WeinG: Irreführende Phantasiebezeichnung, Mehrfachbezeichnung und Auslandsverschnitt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/72
- Datum
- 14.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Phantasiebezeichnung für Wein ist irreführend, wenn sie geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher als Gemarkungs- oder Lagename verstanden zu werden und damit eine Herkunft aus einer bestimmten Lage vortäuscht.
Der warenzeichenrechtliche Schutz einer Weinbezeichnung schließt die Anwendung weinrechtlicher Irreführungsverbote nicht aus.
Die gleichzeitige Verwendung verschiedener (für sich genommen zulässiger) Bezeichnungen für denselben Verschnitt ist irreführend, wenn dadurch Verschiedenartigkeit vorgetäuscht und ein tatsächlich nicht vorhandenes Angebotsspektrum suggeriert wird.
Wer als verantwortlicher Betriebsleiter klare Benennungsanweisungen erteilt, erfüllt seine Pflichten zur Vermeidung irreführender Bezeichnungen nicht vollständig, wenn er deren Einhaltung nicht zumindest stichprobenartig überwacht; unterbleibt jede Aufsicht, kann dies eine fahrlässige Zuwiderhandlung begründen.
Mehrere Verstöße gegen Irreführungsverbote, die auf einer einheitlichen, über längere Zeit andauernden Aufsichtspflichtverletzung beruhen, bilden regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 11. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 390/72 in der Strafsache gegen den ████████████████ und Weinkaufmann Günter ██ aus ████, geboren am ███ ████ 1928 in ███, wegen Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Wilms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg auf Grund der Verhandlung vom 14. Februar 1973 in der Sitzung vom 23. März 1973, woran ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision und die Rechtsbeschwerde des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Februar 1972 I. – im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte 1. im Falle der Bezeichnung ████████████████████ eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971, 2. im Falle III der Urteilsgründe (Mehrfachbezeichnung Lo██ und ██) eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971, 3. im Falle III der Urteilsgründe (Auslandsverschnitte) eines vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 3 Nr. 4 WeinG 1971, 4. im Falle III 4 der Urteilsgründe einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 69 Abs. 1 WeinG 1971 schuldig ist, in allen übrigen Fällen der Verurteilung sowie II. im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Geldbußen mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Rechtsmittel verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma Carl ███ KG, die in ██████████ in großem Umfang Weinbau und Weinhandel betreibt. Die Strafkammer hat ihn wegen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Weingesetzes zu einer Gesamtgeldstrafe von 25.000,-- DM, ersatzweise für je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe verurteilt und ihn außerdem wegen dreier Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen in Höhe von je 500,-- DM belegt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision und Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Seine Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er ohne Hinweis nach § 265 StPO wegen vorsätzlich begangener Vergehen verurteilt worden sei, obwohl ihn Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt hätten. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger auf Frage klargestellt, dass sich die Rüge ausschließlich auf den Vorwurf beziehe, denselben Wein unzulässig sowohl als ████████ ██████████ wie auch als ███ Pr██ verkauft zu haben.
Die Rüge ist unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht vorliegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Januar 1972 (Bl. 754 d.A.) ist der Beschwerdeführer in dem von ihm genannten Fall der Mehrfachbezeichnung von Wein in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen vorsätzlicher Tat verurteilt werden könne. Dass der Hinweis vom Vorsitzenden durch handschriftlichen Zusatz im Protokoll vermerkt wurde, beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Hinweises noch die Beweiskraft des Protokolls, da der Protokollführer am 10. Februar 1972 abschließend „Änderungen, Streichungen und Zusätze“ im Protokoll genehmigt hat (vgl. wegen der Einheitlichkeit des Sitzungsprotokolls BGHSt 16, 306, 307).
