Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unterbringung nach wiederholten Sittlichkeitsvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 390/58
Datum
25.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlungen an einem Kind in einem Sicherungsverfahren in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Das Landgericht stützte die Maßregel auf wiederholte Sittlichkeitsverfehlungen und die Unfähigkeit, trotz Einsicht nach dieser Einsicht zu handeln. Der BGH verwirft die Revision und hält die Annahme der künftigen Gefährlichkeit sowie die Prognose fehlender freiwilliger Behandlung für rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann angeordnet werden, wenn aufgrund wiederholter strafbarer Sittlichkeitsverfehlungen und der Unfähigkeit, trotz Einsicht nach dieser Einsicht zu handeln, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

2

Mehrjährige Straffreiheit schließt die Annahme künftiger Gefährlichkeit nicht aus, wenn die tatsächlichen Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen.

3

Die Erwartung freiwilliger ärztlicher Behandlung verhindert die Anordnung einer Unterbringung nicht, wenn weder vom Betroffenen noch von seinen Angehörigen ernsthafte Mitwirkung zu erwarten ist.

4

Die Strafkammer ist nicht zur Anhörung von Angehörigen verpflichtet, wenn deren Vernehmung nicht beantragt wurde und die relevanten Tatsachen bereits berücksichtigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 25. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Ernst L. aus ███, dort geboren ██████████ 1909, zur Zeit einstweilen untergebracht im Psychiatrischen Krankenhaus in Gießen, wegen Sittlichkeitsverbrechens, hier wegen Unterbringung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Scharpenseel Bundesrichter

Dr. Schalscha Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 25. Juni 1958 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte hat im Juli 1957 an der damals 10-jährigen Brigitte St. unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er leidet an den Folgen einer Kopfgrippe, kann zwar das Unerlaubte seiner Tat einsehen, ist aber unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Er hat in den letzten 20 Jahren mehrfach in geschlechtlicher Beziehung gegen das Gesetz verstoßen, zuletzt vor dem jetzt abzuurteilenden Fall im Jahre 1952. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet.

Das Landgericht geht davon aus, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, weil seine wiederholten sittlichen Verfehlungen angesichts seiner Unfähigkeit, sich in geschlechtlicher Beziehung zu beherrschen, die Wiederholungsgefahr ergeben. Zwar setzt sich in diesem Zusammenhang das Landgericht nicht ausdrücklich damit auseinander, dass er seit 1952 erst jetzt wieder Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat. Da es aber diese Tatsache als solche erwähnt und auch der von ihm angehörte Sachverständige, der die Unterbringung für erforderlich erachtet, sie kannte, muss davon ausgegangen werden, dass es sie auch berücksichtigt und den Beschuldigten, obwohl er mehrere Jahre hindurch sich straffrei gehalten hat, auch für die Zukunft für gefährlich gehalten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat erkannt, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr sich in Zukunft durch entsprechende ärztliche Behandlung beseitigen lässt. Sie stellt aber fest, dass

die in einem früheren Verfahren ausgesprochene Erwartung, seine Familie werde ihn dazu anhalten, sich einer eingehenden Behandlung zu unterziehen, enttäuscht worden ist. Sie schließt daraus ohne Rechtsfehler, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr durch die Erwartung freiwilliger Behandlung nicht ausgeschlossen wird.

Die Revision beanstandet zu Unrecht, die Strafkammer habe ohne Anhörung der Angehörigen, insbesondere der „energischen Söhne und Töchter“ des Beschuldigten, nicht feststellen dürfen, seine Ansichten seien für seine Angehörigen ohne weitere Prüfung richtig und maßgebend. Tatsächlich hat das Landgericht die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin vernommen; die Anhörung seiner Kinder, die nicht beantragt worden ist, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Das Landgericht hat aus der Tatsache, dass auch nach dem im Jahre 1952 abgeschlossenen Verfahren der Beschuldigte sich unbeobachtet Kindern nähern konnte und nicht ärztlich behandelt worden ist, rechtsfehlerfrei geschlossen, dass seine Angehörigen ihre Pflichten ihm gegenüber nicht ernst genommen, sich jedenfalls ihm gegenüber nicht durchsetzten.

Das Landgericht hat die von der Revision für ausreichend erachtete Bestellung eines Vormundes oder Pflegers nicht ausdrücklich in den Bereich seiner Erwägungen gezogen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber, dass die zur Abwendung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr erforderliche ärztliche Behandlung nur

in einer Anstalt möglich sei, weil die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten nicht zu erwarten ist. Danach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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