Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung mildernder Umstände (§228 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/74
Datum
09.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge beim Bundesgerichtshof. Das BGH bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und die Sachverständigenwürdigung, bemängelt jedoch, dass das Schwurgericht die gesetzlich gebotene Strafmilderung nach § 228 StGB bei einer Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) nicht berücksichtigt hat. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der in § 213 StGB geregelten Reizung zum Zorn ist die Strafmilderung nach § 228 StGB zwingend zu gewähren, auch bei Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

2

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht gesetzlich gebotene mildernde Umstände nicht berücksichtigt hat.

3

Die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist tragfähig, wenn tatrichterliche Feststellungen (z. B. fehlende Bewusstlosigkeit oder retrograde Amnesie) eine schwere Gehirnverletzung nicht belegen.

4

Ein Strafgericht braucht nicht von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, solange keine ernsthaften Zweifel an der Sachkunde des beigezogenen Gutachters bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kassel, 7. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 390/74 in der Strafsache gegen den verurteilten Gerhard Heinfried K. █, aus ██, geboren am ███ 1948 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 7. März 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da gegen die Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen eines Dr. habil. und Dozenten ernsthafte Zweifel weder bestanden noch von der Verteidigung geltend gemacht wurden, brauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen.

2. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei Inhaber des Hausrechts gewesen, widerspricht den tatrichterlichen Feststellungen. Vielmehr heißt es im Urteil, der Angeklagte habe keine regelrechten Ordnungsfunktionen gehabt. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht Notwehr, Notwehrexzeß, Notstand und Putativnotwehr ablehnt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Das Schwurgericht nimmt im Anschluss an das Sachverständigengutachten zugunsten des Angeklagten im Augenblick der Tat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) infolge einer möglichen leichten Gehirnerschütterung an.

Gegen die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden.

Wie ausdrücklich festgestellt wird, war der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt bewusstlos. Schon das spricht gegen eine schwere Gehirnerschütterung. Eine retrograde Amnesie lag ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte konnte sich an die beiden Kopfstöße und das Geschehen davor erinnern. Im Übrigen setzt eine solche Gedächtnislücke ein Hirntrauma mit Bewusstseinsverlust voraus, was der vom Revisionsführer herangezogenen Literatur (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. S. 278; Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S. 463) zu entnehmen und auch sonst bekannt ist. Nach den Urteilsfeststellungen bestanden somit keinerlei Anzeichen dafür, dass die mögliche Gehirnerschütterung des Angeklagten eine schwere war. Eine mögliche kurze Bewusstseinstrübung nach den Kopfstößen kann nur leichterer Art gewesen sein und die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen haben. Diese im Anschluss an das Sachverständigengutachten getroffene Feststellung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht angreifbar. Hinweise darauf, dass der Angeklagte bei der Tat aus anderen Gründen zurechnungsunfähig war, fehlen ebenfalls.

4. Der Strafausspruch hält indessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat keine mildernden Umstände im Sinne des § 228 StGB zugebilligt. Die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung ist jedoch auch bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten (BGHSt 25, 222). Das Schwurgericht hat das nicht berücksichtigt.

KirchhofMüllerMeyer
SchumacherBaumgarten
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