Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Einsteigediebstahls (Fälle 14 und 15)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/67
Datum
27.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen Diebstahls; der BGH gab der Revision in den Fällen 14 und 15 teilweise statt und hob diese Verurteilungen sowie den Gesamtstrafausspruch in diesem Umfang auf. Zentrale Frage war, ob bezüglich des entwendeten Kassenschranks eine Zueignungsabsicht vorlag oder lediglich der Versuch, an dessen Inhalt zu gelangen. Mangels klarer Feststellungen zur Zueignungsabsicht ist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des Diebstahls gehört die Zueignungsabsicht an der weggenommenen Sache; fehlt die Feststellung einer solchen Absicht, ist die Vollendung des Diebstahls an dieser Sache nicht gegeben.

2

Das bloße Entfernen eines Behältnisses, um dessen Inhalt zu entnehmen, begründet nicht automatisch die Vollendung des Diebstahls am Behältnis; entscheidend ist, ob der Täter das Behältnis selbst der eigenen Vermögenssphäre einverleiben wollte.

3

Wer mehrere Taten von vornherein einheitlich plant, handelt fortgesetzt; in diesem Fall kann ein versuchter schwerer Diebstahl mit einem vollendeten einfachen Diebstahl in Tateinheit stehen.

4

Liegt hinsichtlich einzelner Taten ein Feststellungs- oder Rechtsfehler vor, der den Gesamtstrafen beeinflusst, sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Bei Einbeziehung einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe bleibt die Einzelstrafe bestehen; die Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft obliegt nicht dem erkennenden Richter.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 22. Dezember 1966

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Metzger Helmut ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1940 in ████████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 15 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen Diebstahls in drei Fällen, schweren Diebstahls in zwölf Fällen und versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und darauf die bisher erlittene Untersuchungshaft sowie verbüßte Strafhaft angerechnet. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen 14 und 15 Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zunächst mit zwei in diesem Verfahren nicht angeklagten Mittätern einen Lastwagen in der Absicht entwendete, damit einen Kassenschrank, der sich in den Büroräumen der Firma ███ & ██ befand, in den Stadtwald zu transportieren und diesen dann aufzubrechen. Darin hat die Strafkammer zutreffend einen vollendeten einfachen Diebstahl des Lastwagens gesehen (Fall 14).

Anschließend fuhren der Angeklagte und seine Mittäter mit dem Lastkraftwagen an das Bürogebäude. Sie stiegen dort durch ein Fenster ein, luden den Kassenschrank auf den Lastkraftwagen und fuhren mit ihm in den Stadtwald. Da sie den Kassenschrank nicht öffnen konnten und sich ein anderes Fahrzeug näherte, flohen sie unter Zurücklassung des Schrankes (Fall 15). Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls nicht aus.

Zum Tatbestand des Diebstahls gehört, dass der Täter eine Sache wegnimmt, um diese sich zuzueignen. Ob der Angeklagte sich nur den Inhalt des Kassenschrankes oder auch den Schrank selbst zueignen wollte und ob der Schrank Gegenstände enthielt, die den Vorstellungen des Angeklagten entsprachen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es geht also aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, ob der Angeklagte tatsächlich Gegenstände weggenommen hat, die er sich zueignen wollte. Entsprach der Inhalt des Kassenschrankes seinen Vorstellungen, dann war dieser mit Zueignungsabsicht weggenommen und damit der Einsteigediebstahl vollendet. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich im Kassenschrank nicht die vom Angeklagten vermuteten Gegenstände befanden. Dann wäre die Tat, was den Inhalt des Schrankes betrifft, nur bis zum Versuch gediehen. Vollendet könnte der Diebstahl in diesem Falle nur sein, wenn der Angeklagte sich auch den Kassenschrank zueignen wollte. Dazu genügt es nicht, dass der Schrank der Verfügung der Firma ███ entzogen werden sollte; es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob der Angeklagte die Absicht hatte, ihn seinem Vermögen einzuverleiben, d. h. hier, ihn, wenn auch nur auf begrenzte Zeit, wirtschaftlich zu nutzen (RGSt 61, 228, 232 f.; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388; BGH GA 1964, 172).

Möglicherweise ist der Schrank aber nur deswegen in den Wald gebracht worden, weil der Angeklagte die darin vermuteten Gegenstände ihm entnehmen wollte und dies so am besten bewerkstelligen zu können glaubte. Anders als im Falle 14, in dem der Angeklagte den Lastkraftwagen wegnahm, um ihn zum Transport des Schrankes zu benutzen, womit er sich den Wert des weggenommenen Wagens zueignete (vgl. BGHSt 2, 205), brauchte er an dem Kassenschrank als solchem überhaupt nicht interessiert zu sein. Nach Lage der Dinge konnte dieser für ihn nur ein lästiges Hindernis für die Entnahme des Inhalts bedeuten.

Unrichtig ist ferner die Ansicht der Strafkammer, in den Fällen 14 und 15 lägen zwei selbständige Handlungen vor. Da der Angeklagte von vornherein beide Taten bestimmt plante, ist ein Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung gegeben. Ein versuchter schwerer Diebstahl würde mit dem vollendeten einfachen Diebstahl in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 20, 230; BGH Urt. vom 4. März 1957 - 5 StR 36/57 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958, 564 und vom 19. Juli 1967 - 2 StR 287/67 -). Ist die Tat vollendet, würde sie rechtlich als ein fortgesetzter Einsteigediebstahl zu werten sein.

Mit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen 14 und 15 entfällt der Gesamtstrafausspruch. Dagegen sind die Strafaussprüche in den übrigen Fällen von den Rechtsfehlern nicht beeinflusst.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Einbeziehung einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe die Einzelstrafe nicht wegfällt (BGHSt 12, 99) und dass die Anrechnung verbüßter Strafhaft nicht Aufgabe des erkennenden Richters ist (BGHSt 21, 186). Sollte die einbezogene Einzelstrafe inzwischen verbüßt sein, wird die Strafkammer die Entscheidungen BGHSt 12, 94 und 15, 76 zu beachten haben.

KirchhofWillmsBaumgarten
MeyerHenning
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