Auch die im Zusammenhang mit der Mehrfachbezeichnung erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann keinen Erfolg haben. Dabei kann auf sich beruhen, ob insoweit die Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gewahrt ist. Jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die die Strafkammer hätten drängen müssen, die Mehrfachbezeichnung von Amts wegen zum Gegenstand weiterer Ermittlungen zu machen, insbesondere der Frage nachzugehen, ob die verschieden bezeichneten Weine jeweils unterschiedlich ausgebaut worden waren. Der Angeklagte selbst hat, wie auf S. 86 UA ausgeführt ist, „ausdrücklich mehrfach erklärt, dass es nicht zutreffe, dass die hier fraglichen Weine in den drei zu erörternden Fällen anders ausgebaut wurden, nachdem sie aus der Verschnitteinheit getrennt worden waren und ihrer Natur nach sich in den glasemaillierten Lagerbehältern auch bei etwas längerer Lagerung nicht anders, d.h. jeweils verschieden, ausbauen konnten.“
Schon mit Rücksicht auf diese Erklärung des Angeklagten boten auch die beiden von der Revision bezeichneten, bei verschiedenen Akten befindlichen Analysen der beiden Weine keinen Anlass zu weiteren Amtsermittlungen, ganz abgesehen davon, dass die Analysen zu verschiedenen Zeiten vorgenommen wurden und deshalb von vornherein keine zuverlässige Vergleichsgrundlage bieten konnten.
2. Auf S. 20 UA gibt die Strafkammer den Inhalt einer gutachtlichen Äußerung wieder, die der Weinoberinspektor ████████ am 20. Februar 1963 in einem früheren, in ██████ gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren abgegeben hat. Das Verfahren führte damals zur Anklageerhebung beim Amtsgericht in ██, wurde dann aber in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1964 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO eingestellt (AG ██ 89 Ds 12/64).
Die Revision macht unter Hinweis auf § 261 StPO geltend, dass die gutachtliche Äußerung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gewesen sei. Auch und deshalb nicht hätte verwertet werden dürfen. diese Rüge bleibt erfolglos, da ein Verfahrensmangel nicht bewiesen ist. Zwar ist die gutachtliche Äußerung im Sitzungsprotokoll nicht ausdrücklich vermerkt; aus dem Protokoll ergibt sich jedoch, dass „die Akten 89 Ds 12/64 des AG ██ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und hieraus das Sitzungsprotokoll vom 20.10.1964 – Bl. 193 ff d.A. – und Bl. 200/201 auszugsweise verlesen wurden“. Danach kann der Akteninhalt und damit auch die erwähnte gutachtliche Äußerung zu Vorhalten an den Angeklagten verwendet und dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein. Vorhalte müssen nicht protokolliert werden.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich im Übrigen, dass die gutachtliche Äußerung nur als geschichtlicher Vorgang in einem früheren Verfahren mitgeteilt wird, nicht aber zum Beweis einer für die jetzige Entscheidung erheblichen Tatsache dient. Selbst wenn deshalb der behauptete Verfahrensverstoß vorläge, könnte doch das Urteil auf ihm nicht beruhen.
3. Mit einer weiteren Rüge macht die Revision geltend, die Strafkammer gehe unzulässigerweise auf Grund eines Aktenvermerks der Staatsanwaltschaft Trier vom 1. August 1967 davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht erst am 31. Juli 1967, sondern bereits im Januar 1967 auf den zu seinen Ungunsten geänderten Rechtsstandpunkt der Staatsanwaltschaft zur Zulässigkeit der Verwendung des Weinmarkenzeichens ████ KC hingewiesen worden sei.
Auch diese Rüge geht fehl. Dabei kann offen bleiben, ob eine Verletzung des § 244 Abs. 2, des § 250 oder des § 261 StPO oder aller dieser Vorschriften beanstandet werden soll und ob der jeweils behauptete Verfahrensmangel bewiesen ist: Ohne Rücksicht hierauf scheitert die Rüge schon daran, dass das Urteil auf den genannten Mangeln nicht beruhen kann. Die Strafkammer legt dem Angeklagten schuldhaftes Handeln beim Gebrauch der Bezeichnung „Ladt███████████“ erst vom 1. August 1967 an zur Last (UA S. 89). Es ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte schon im Januar 1967 und nicht erst, wovon er selbst ausgeht, am 31. Juli 1967 von der geänderten Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft unterrichtet worden ist.
4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde.
A. Die Vergehen nach dem Weingesetz.
1. Die Firma Carl █████ vertrieb seit längerer Zeit selbst hergestellten Wein unter der seit 1953 warenzeichenrechtlich geschützten Bezeichnung █████████ KC. Die ████████████████ ist ein aus dem 17. Jahrhundert stammendes, dem heiligen ███████ gewidmetes Bauwerk auf dem ████ bei Tr███. Sie liegt innerhalb eines weiten █████████ inmitten von Weinbergen der Lage ████████████████.
Nachdem es zunächst zu Beanstandungen durch Ordnungsbehörden wegen Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnung ████████████████ mit einem Lagenamen gekommen war, teilte die Staatsanwaltschaft Trier dem Angeklagten im Jahre 1962 mit, dass die Bezeichnung bei Verwendung der damaligen Flaschenausstattung rechtlich bedenkenfrei sei. Der Angeklagte begann daraufhin Verschnittweine in großem Umfang und mit großem Werbeaufwand unter der Bezeichnung ██████████████████ in Verkehr zu bringen. In der Folgezeit kam es wiederum zu Beanstandungen der Bezeichnung durch Lebensmittelüberwachungsämter im ganzen Bundesgebiet. Schließlich unterrichtete die Staatsanwaltschaft Trier den Angeklagten am 31. Juli 1967 davon, dass sie ihre früher vertretene Auffassung geändert habe und die Bezeichnung ██████████████ nunmehr für irreführend halte. Trotzdem veräußerte der Angeklagte weiterhin Verschnittweine mit der beanstandeten Bezeichnung oder hielt sie zum Verkauf vorrätig.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten seit dem 1. August 1967 ein (fortgesetztes) Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1967, weil, wie der Angeklagte in dieser Zeit gewusst habe, die Phantasiebezeichnung █████████████████ vom Verbraucher als Lagename habe aufgefasst werden können und deshalb irreführend gewesen sei. Die Verurteilung wegen dieses Vergehens ist ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31. März 1968 beschränkt; in der Folgezeit verwendete der Angeklagte eine andere Etikettierung.
Die Auffassung der Strafkammer begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Da an die Stelle des zur Tatzeit geltenden Weingesetzes 1930 am 19. Juli 1971 das Weingesetz 1971 getreten ist (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes), kann der Angeklagte nur dann bestraft werden, wenn sein Verhalten nicht nur nach altem Recht strafbar war, sondern auch nach neuem Recht unter Strafe gestellt ist (§ 2 Abs. 3 StGB). Das ist der Fall: Das Verhalten des Angeklagten erfüllt die Tatbestandsmerkmale sowohl des § 5 Abs. 1 WeinG 1930 in Verbindung mit den §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebmG als auch des § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971. Bei der Verurteilung anzuwenden ist dabei das Weingesetz 1971 als das mildere Gesetz.
b) Nach § 5 Abs. 1 WeinG 1930 war es verboten, Wein unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Durch Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes wurde klargestellt, dass unter den Begriff „irreführend“ auch Phantasiebezeichnungen fielen, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit Gemarkungsnamen gebraucht wurden oder sonst geeignet waren, im Verkehr als Gemarkungs- oder Lagenamen aufgefasst zu werden, auch mit Zusätzen wie Marke, Handelsmarke oder Hausmarke. Hierin kam der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz der Bezeichnungswahrheit und -klarheit zum Ausdruck. Phantasiebezeichnungen waren danach zwar nicht ausgeschlossen. Sie durften jedoch dann nicht gebraucht werden, wenn sie geeignet waren, vom Käufer als Gemarkungs- oder Lagenamen aufgefasst zu werden.
