Treffer
BGH Beschluss

Anwendbarkeit des § 26 WaffG auf Druckluftwaffen (≤7 mm) – Blankettstrafbestimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/70
Datum
30.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren mit 4,5 mm-Luftgewehren ohne Waffenschein unterwegs und wurden in den Instanzen freigesprochen; das OLG Frankfurt legte eine Rechtsfrage zur Anwendung des § 26 WaffG bei landesrechtlichen Änderungen der Durchführungsverordnung vor. Der BGH entscheidet, dass § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als Blankettstrafbestimmung gilt und durch Regelungen der Durchführungsverordnung ausgefüllt werden kann. Damit ist das Führen von Druckluftwaffen ≤7 mm in den betreffenden Ländern strafbar und Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Blankettstrafbestimmung und kann durch Vorschriften des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnung ausgefüllt werden.

2

Landesrechtliche Durchführungsverordnungen, die die Anwendung bestimmter Vorschriften des Waffengesetzes auf Druckluftwaffen mit Kaliber von 7 mm und darunter anordnen, begründen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

3

Die verweisende Gestaltung eines Blankettstrafgesetzes verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht, sofern die zur Ergänzung herangezogenen Normen den Tatbestand hinreichend konkretisieren.

4

Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes (insbesondere § 1 Abs. 1 WaffG) sind maßgeblich, um Druckluftwaffen als Schusswaffen zu erfassen und damit die Waffenscheinpflicht nach § 14 WaffG zu begründen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/70 in der Strafsache gegen 1. den Metzgermeister Peter Nikolaus aus ████, █████ ███ 1935 in ██ geboren, 2. den Musiker Waldemar █████████, dort geboren █████ ██ 1931, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Oktober 1970 auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. März 1970

Tenor

Wer Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen nach § 1 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938 (RGBI. I S. 265) strafbar.

Gründe

I. Die beiden Angeklagten fuhren am Abend des 18. April 1968 zu einem Schuttabladeplatz in der Gemeinde █████████, um dort mit ihren Luftgewehren, Marke ██████ 4,5 mm, auf Ratten zu schießen. Am Ziel angekommen, gingen sie mit den ungeladenen Gewehren – die Patronen hatten sie in ihren Taschen – zu dem abgekippten Müll. Da infolge der Dunkelheit die Sichtverhältnisse zu schlecht waren, fuhren sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause.

Die Angeklagten sind in zwei Instanzen vom Vorwurf freigesprochen worden, Schusswaffen ohne Waffenschein geführt zu haben. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass § 26, im Gegensatz zu § 14, des Waffengesetzes nicht in § 4 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung des Landes Hessen vom 19. Juli 1966 (GVBl. S. 254) erwähnt sei. Demgemäß habe der Gesetzgeber zwar eine Waffenscheinpflicht auch für das Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter eingeführt, die Verletzung dieser Pflicht aber nicht unter Strafe gestellt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Anwendung des § 26 WaffG auf einen solchen Fall nicht zu. Die Berufungsstrafkammer hat sich dieser Ansicht angeschlossen und dabei zum Ausdruck gebracht, § 26 Abs. 1 WaffG enthalte keine Blankettbestimmung, die durch andere Bestimmungen des Waffengesetzes und der Durchführungsverordnung ergänzt werde. Davon abgesehen hatte den Angeklagten das Unrechtsbewusstsein gefehlt.

Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des materiellen Rechts rügt. Nach ihrer Ansicht hat das Landgericht den Charakter des § 26 WaffG als einer Blankettvorschrift verkannt. Die dort verwendete Formulierung „wer ... den Bestimmungen des Gesetzes zuwider ...“ beziehe sich nicht nur auf das Waffengesetz, sondern auch auf seine Durchführungsverordnung. Der § 4 dieser Verordnung gehöre deshalb ebenfalls zum gesetzlichen Tatbestand. Ferner habe die Strafkammer nicht geprüft, ob der von ihr angenommene Verbotsirrtum der beiden Angeklagten unvermeidbar gewesen sei.

Zu der Frage, ob das Führen von Druckluftwaffen des Kalibers 7 mm und darunter ohne Waffenschein in denjenigen Bundesländern strafbar ist, die § 4 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz in ähnlicher Weise geändert haben, wie dies im Land Hessen geschehen ist, liegen unterschiedliche Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte vor. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. Mai 1968 (Leitsatz in SchlHA 1969, 161) auf den Standpunkt gestellt, mangels ausdrücklicher Strafdrohung sei das Führen solcher Waffen nicht strafbewehrt. Das Bestimmtheitsgebot für die Strafbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG) lasse eine andere Auslegung des § 4 der Durchführungsverordnung (in der geänderten Fassung) nicht zu. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht in Hamm in seinem Urteil vom 25. März 1968 (NJW 1969, 107) die Ansicht, nach dem Wortlaut des im Land Nordrhein-Westfalen geltenden § 4a der Durchführungsverordnung, der inhaltlich dem § 4 der Durchführungsverordnung i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung entspricht, könne nicht zweifelhaft sein, dass § 26 WaffG auf derartige Fälle Anwendung finde. Bei dieser Vorschrift handle es sich um eine Blankettstrafbestimmung, die u.a. durch die Normen der Durchführungsverordnung ausgefüllt werde.

