BGH: Prüfung niedriger Beweggründe bei Tötungen im Raubgeschehen; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/87
- Datum
- 04.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkt sich die Prüfung von Mordmerkmalen auf Habgier sowie Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht, obwohl der festgestellte Sachverhalt Anlass zur Prüfung niedriger Beweggründe gibt, ist das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft.
Richterliche Überzeugungsbildung verlangt keine absolute Gewissheit; ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung tragfähiges Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt, wobei rein abstrakt-theoretische Möglichkeiten außer Betracht bleiben.
Die Verneinung eines Mordmerkmals darf nicht maßgeblich darauf gestützt werden, es sei „denkbar“, der Täter habe auch aus anderen Motiven gehandelt, ohne solche Alternativmotive anhand realer Anknüpfungspunkte darzulegen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt freiwilliges Aufgeben voraus; fehlt dem Täter die Gelegenheit zur Fortsetzung infolge äußerer Umstände, liegt keine Freiwilligkeit vor.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn bei Beanstandung der Ablehnung eines Beweisantrags der vollständige Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Februar 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 390/87 in der Strafsache gegen Steven Jeffrey ████ aus F, geboren █████████ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. November 1987 in der Sitzung vom 6. November 1987, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ und Rechtsanwalt FZ als Verteidiger des Angeklagten, in der Verhandlung vom 4. November 1987 – Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle –
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am 16. Mai 1986 von ████ nach F, um dort den Taxiunternehmer █ aufzusuchen. Sein Plan war, sich von █ einige als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegte Sachen (Ausweispapiere und eine Uhr) zurückgeben zu lassen, ihn sodann mit einem Messer zu bedrohen und anschließend auszurauben. Als ihm die Sachen im Wohnzimmer ausgehändigt hatte, zog der Angeklagte das mitgeführte Messer aus der Tasche und stach mehrmals auf █ ein; dabei hatte er jetzt vor, █ zu töten.
Während dieser die Stiche empfing, die ihn in Brust, Oberbauch und Rücken trafen, begann er nach seiner Ehefrau zu rufen, die sich im Schlafzimmer befand. Frau ███ kam hinzu, fing an zu schreien und lief zum Fenster, um zur Straße hin nach Hilfe zu rufen. Daraufhin ließ der Angeklagte von █ ab, der auf die Straße flüchtete, und wandte sich Frau ███ zu. Er folgte ihr ins Schlafzimmer und versetzte ihr, um sie am weiteren Schreien zu hindern, insgesamt neun Stiche in Brust, Bauch und Rücken. Dabei hatte er den Willen, sie zu töten. Frau ██████████ erlag noch am Tatort ihren Verletzungen. Durch ihre Schreie war der im darüberliegenden Stockwerk schlafende Alfred █████, ein Neffe der Eheleute ██████████, geweckt worden. Als er erschien, stach der Angeklagte auch auf ihn ein; er wollte ihn gleichfalls töten. █████ wich den Stichen aus, erlitt aber zahlreiche leichte Stich- und Schnittverletzungen. Schließlich gelang es ihm, dem Angeklagten das Messer abzunehmen; er lief mit dem Messer die Treppe zu seinem Zimmer hinauf. Der Angeklagte öffnete nun die Schublade eines im Wohnzimmer stehenden Sideboards und entnahm ihr ein Portemonnaie mit etwa 2.200 DM; danach verließ er die Wohnung.
Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des Ehemanns █ als versuchten Mord, begangen aus Habgier, die Tat zum Nachteil der Frau █████ als Totschlag und die Tat zum Nachteil des Alfred ███ als versuchten Totschlag gewertet.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben das Urteil mit der Revision angefochten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zuungunsten des Angeklagten eingelegt und auf die Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags beschränkt; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verneinung der Mordqualifikation bei den zum Nachteil von Frau ██████████ und Alfred ████ verübten Taten.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkten Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Während sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, führt dasjenige der Staatsanwaltschaft innerhalb des durch die beschränkte Anfechtung gezogenen Rahmens zur Aufhebung des Urteils.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Verneinung von Mordmerkmalen bei den zum Nachteil der Frau █ und des Alfred ████ begangenen Tötungsdelikten hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Was die Tötung von Frau █ betrifft, hat die Schwurgerichtskammer hierzu folgendes ausgeführt:
„Eine Tötung aus Habgier schied deshalb aus, weil dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er Frau ███████ tötete, um an das Geld des Herrn ████ zu gelangen. Bei der Tötung von Frau ██████ handelt es sich um eine spontane Tat, die erst durch die Schreie der Frau █████████ ausgelöst wurde. Er wollte sie am weiteren Schreien hindern und zum Schweigen bringen. Aus den Angaben des Angeklagten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in diesem Moment andere Motive für die Tat hatte“ (UA S. 16).