Die von der Firma des Angeklagten verwendete Bezeichnung █████ war eine Phantasiebezeichnung in diesem Sinne; denn sie konnte im Verkehr als Lagename angesehen werden und erweckte zudem den Eindruck, der so bezeichnete Wein sei Wein aus einer bestimmten Lage, während es sich in Wirklichkeit um Verschnittweine aus verschiedenen Lagen handelte (UA S. 80).
Ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 10 Abs. 2 WeinG 1971 war „Lage“ auch schon zur Zeit der Geltung des Weingesetzes 1930 eine bestimmte Rebfläche oder die Zusammenfassung solcher Flächen, aus deren Erträgen Wein hergestellt zu werden pflegt (vgl. Hieronimi, Weingesetz 1930, 2. Aufl., § 6 Anm. 4 b). Der vom Angeklagten verwendete Begriff „La█████████ KC“ bezeichnete keine Lage in diesem Sinne. Er bezog sich nicht auf ein mit Wein bebautes Grundstück, sondern nur auf ein bestehendes Bauwerk, das allerdings inmitten von Weinbergen an der ███ liegt. Die Strafkammer zieht aus diesen Umständen mit Recht den Schluss, dass die Bezeichnung „La█████████“ geeignet war, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei dem Wein um Wein aus der „La███████ Lage“.
Nach ihren Feststellungen sind mehrere wirkliche Lagen bekannt, die den █████ des heiligen ███████ tragen, etwa ██ ████ La█████ oder ████ ███████ ███████████, und es gibt ebenso Lagen, die die Bezeichnung ██████ allein oder in einer Wortverbindung tragen.
An einer Irreführung fehlt es auch nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil bei dem vom Angeklagten in Verkehr gebrachten Wein die Bezeichnung ████████ ████████ nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Orts- oder Gemarkungsnamen steht. Der Senat lässt offen, ob eine Phantasiebezeichnung auch dann geeignet ist, als Lagename aufgefasst zu werden, wenn sich aus der Etikettierung des Weines im Übrigen keine örtliche Zuordnung erkennen lässt. Hier jedenfalls war nach den Feststellungen auf der Etikettierung der Firmensitz Le████████████ angegeben, so dass für den Durchschnittsverbraucher der Schluss nahelag, dass sich die angebliche Lage ███████ ████████████ in oder doch in der Nähe von Leiwen an der ███ befinde.
Dass der warenzeichenrechtliche Schutz des Markennamens „La█████████ KC“ der Anwendung des § 5 Abs. 1 WeinG 1930 nicht entgegensteht, hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt.
c) Das Verhalten des Angeklagten ist strafbar auch nach den Vorschriften des Weingesetzes 1971. Nach dessen § 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 1 und 2 ist die vom Angeklagten verwendete Bezeichnung „La█████████- KC“ ebenso als irreführend anzusehen wie nach den Vorschriften des früheren Rechts (vgl. Zipfel, Weinrecht 1972, Rdn. 33 und 34 zu § 46 WeinG 1971). Die Strafdrohung ist in § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 enthalten.
Dafür, dass das Weingesetz 1971 an Phantasiebezeichnungen weniger strenge Anforderungen als das friihere Recht stellen will, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die amtliche Begründung zu § 46 WeinG 1971 (= § 54 WeinG 1969, wiedergegeben bei Zipfel aaO, Rdn. 1 und 2 zu § 46 WeinG 1971) macht im Gegenteil deutlich, dass der Gesetzgeber den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung besonders ernst genommen hat und insoweit keine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht vornehmen wollte.
d) Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind rechtlich bedenkenfrei.
2. Nicht bestehen bleiben kann indessen das Urteil soweit die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Verwendung der Bezeichnungen „St████ Ka████“, „La█████████ C██“ und „Do████ T██“ eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 für schuldig erachtet hat. Auch in diesen Fällen bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung, dass der objektive Tatbestand des Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung erfüllt sei. Jedoch fehlen im Urteil hinreichende Darlegungen zur inneren Tatseite.
Die genannten Weine wurden nach den Feststellungen zeitlich vor dem 31. Juli 1967 und damit vor dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, zu dem nach Ansicht der Strafkammer der Angeklagte von dem geänderten Rechtsstandpunkt der Staatsanwaltschaft unmissverständlich Kenntnis erhalten hatte und sich deshalb endgültig nicht mehr auf deren frühere Stellungnahmen verlassen konnte (UA S. 13, 9, 89).
Der Senat vermag dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, aus welchen Gründen die Strafkammer die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten bei der Verwendung der Bezeichnungen St████ Ka████, La█████████ C██ und Do████ T██ anders beurteilt als bei der Verwendung der Bezeichnung „La██“ bis zum 31. Juli 1967. Eine solche andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Strafkammer entweder die Überzeugung erlangt hätte, dass der Angeklagte die am 1. Oktober 1962 geänderte Ansicht der Staatsanwaltschaft von vornherein selbst nicht für zutreffend hielt – dann allerdings wäre die Verurteilung im Falle ██████████████████ erst für die Zeit vom 4. August 1967 an nicht verständlich –, oder aber wenn zwischen der Bezeichnung ███████████████ und den anderen Bezeichnungen ein so besonderer, dem Angeklagten bekannter wesensmäßiger Unterschied bestünde, dass der Angeklagte für die anderen Bezeichnungen aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 1962 nichts für ihn Günstiges herleiten konnte. Der Angeklagte hat zudem, wie aus den Ausführungen auf S. 34 UA hervorgeht, nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft die als █████████████████ bezeichneten Weine mit einem anderen als dem zuvor verwendeten Etikett versehen lassen; auch dieser Umstand kann für die innere Tatseite Bedeutung haben. Mit allen diesen Fragen setzt sich die Strafkammer nicht auseinander.
Mit der Aufhebung der Verurteilung nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 in den genannten Fällen sind wegen der von der Strafkammer hiermit angenommenen Tateinheit auch die – an sich nicht zu beanstandenden – Verurteilungen wegen Mehrfachbezeichnung in den Fällen III 2 a und b der Urteilsgründe █████████████████ St████ und █████████████████████ ███████ aufzuheben. Daran ändert nichts, dass die Strafkammer hier auch von ihrem Rechtsstandpunkt aus zu Unrecht Tateinheit angenommen hat: Bei der Verwendung von zwei irreführenden Bezeichnungen für denselben Wein handelt es sich nicht um die Verletzung mehrerer Strafgesetze im Sinne des § 73 StGB, sondern nur um ein Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971, wobei die verwendete Bezeichnung in mehrfacher Hinsicht (irreführende Bezeichnung und Mehrfachbezeichnung) zu beanstanden ist.
Für die Aufhebung des Schuldspruchs ist allein entscheidend, dass die Strafkammer wegen tateinheitlich begangener Handlungen verurteilt hat, nicht, ob Tateinheit vorliegt. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat scheidet aus, weil auf Grund der bisherigen Feststellungen kein klares Bild vom Schuldumfang gewonnen werden kann.
3. Ende Oktober 1964 ließ der Angeklagte einen Großverschnitt herstellen, aus dem er ohne weiteren getrennten Ausbau 8.800 Liter als ████████ ██████ und 10.800 Liter als La██ ██████████ Die Strafkammer sieht mit Recht auch hierin ein Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass von den gewählten Bezeichnungen nach den Vorschriften des Weingesetzes 1930 jede für sich für den Verschnitt hätte benutzt werden dürfen. Vorzuwerfen ist dem Angeklagten jedoch, dass er beide Bezeichnungen für denselben Verschnitt verwendet hat: Auch hierin liegt eine Irreführung sowohl nach § 5 Abs. 1 WeinG 1930 wie nach § 46 Abs. 1 WeinG 1971.