Wegen dieser voneinander abweichenden Urteile zweier Oberlandesgerichte sieht sich das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) an einer Entscheidung gehindert. Es müsste, wie auch immer es sich entschließen würde, von der Entscheidung entweder des einen oder des anderen Oberlandesgerichts abweichen. Da nach seiner Ansicht die Verneinung der Schuld der Angeklagten im Berufungsurteil einer Nachprüfung nicht standhält, erachtet es die Frage der Anwendbarkeit des § 26 WaffG für entscheidend.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung gem. § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Unerheblich ist, dass die beiden sich widersprechenden Entscheidungen landesrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (vgl. BGHSt 4, 11, 228, 229; 21, 292, 293). Diese Vorschriften gehören zu denjenigen Normen des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnung, die auch nach dem Inkrafttreten des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) als Landesrecht bestehen geblieben sind. Die Vorlegungspflicht wird auch nicht dadurch berührt, dass sich die beiden Urteile auf Vorschriften verschiedener Länder beziehen. Denn sie sind, soweit es auf die hier zu entscheidende Frage ankommt, inhaltsgleich, wenn sie sich auch im Wortlaut nicht decken.

In Nordrhein-Westfalen ist durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 1964 (GVBl. 1965, S. 31) nach § 4 der Durchführungsverordnung folgender § 4a eingefügt worden:

„Unbeschadet der Regelung in § 4 gelten für Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter auch die Vorschriften der §§ 13 bis 15, 17 und 23 des Waffengesetzes.“

Das Land Schleswig-Holstein hat durch Änderungsverordnung vom 7. Mai 1965 (GVBl. S. 36) § 4 der Durchführungsverordnung um folgenden Satz ergänzt:

„Außerdem gelten für diese Waffen im Lande Schleswig-Holstein die Vorschriften der §§ 1, 13 bis 17 und 23 des Gesetzes.“

In Hessen gilt seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19. Juli 1966 (GVBl. S. 254) § 4 der Durchführungsverordnung in folgender Fassung:

„Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 13 bis 17 und der §§ 23 bis 25 nicht.“

Die drei Regelungen stimmen darin überein, dass die Geltung des § 14 WaffG bei Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter ausdrücklich bestimmt, § 26 dieses Gesetzes jedoch nicht besonders erwähnt wird.

Die vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vorgelegte Frage ist, wie sich aus der Begründung seines Beschlusses ergibt, für die Entscheidung erheblich.

III. In der Sache selbst tritt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bei.

§ 4 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz lautete bis zu den erwähnten Änderungen wie folgt:

„Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der §§ 9 bis 24 und 25 nicht.“

Auf solche Waffen fand somit § 14 WaffG keine Anwendung; es bestand keine Waffenscheinpflicht für denjenigen, der außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraums sowie seines befriedeten Besitztums eine derartige Waffe führte. Strafbarkeit nach § 26 WaffG war ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist durch die hessische Änderungsverordnung sowie die ihr entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer geändert worden. Seit ihrem Inkrafttreten unterliegt das Führen einer solchen Schusswaffe in den betreffenden Bundesländern der Waffenscheinpflicht. Ein Führen ohne Waffenschein verstößt somit gegen „die Bestimmungen des Gesetzes“ und ist deshalb nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG strafbar.

Zu dieser Änderung waren die betreffenden Bundesländer befugt. Denn sie betraf in erster Linie das Sachgebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das zur Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer gehört. Insoweit ist die Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsverordnungen nach § 31 WaffG auf die zuständigen Landesminister übergegangen.

Der Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit des Straftatbestands steht der Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938 in Verbindung mit § 4 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1938 i.d.F. der Verordnung des Landes Hessen zur Änderung dieser Durchführungsverordnung vom 19. Juli 1966 auf das Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter nicht entgegen.

Auch ohne Erwähnung des § 26 WaffG in § 4 der Durchführungsverordnung i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung wird das Führen solcher Schusswaffen ohne Waffenschein von jener Strafvorschrift erfasst. Bei ihr handelt es sich, wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend dargelegt hat (vgl. auch Potrykus in MDR 1968, S. 466), um eine Blankettstrafbestimmung. Sie wird durch verschiedene Vorschriften des I. und IV. Abschnitts des Waffengesetzes sowie der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz ausgefüllt. Diese Regelung genügt den Anforderungen, die an die Gültigkeit eines Blankettstrafgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbestimmtheit zu stellen sind (vgl. hierzu BVerfGE 14, 245, 252). Das Waffengesetz selbst, soweit seine Bestimmungen den § 26 ergänzen, umschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit eindeutig. Nach § 14 WaffG ist das Führen jeglicher Schusswaffen außerhalb der dort angegebenen Bereiche im Grundsatz waffenscheinpflichtig. Der Begriff „Schusswaffe“ wird in § 1 Abs. 1 WaffG dahin definiert, dass unter ihn auch die Druckluftwaffen fallen. § 4 DVO i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung berührt diese klare Tatbestandsumschreibung nicht. Denn § 14 WaffG gehört nicht zu denjenigen Vorschriften des Waffengesetzes, deren Anwendbarkeit auf Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter durch jenen § 4 DVO ausgeschlossen ist. Infolgedessen bestand gesetzestechnisch kein Anlass, § 26 WaffG in dem Katalog derjenigen Vorschriften aufzunehmen, die von der Befreiungsregelung ausgenommen sind. Die Nichterwähnung entspricht gerade der Eigenart des § 26 WaffG als Blankettstrafgesetz. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG ist also voll genügt.

Die vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vorgelegte Rechtsfrage ist demgemäß im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm zu entscheiden.

BaldusMillerMeyer
WillmsBaumgarten
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