Zur versuchten Tötung des Alfred ████ heißt es im Urteil:
„Es ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf den Zeugen █████ eingestochen hat, um an das Geld des Zeugen ████████ zu kommen ... Plötzlich und unerwartet trat dem Angeklagten der Zeuge ████ entgegen, den er als Gegner ansahend aus dem Weg schaffen und töten wollte. Es erscheint der Kammer zweifelhaft, dass bei der plötzlichen Konfrontation und sofortiger Reaktion des Angeklagten dieser in seinen Tötungsvorsatz auch die Überlegung einfließen ließ, dies zu tun, um so an das Geld gelangen zu können. ... Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang bei keiner seiner Vernehmungen Angaben gemacht, die Rückschlüsse auf ein Handeln aus Habgier zuließen. Wenn auch der gesamte Tatablauf solche Motive als nicht abwegig erscheinen lassen, kann sie die Kammer jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles nicht feststellen, da es ohne weiteres denkbar ist, dass das Handeln des Angeklagten von diesem nicht bestimmt worden ist“ (UA S. 17).
Diese Ausführungen genügen nicht, um die rechtsfehlerfreie Ablehnung der Mordqualifikation zu begründen.
Die Schwurgerichtskammer hat sich lediglich mit der Frage befasst, ob die Tötungshandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Frau █████████ und des Alfred ████ vom Beweggrund der Habgier getragen waren oder das Motiv vorlag, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dabei durfte es jedoch nicht bewenden. Das Tatgericht hätte, um die Frage des Vorliegens von Mordmerkmalen in rechtlich erschöpfender Weise zu beantworten, auch prüfen und erörtern müssen, ob für den Willen des Angeklagten, die beiden Personen zu töten, niedrige Beweggründe maßgebend waren. Das ist – obwohl der festgestellte Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bot – unterblieben.
Muss das Urteil bereits aus diesem Grund aufgehoben werden, so erwecken die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zu den Mordmerkmalen der Habgier und der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, darüber hinaus die Besorgnis, das Tatgericht habe die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts einschließlich des Vorhandenseins bestimmter subjektiver Elemente überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (ständige Rechtsprechung, BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 8 m. w. N.). Die Besorgnis, dass dieser Maßstab verkannt worden sein könnte, ergibt sich – vor dem Hintergrund der Gesamtumstände des Falles – insbesondere daraus, dass die Schwurgerichtskammer die Feststellbarkeit von Motiven, welche die versuchte Tötung des Alfred ████ als Mordversuch qualifizieren würden, unter anderem mit der Begründung verneint hat, es sei ohne weiteres „denkbar“, dass der Angeklagte nicht aus solchen Motiven gehandelt habe; welches andere Motiv für die versuchte Tötung in Betracht kommen könnte, wird nicht dargetan.
Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird sich eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, mit der nach den Gesamtumständen naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte die Tötungshandlungen zum Nachteil der Frau ███ und des Alfred ████ vornahm, um Gegner auszuschalten, die sich seinem Vorhaben, das Geld zu erbeuten, in den Weg gestellt hatten. In diesem Zusammenhang bedarf insbesondere der Berücksichtigung, dass der Angeklagte eine weite Reise auf sich genommen hatte, um sich des █ gehörenden Geldes zu bemächtigen, und dass er, nachdem die Auseinandersetzung mit Alfred ████ beendet war, die Beute auch tatsächlich in seinen Besitz brachte. Falls es dem Angeklagten bei der Tötung der Frau ██████████ darauf ankam, sie am weiteren Schreien zu hindern, wird auch geprüft werden müssen, ob der Angeklagte damit nicht eine weitergehende Absicht verband, die darin bestanden haben kann, die Entdeckung des voraufgegangenen Mordversuchs zu verhindern und das Geld von ███████ ungestört an sich nehmen zu können.
