Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zu Rückfallstaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 390/60
- Datum
- 31.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Begründung einer Rückfalleigenschaft müssen die Vortaten der Vorstrafen von der Tatsacheninstanz mit hinreichenden Feststellungen, insbesondere Tatzeitangaben, belegt werden.
Fehlen wesentliche Feststellungen zu den Voraussetzungen strafschärfender Vorschriften, kann das Revisionsgericht die Voraussetzungen nicht prüfen und ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs sind auch die hiervon abhängigen Nebenentscheidungen aufzuheben, soweit sie von den aufgehobenen Feststellungen getragen werden (z. B. Nebenfolgen nach § 76 StGB).
Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen sind zu verwerfen; ein Schuldspruch bleibt insoweit unbeanstandet, wenn kein Rechtsfehler ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen — Strafkammer Bremerhaven —, 16. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ohne feste Wohnung, den Maler Walter █, geboren am 0. ██ ████ in ████████, 2.4%., in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, in der Verhandlung, ████████████████ Bundesanwalt ███████ ███ ███ Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen — Strafkammer Bremerhaven — vom 16. Mai 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bremen — Strafkammer Bremerhaven — zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt, sowie auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Strafausspruch muss dagegen das Urteil aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat bei den Vortaten, die zur Rückfallbegründung herangezogen worden sind, die Tatzeiten nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 244, 264 StGB vorliegen. Die Aufhebung umfasst auch die Nebenentscheidungen (§ 76 StGB).
| Dr. Schalscha | Scharpenseel | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |