. Nach den Erfahrungen der Kammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist gerade dieser Detailreichtum ein wichtiger Hinweis auf die Wahrheit einer Aussage. Eine erdachte bzw. erlogene Aussage ist in aller Regel pauschal gehalten und bei der Schilderung des Randgeschehens farblos und vergröbernd“ (UA Ss. [REDACTED]).

b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von Heinen am 3. Dezember 1981 vor der Polizei gemachten Zeugenaussagen seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Es liege „außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Zeuge sechs Jahre nach einer Vernehmung den Inhalt und die Einzelheiten wiedergeben“ könne. Dem Zeugen E████ sei „ausweislich des Protokolls“ ein Vorhalt nicht gemacht worden.

Die Polizeibeamten hätten „ausweislich des Urteils lediglich bekundet, dass eine Aussage gemacht wurde und dass diese zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben sei“. Die Strafkammer habe somit „ein nicht verlesenes polizeiliches Protokoll als verlesene Urkunde behandelt“ (Revisionsbegründungsschrift Bl. 2, 9, 10).

2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO dringt durch.

a) Durch die Vernehmung H████s in der Hauptverhandlung ist seine Aussage vom 3. Dezember 1981 nicht in das Verfahren eingeführt worden, denn er hat seine damaligen Bekundungen nicht wiedergegeben. Der Vorhalt des polizeilichen Protokolls über jene Vernehmung, selbst wenn er durch wörtliches Vorlesen erfolgt sein sollte, bewirkte für sich allein nichts; auch in einem solchen Fall wird nur das als Beweisergebnis verwertbar, was der Zeuge nunmehr aus der Erinnerung über seine frühere Aussage berichtet (BGHSt 14, 310, 312). Hier blieb er dabei, sich nicht zu erinnern.

Eine förmliche Verlesung jenes Vernehmungsprotokolls gemäß § 253 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises über den Inhalt des Protokolls ist nicht erfolgt, was durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird (BGH NJW 1986, 2064).

Durch die Zeugenaussagen der beiden Beamten, die jene Vernehmung durchgeführt und das Protokoll gefertigt hatten, kann das Gericht die damaligen Bekundungen H████s so, wie es diese ausweislich der Urteilsgründe für seine Überzeugungsbildung verwertet hat, ebenfalls nicht in die Hauptverhandlung eingeführt haben. Die Vernehmung lag sechs Jahre zurück. Die aus dem polizeilichen Protokoll ersichtlichen Bekundungen enthalten eine Fülle von Einzelheiten, die teils unmittelbar die der Angeklagten zur Last gelegte Tat, teils aber auch nur Randgeschehen oder noch entferntere Vorgänge betreffen. Es ist nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass ein Zeuge – oder gar jeder der beiden Zeugen (vgl. UA Bl. 18) – jene umfangreiche Aussage nach so langer Zeit „in allen Einzelheiten“ berichten konnte. Das gilt auch, soweit die Strafkammer Vernehmungsbehelfe angewendet hat. Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob Ausnahmefälle denkbar sind, die eine Einschränkung der in BGHSt 5, 278; 11, 159 aufgestellten Grundsätze rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 – 1 StR 168/76 –; Mayr in KK 2. Aufl. § 249 Rdn. 42). Der vorliegende Sachverhalt gibt für eine dahin gehende Prüfung keinen Anlass.

b) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das Landgericht hat zwar zahlreiche einzelne Vorgänge und Umstände, die als Bekundung ██████ im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 3. Dezember 1981 festgehalten sind, auch durch ordnungsgemäße Beweiserhebung festgestellt. Es hat aber die Verurteilung der Angeklagten nicht allein und unmittelbar hierauf gestützt. Vielmehr hat es sich anhand jener Feststellungen der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussage insgesamt vergewissert und diese in vollem Umfang, auch soweit darin weitere, nicht in das Verfahren eingeführte Einzelheiten geschildert sind, zu einer maßgeblichen Grundlage seiner Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten und dem Umfang ihrer Tat gemacht. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Tatgericht, wenn es sich auf die Verwertung der zulässig erhobenen Beweise beschränkt hätte, zu einem für die Angeklagte günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

MüllerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Revision: Verwertung polizeilicher Vernehmungsniederschrift unzulässig, Aufhebung und Zurückverweisung — Themis