III. Die Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Sachbeschwerde
Die umfassende Prüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte vom Versuch des Mordes an ████████████ strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Das hat die Schwurgerichtskammer jedoch mit Recht verneint. Der Angeklagte hatte die weitere Ausführung der Tat – geht man mit dem Landgericht von einem unbeendeten Versuch aus (UA S. 15, 16) – nicht freiwillig aufgegeben. Die in der Sachverhaltsschilderung enthaltenen Feststellungen sind allerdings zu knapp, um diese Wertung zu tragen. Denn dort heißt es nur, dass der Angeklagte von ████████ abließ, der schwerverletzt die Treppe hinunter zur Straße flüchtete, und dass er sich dann Frau █ zuwandte (UA S. 5). Indessen wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusätzlich festgestellt, der Angeklagte sei „durch das Hinzutreten von Frau ███████ von dem weiteren Zustechen abgelenkt“ worden und █████████ habe sich „durch Flucht auf die Straße weiteren Angriffen auf sein Leben entziehen können“ (UA S. 15). Angesichts dieser Ergänzung lässt sich den Feststellungen insgesamt noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte nicht aus freien Stücken den Tötungsversuch abbrach, sondern dies deshalb tat, weil er zur Fortsetzung seines Tuns keine Gelegenheit mehr fand, nachdem er durch das Erscheinen der Frau ███ abgelenkt worden war und Herr █ die sich ihm dabei bietende Chance zur Flucht genutzt hatte.
2. Die Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem er den Sachverständigen Dr. Arnold ██ für die Wirkungen der Einnahme des Rauschgiftes „Crack“ (einer Mischung von Kokain und Backpulver) benannt hatte.
Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision zwar den Antrag, nicht aber den vollständigen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass es das Gericht unterlassen hat, den mit dem erörterten Beweisantrag benannten Sachverständigen von Amts wegen zu hören.
Diese Rüge ist unbegründet. Zur Einholung des Sachverständigengutachtens bestand kein Anlass, nachdem das Landgericht – in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung – zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Angeklagte am Tage der Tat kein Rauschgift, auch nicht die Droge „Crack“, zu sich genommen hat (UA S. 12).
c) Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt worden war, dass der Angeklagte in näher bezeichneten Zeiträumen „ständig“ oder „regelmäßig“ bestimmte Drogen (Marihuana, Haschisch, Kokain, Heroin und „Crack“) zu sich genommen habe.
Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die zu beweisenden Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. In der Beschlussbegründung heißt es, offenbar solle belegt werden, dass der Rauschgiftgenuss die Persönlichkeit des Angeklagten zerstört und damit seine Schuldfähigkeit herbeigeführt habe. Die benannten Zeugen könnten zwar Angaben zum Rauschgiftkonsum machen, nicht aber beurteilen, wie sich dieser Drogengenuss ausgewirkt habe. Dies lasse sich nur mit sachverständiger Hilfe klären. Der Sachverständige Prof. Dr. ██ habe den Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und sei in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Zerstörung der Persönlichkeit des Angeklagten durch Rauschgiftkonsum keine Rede sein könne. Das decke sich mit dem Eindruck der Kammer, den sie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung und durch Einvernahme von Zeugen, insbesondere der Ehefrau des Angeklagten über das frühere Verhalten ihres Mannes, gewonnen habe.
Die hieran anknüpfende Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Mit den Behauptungen zum Drogenkonsum waren indizielle Tatsachen unter Beweis gestellt, die zu dem Schluss drängen sollten, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der Taten in einer seine Schuldfähigkeit aufhebenden (oder doch erheblich vermindernden) Verfassung befunden. Solche Tatsachen darf das Tatgericht für unerheblich erachten, wenn es in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den an sich möglichen Schluss nicht zieht, weil es ihn angesichts der gesamten Beweislage für falsch hält (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 83; BGH NStZ 1985, 516; BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87; ständige Rechtsprechung). So ist das Landgericht hier verfahren: es hat die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptungen deshalb verneint, weil es zu der Auffassung gelangt war, dass angesichts des Gutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. ██ erstattet hatte, der Schluss vom behaupteten Drogenverbrauch auf eine Zerstörung seiner Persönlichkeit und damit den Fortfall (oder eine erhebliche Minderung) seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu ziehen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Die Revision meint allerdings, das Gericht habe sich im Urteil zu der Annahme, die behaupteten Beweistatsachen seien unerheblich, in Widerspruch gesetzt; sie beruft sich insofern auf diejenige Stelle der Urteilsgründe, an der das Gericht ausführt, die Einlassung des Angeklagten, er habe seit seiner Jugend regelmäßig erhebliche Mengen an Rauschgift zu sich genommen und sei drogenabhängig gewesen, werde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ██ widerlegt (UA S. 13 f.).
Mit dieser Wendung hat das Landgericht den Beweiserhebungen aber nicht etwa nachträglich die ihnen zuvor abgesprochene Entscheidungserheblichkeit wieder zugesprochen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich denjenigen Ausführungen, die sich auf das erwähnte Sachverständigengutachten beziehen, ergibt sich, dass die Schwurgerichtskammer die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses der Sache nach nicht in Frage gestellt hat.
Die Revision des Angeklagten ist demgemäß zu verwerfen.
| Meyer | Herdegen | Theune | |||
| Miller | Niemöller |