Das Reichsgericht hat, zwar in Form eines Hinweises, aber doch unmissverständlich, bereits in seiner dem Angeklagten zur Tatzeit bekannten Entscheidung RGSt 71, 87, 90 zum Ausdruck gebracht, dass „das Verfahren, Wein derselben Einheit gleichzeitig unter verschiedenen Bezeichnungen feilzuhalten, einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 WeinG“ enthalte. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich durch das Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 nichts geändert. Auch das jetzt geltende Wein-
gesetz nimmt, wie oben (II c) schon hervorgehoben wurde, den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung besonders ernst.
Nicht anders als nach früherem Recht ist es auch nach den jetzt geltenden Bestimmungen als irreführend anzusehen, „Verschiedenartigkeit vorzutäuschen, wo vollkommene Gleichheit besteht“ (RG aaO S. 90) und durch verschiedene Bezeichnung desselben Weines den falschen Eindruck eines reichhaltigeren als des tatsächlich möglichen Angebots zu erwecken.
Hier liegt auch nicht etwa ein Fall der Art vor, dass sich die beiden Weine durch verschiedene Behandlung nach der Trennung verschieden entwickelt haben (vgl. RG aaO S. 89). Die auf der Einlassung des Angeklagten beruhenden Feststellungen der Strafkammer hierzu sind eindeutig: Danach wurden die Weine „ohne jeden weiteren Ausbau der jeweils getrennten Gebinde in den Verkehr gebracht“ (UA S. 81/82) und „konnten sie sich ihrer Natur nach in den glasemaillierten Lagerbehältern auch nicht anders, d.h. jeweils verschieden, ausbauen“ (UA S. 86).
4. Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte durch die Herstellung von sechs Verschnitten ausländischen Weines mit deutschem Wein eines vorsätzlichen (fortgesetzten) Vergehens nach § 67 Abs. 1, 3 Nr. 4 WeinG 1971 schuldig gemacht habe.
a) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass es – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nach § 2 Abs. 2 S. 2 WeinG 1930 verboten war, deutschen Wein mit ausländischen Erzeugnissen zu verschneiden (RGSt 72, 276, 278, 279).
b) Durch die Vorschriften des Weingesetzes 1971 ist hinsichtlich der Strafbarkeit des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens keine Änderung eingetreten.
Den Verschnitten 1, 2, 3 und 5 steht Art. 26 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 816/70 entgegen. Danach ist der Verschnitt eines eingeführten Weines mit einem Wein aus der Gemeinschaft im Gebiet der Gemeinschaft untersagt. Der in den genannten Fällen verwendete Wein aus Österreich und Portugal ist „eingeführt“ in diesem Sinne, da die beiden Staaten nicht Mitglied der EWG sind.
Der Verschnitt 4 verstößt gegen Art. 26 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 816/70, da die dazu verwendeten, zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine nicht aus derselben Weinbauzone stammten (UA S. 92, 98, 99). Der deutsche Anteil stammte aus der Weinbauzone A, der französische aus den Weinbauzonen B oder C (Anhang III zur VO (EWG) Nr. 816/70).
Der Verschnitt 6 schließlich ist mit Art. 1 Abs. 2 der VO (EWG) 959/70 nicht vereinbar, wonach zwar deutsche Rotweine mit Rotweinen aus Drittländern verschnitten werden dürfen, der Anteil der eingeführten Verschnittrotweine aber 15 % des Volumens des zu verschneidenden deutschen Weines nicht übersteigen darf.
c) Das nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende mildeste Gesetz ist § 67 Abs. 3 Nr. 4 WeinG 1971, nicht, wie die Revision meint, das Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften der europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1971 (BGBl. I S. 747). Das durch § 75 Abs. 3 Nr. 3 WeinG 1974 wieder außer Kraft gesetzte Gesetz vom 4. Juni 1971 hatte zwar verschiedene vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Verbote der VO (EWG) 816/70 als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, aber § 2 Abs. 2 S. 2 WeinG 1930 nicht aufgehoben. Ist deshalb eine Handlung des Angeklagten zugleich als Straftat und als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes vom 4. Juni 1971 zu beurteilen, so ist gleichwohl allein das Strafgesetz anzuwenden (§ 17 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die Frage nach dem milderen Gesetz stellte sich demnach hier nur im Verhältnis der Weingesetze 1930 und 1971.
