Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung aufgehoben – Gefährlichkeitsprüfung auf Entlassungszeitpunkt zu beziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/65
Datum
10.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei und die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafschärfung, hebt jedoch die Sicherungsverwahrung auf, weil nicht erkennbar ist, dass die Gefährlichkeitsbeurteilung auf den Entlassungszeitpunkt bezogen und mit Wahrscheinlichkeit begründet wurde. Zur erneuten Entscheidung über die Verwahrung und Kosten zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters die Entlassung aus der Strafanstalt.

2

Die Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Täter auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt.

3

Die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kann sich aus der Gesamtwürdigung früherer Taten und der Persönlichkeit des Täters ergeben; dies ist im Urteil substantiiert darzulegen.

4

Eine wegen Diebstahls oder Hehlerei erfolgte (wahldeutige) Verurteilung schließt die Annahme der Gefährlichkeit nicht von vornherein aus.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist der Strafe anzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██, den Bäcker Helmut, am ████ 1934 in █████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls oder Hehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 10. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher „wegen Diebstahls im Rückfall oder wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch ist allerdings nicht zu beanstanden. Dem Urteil ist bedenkenfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte, falls er Hehlerei begangen hat, gewohnheitsmäßig, d. h. aus einem durch Übung erworbenen Hang zu wiederholter Tatbegehung, gehandelt hat. Seine letzte Strafe war schon wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, der sieben vollendete und zwei versuchte Einzeltaten zugrunde lagen, ergangen.

Auch die formellen und sachlichen Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Der Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, steht die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nicht entgegen. Wie die Schilderung der bisherigen Taten des Angeklagten und die Gesamtwürdigung zeigen, sind sowohl Diebstahl als auch Hehlerei für ihn und den ihm innewohnenden verbrecherischen Hang eigentümlich.

Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass es sich bei den begangenen und den zu erwartenden Straftaten um solche erheblicher Schwere handeln muss, soll die Gefährlichkeit des Täters bejaht werden (vgl. BGHSt 1, 94, 101). Dass Fahrraddiebstähle oder Hehlereien an Fahrrädern dazu gehören können, bedarf keiner Erörterung.

Auch im Übrigen lassen die Erwägungen zum Ausspruch einer Zuchthausstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.

Hingegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Maßregel wegen der Gefährlichkeit des Täters erfordert, ist nicht die Urteilsverkündung, sondern die Entlassung aus der Strafanstalt. Dass dies die Strafkammer beachtet habe, ist der knappen Darstellung im Urteil nicht zu entnehmen. Obwohl sie im Zusammenhang mit der Würdigung der Vortaten und Vorstrafen ausführt, dass offenbar keine Strafverbüßung auch nur den geringsten Eindruck auf den Angeklagten gemacht habe, ist ausdrücklich zu prüfen, ob dies mit Wahrscheinlichkeit auch für die dreijährige Zuchthausstrafe und ihren Vollzug gilt.

BaldusKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
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