B. Die Ordnungswidrigkeiten.
In den Jahren 1963 und 1964 wurden im Betrieb des Angeklagten drei Verschnitte hergestellt, von denen einer mit der Bezeichnung „Wi█████████ UC“ und zwei mit der Bezeichnung „Bi█████████ verkauft wurden. In den Verschnitten waren jeweils zu mehr als einem Drittel Weine aus Orten enthalten, die von Bi█████████ oder Wi████ mehr als 15 km entfernt sind.
Die Strafkammer hält die Bezeichnung der Verschnitte mit Rücksicht auf deren Beschaffenheit für irreführend. Sie legt dem Angeklagten zur Last, als verantwortlicher Betriebsleiter die in seinem Betrieb gegebenen klaren und richtigen Anweisungen für die Benennung von Verschnitten nicht überwacht zu haben; er habe dadurch fahrlässig bewirkt, dass die Verschnitte unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden seien, und sei deshalb gemäß §§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 69 Abs. 1 WeinG 1971 wegen dreier Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen in Höhe von je 500,-- DM zu belegen.
Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Geldbußen.
1. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Verfolgung nicht verjährt ist.
Fahrlässiges Inverkehrbringen von Wein unter irreführender Bezeichnung war bis zum Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 (19. Juli 1971) Vergehen und ist erst seit diesem Zeitpunkt eine Ordnungswidrigkeit. Durch die Umwandlung ist die früher fünf Jahre betragende Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt worden (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 WeinG 1971, § 27 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Die Dreijahresfrist ist hier abgelaufen, ohne dass die Verjährung durch eine Maßnahme im Sinne des § 29 Abs. 1 OWiG unterbrochen worden wäre, das Doppelte dieser Frist, ohne dass gegen den Angeklagten ein Bußgeldbescheid oder ein Urteil erging (§ 29 Abs. 2 S. 2 OWiG).
Dennoch ist keine Verjährung eingetreten, da sie vor Umwandlung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat in eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 68 StGB unterbrochen wurde, als der Vorsitzende der Strafkammer am 12. November 1968 die Zustellung der Anklageschrift verfügte; zu diesem Zeitpunkt war nach den Feststellungen die früher geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen und begann deshalb eine neue Verjährungsfrist zu laufen (§ 68 Abs. 3 StGB). Die nach bisherigem Recht vorgenommene Unterbrechungshandlung blieb gemäß Art. 155 Abs. 2 S. 3 EGOWiG auch nach dem Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 wirksam. Noch vor Ablauf weiterer drei Jahre wurde dann die Verjährung durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 10. November 1971 erneut unterbrochen.
Art. 155 Abs. 2 EGOWiG gilt als Übergangsregelung für alle Taten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (1. Oktober 1968) begangen sind. Für alle diese Taten bleiben nach Satz 3 der Vorschrift „Unterbrechungshandlungen, die nach dem bisherigen Recht vorgenommen sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre“.
Da Satz 3 gegenüber dem Satz 1 des Absatzes 2 keine Einschränkung enthält, gilt er in gleicher Weise für die einfache wie für die in § 29 Abs. 2 S. 2 OWiG festgesetzte „absolute“ Verjährungsfrist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die verfolgte Tat bei Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bereits Ordnungswidrigkeit war, am 1. Oktober 1968 Ordnungswidrigkeit wurde oder – wie in den Fällen des § 69 Abs. 1 WeinG 1971 – erst später den Charakter einer Ordnungswidrigkeit erhielt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Beschluss BGHSt 24, 193 zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 S. 2 OWiG grundsätzliche Ausführungen gemacht und dabei (S. 196) unter anderem hervorgehoben, dass „auch die Verfolgungsbehörden nicht durch kürzere Fristen des neuen Rechts überrascht werden, sondern Gelegenheit haben sollten, durch geeignete Unterbrechungshandlungen dafür zu sorgen, dass die Verfolgung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fortgesetzt werden kann“.
Auf dieser Überlegung beruhe Satz 3 des Art. 155 Abs. 2 EGOWiG. Das damit angestrebte Ziel, die Verfolgungsbehörden nicht einem Automatismus auszuliefern, würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn von der Einschränkung, die Art. 155 Abs. 2 S. 1 EGOWiG durch Abs. 2 S. 3 erfahren habe, nicht auch § 29 Abs. 2 S. 2 OWiG erfasst würde.
Dieser für eine Tat, die schon vor dem 1. Oktober 1968 Ordnungswidrigkeit war, als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt muss in gleicher Weise auch für Taten gelten, die erst später Ordnungswidrigkeiten wurden. Nur auf diese Weise kann dem erkennbaren Zweck des Art. 155 Rechnung getragen werden, in den durch Abs. 2 S. 3 EGOWiG zeitlich begrenzten Übergangs-Abs. 28 fällen eine sinnvolle Strafverfolgung zu gewährleisten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen in allen Fällen die Möglichkeit haben, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, wenn sie sich seither auf das geltende Recht verlassen haben und danach verfahren sind. Der Begriff „bisheriges Recht“ in Art. 155 Abs. 2 S. 3 EGOWiG kann deshalb nicht so verstanden werden, als sei damit nur das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geltende Recht gemeint.
„Bisheriges Recht“ im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr jeweils das Recht, das Strafverfolgungsbehörden und Gerichte anwenden müssen, bis neues Recht in Kraft tritt.
2. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte durch mangelhafte Erfüllung seiner Aufsichtspflicht einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 schuldig gemacht habe. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen seine Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und ihnen in Kenntnis der später in dem Urteil BGHSt 23, 24 zusammengefassten zutreffenden Rechtsauffassung klare und richtige Anweisungen für die Benennung von Verschnitten gegeben. Damit allein hatte er indessen seine ihm als verantwortlichem Betriebsleiter obliegenden Pflichten noch nicht voll erfüllt. Er hatte vielmehr, wenn auch nur durch gelegentliche Stichproben, die Beachtung seiner Anweisungen auch überwachen müssen (vgl. hierzu Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 12; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 33 Anm. 5 A). Das hat er nicht getan. Solche Überwachungsmaßnahmen hätten, falls der Angeklagte durch Arbeit überlastet war, nicht notwendig von ihm selbst durchgeführt werden müssen; es hätte genügt, wenn er hiermit einen ihm verantwortlichen Mitarbeiter beauftragt hätte. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob durch Stichproben tatsächlich Missstände aufgedeckt worden wären. Entscheidend ist allein, dass durch erkennbare Überwachung der mit der Weinherstellung befassten Betriebsangehörigen der Gefahr einer Falschbezeichnung der verschnittenen Weine weitgehend vorgebeugt worden wäre. Das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahme ist jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.
3. Nicht gefolgt werden kann der Strafkammer jedoch, soweit sie annimmt, der Angeklagte habe sich wegen irreführender Bezeichnung dreier Verschnitte dreier Ordnungswidrigkeiten schuldig gemacht. Vielmehr beruhen alle Zuwiderhandlungen gegen § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 auf ein und derselben, sich allerdings über längere Zeit erstreckenden Pflichtverletzung, so dass der Angeklagte nur einer Ordnungswidrigkeit schuldig ist.
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Ausspruch über die Verhängung dreier Geldbußen war aufzuheben.
Miller Willms Schumacher
Zugleich für Herrn RiBGH Baumgarten, der wegen Urlaubs ortsabwesend und verhindert ist zu unterschreiben.
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